BG Innere Stadt Wien (001), Aktenzeichen 65 S 43/12z
Schuldenregulierungsverfahren
22.04.1986
Bekannt gemacht am 5. September 2012
- Schuldner:
- Buga
- Vorname:
- Loredana
Spitalsbedienerin
Hugogasse 11/3/25
1110 Wien
Gebdat: 22.04.1986
- Eröffnung:
- Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 05.09.2012
Anmeldungsfrist: 29.11.2012
- Eigenverwaltung:
- Eigenverwaltung des Schuldners.
- Geringfügig:
- Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
- Tagsatzung:
- Datum: 13.12.2012
um: 08.30 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 428
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Konkursgläubiger erhalten insgesamt 8,20 % ihrer Forderung, und zwar wie folgt: in 84 gleich großen Teilquoten zu je 0,09762 %; die erste Teilquote ist innerhalb von 1 Monat ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 83 Teilquoten jeweils am 15.der Folgemonate; Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 5. September 2012
Bekannt gemacht am 13. Dezember 2012
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
- Beteiligter:
- ASB Schuldnerberatungen GmbH.
Treuhänder
Bockgasse 2b
4020 Linz
Tel.: 0732/653631, Fax: 0732/653630
E-Mail: asb@asb-gmbh.at
- Abschöpfungsverfahren:
- Das Abschöpfungsverfahren wird am 13.12.2012 eingeleitet.
Beschluss vom 13. Dezember 2012
Bekannt gemacht am 8. Jänner 2013
- Aufhebung:
- Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 8. Jänner 2013
Bekannt gemacht am 26. September 2017
- Text:
- Die der Schuldnerin gegen die Drittschuldner
1.) Arbeitsmarktservice Wien - Hauffgasse, 1110 Wien, Hauffgasse 28
2.) STRABAG AG, 9800 Spital / Drau, Ortenburgerstraße 27
zustehenden Forderungen werden auf Antrag des Treuhänders gem. § 205 IO i.V.m. § 292 EO zusammengerechnet.
Die unpfändbaren Grundbeträge sind für die der Schuldnerin zustehende Forderung in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Vom 1.) Drittschuldner sind der Schuldnerin die unpfändbaren Freibeträge gem. § 291 a EO zu belassen. Wenn der für die Schuldnerin geltende Grundbetrag durch die Bezüge des 1.) Drittschuldners nicht gedeckt ist, ist für den restlichen Grundbetrag gem. § 291 a Abs. 1 EO auch der Bezug des 2.) Drittschuldners heranzuziehen.
Beschluss vom 26. September 2017
Bekannt gemacht am 7. Mai 2019
- Überweisung:
- Verfahren abgetreten an: 68S 23/19s
Beschluss vom 7. Mai 2019
Ausdruck vom: 26.04.2024 10:25:48 MESZ