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22.04.1986

Bekannt gemacht am 5. September 2012
Schuldner:
Buga
Vorname:
Loredana
Spitalsbedienerin
Hugogasse 11/3/25
1110 Wien
Gebdat: 22.04.1986
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 05.09.2012
Anmeldungsfrist: 29.11.2012
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Tagsatzung:
Datum: 13.12.2012
um: 08.30 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 428
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Konkursgläubiger erhalten insgesamt 8,20 % ihrer Forderung, und zwar wie folgt: in 84 gleich großen Teilquoten zu je 0,09762 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 1 Monat ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 83 Teilquoten jeweils am 15.der Folgemonate; Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 5. September 2012

Bekannt gemacht am 13. Dezember 2012
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
Beteiligter:
ASB Schuldnerberatungen GmbH.
Treuhänder
Bockgasse 2b
4020 Linz
Tel.: 0732/653631, Fax: 0732/653630
E-Mail: asb@asb-gmbh.at
Abschöpfungsverfahren:
Das Abschöpfungsverfahren wird am 13.12.2012 eingeleitet.
Beschluss vom 13. Dezember 2012

Bekannt gemacht am 8. Jänner 2013
Aufhebung:
Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 8. Jänner 2013

Bekannt gemacht am 26. September 2017
Text:
Die der Schuldnerin gegen die Drittschuldner

1.) Arbeitsmarktservice Wien - Hauffgasse, 1110 Wien, Hauffgasse 28
2.) STRABAG AG, 9800 Spital / Drau, Ortenburgerstraße 27

zustehenden Forderungen werden auf Antrag des Treuhänders gem. § 205 IO i.V.m. § 292 EO zusammengerechnet.

Die unpfändbaren Grundbeträge sind für die der Schuldnerin zustehende Forderung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Vom 1.) Drittschuldner sind der Schuldnerin die unpfändbaren Freibeträge gem. § 291 a EO zu belassen. Wenn der für die Schuldnerin geltende Grundbetrag durch die Bezüge des 1.) Drittschuldners nicht gedeckt ist, ist für den restlichen Grundbetrag gem. § 291 a Abs. 1 EO auch der Bezug des 2.) Drittschuldners heranzuziehen.
Beschluss vom 26. September 2017

Bekannt gemacht am 7. Mai 2019
Überweisung:
Verfahren abgetreten an: 68S 23/19s
Beschluss vom 7. Mai 2019
Ausdruck vom: 26.04.2024 10:25:48 MESZ