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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 74/14


Bekannt gemacht am:

10.06.2015

Entscheidungsdatum:

18.02.2015


     "Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße in Höhe von EUR 32.500,-- verhängt, weil sich diese mit anderen Unternehmen des Stahlgroßhandels a) im Juli 2012 bezüglich einer Anpassung der Zahlungskonditionen mittels Vereinheitlichung des Zahlungsziels, Rücknahme des Skontos und Einführung eines Positionszuschlags betreffend der Produktkategorie Kommerzstahl gegenüber den Verbrauchern abgestimmt hat sowie b) im darauffolgenden Zeitraum bis Oktober 2013 bezüglich Mindestpreisen im Bereich Kommerzstahl abgestimmt hat, wodurch sie gegen § 1 KartG 2005 sowie Art 101 AEUV verstoßen hat.

 

Begründung:

 

Die Antragstellerin beantragte inhaltlich wie aus dem Spruch ersichtlich und führte zusammengefasst wie folgt aus:

 

Durch eine Reihe von Beschwerden habe sich der Verdacht ergeben, dass es 2012 im Stahlgroßhandel zu kartellrechtswidrigen Preis- und Konditionsabsprachen gekommen sei. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich dieser Verdacht erhärtet. Insbesondere würden der BWB Aussagen mehrerer Unternehmen sowie schriftliche Belege für multilaterale Treffen vorliegen, aus denen sich ergebe, dass zwischen Jänner 2012 und November 2013 insgesamt 16 multilaterale Treffen von Vertretern von bis zu acht österreichischen Stahlhändlern stattgefunden hätten. Diese Unternehmen seien die Eisen Wagner Gesellschaft m.b.H. (auch kurz „Eisen Wagner“, eine Tochtergesellschaft von Arcelor Mital Construction Austria GmbH), die Antragsgegnerin (auch kurz „FILLI Stahl“), FRANKSTAHL Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft mbH (auch kurz „FRANKSTAHL“), Franz Großschädl Stahlgroßhandel GmbH (auch kurz „Großschädl“), Johann Neumüller Gesellschaft mbH (kurz auch „Neumüller“), Köllensperger Stahlhandel GmbH & Co KG (auch kurz „Köllensperger“), Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH (auch kurz „Mechel“, zuvor firmierend als Cognor Stahlhandel GmbH) und Weyland GmbH (auch kurz „Weyland“) gewesen. Bei diesen Treffen seien kartellrechtswidrige Verhaltensweisen gesetzt worden.

 

Die Antragsgegnerin habe ein Anerkenntnis abgegeben, in dem festgehalten werde, dass die Antragsgegnerin an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen teilgenommen habe.

 

Am 29.12.2011 habe im Gasthaus „Gmachl“ in Bergheim ein Treffen zwischen Vertretern von Mechel und Weyland stattgefunden. Dabei sei besprochen worden, dass KR Weyland einen Vertreter von FRANKSTAHL anrufen solle, um ihn zu einem Gesprächstermin einzuladen, um den „ruinösen Preiskrieg im österreichischen Stahlhandel“ einzudämmen. In weiterer Folge habe am 12.1.2012 im Cafe Imperial ein Treffen stattgefunden, an dem Vertreter der Eisen Wagner, FRANKSTAHL, Mechel und Weyland teilgenommen hätten. Weitere Treffen von Vertretern dieser vier Unternehmen hätten am 15.2.2012, 18.4.2012, 23.5.2012, 18.6.2012 und 16.7.2012 stattgefunden. Bei den Treffen im Cafe Imperial sei über die Verkaufspreise und die Verrechnung von Zusatzkosten wie Frachtkostenzuschläge diskutiert worden. Weiters sei im Rahmen der Treffen der Vorwurf erhoben worden, dass die Zuschläge einzelner Teilnehmer zu niedrig seien. Auch die Idee des Positionszuschlags und die Umstellung auf Nettozahlung sei von den Teilnehmern diskutiert worden. Die Einbeziehung der vier weiteren Unternehmen sei beschlossen worden und das nächste Treffen sollte aus organisatorischen Gründen auf einer Raststation in St. Pölten stattfinden und sei als Termin der 30.7.2012 vereinbart worden. Zur wirksamen Umsetzung der beabsichtigten Konditionsanpassung seien diese vier Unternehmen (FILLI Stahl, Großschädl, Neumüller und Köllensperger) beigezogen worden. Am Treffen am 30.7.2012 hätten Vertreter sämtlicher acht Unternehmen teilgenommen. Gegenstand der Gespräche sei gewesen, wie die durch die Einführung der EN 1090 anstehenden Kosten auf Produkte und Kunden umgewälzt hätten werden können. Im Rahmen dieses Treffens habe der Vertreter von FRANKSTAHL mitgeteilt, dass sein Unternehmen im August mittels Rundschreiben an seine Kunden die Umstellung auf Zahlungsziel von 21 Tagen netto mitteilen werde, sohin den Skonto zurücknehmen würde. Außerdem sei über die Einführung eines Positionszuschlags diskutiert worden. Hiebei hätten sämtliche Teilnehmer außer Köllensperger signalisiert, dass sie eine entsprechende Umstellung befürworten würden. Herr Köllensperger habe sich ausdrücklich distanziert, indem er mitgeteilt habe, dass er weder das Skonto zurücknehmen, noch einen Positionszuschlag einführen würde.

 

In weiterer Folge habe FRANKSTAHL Anfang August ein Rundschreiben an seine Kunden versandt, in dem eine Umstellung auf ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto angekündigt worden sei. Danach sei ein Rundschreiben mit teils identem Wortlaut von fünf weiteren Unternehmen (sowie zwei Tochtergesellschaften der Weyland) ergangen, in denen übereinstimmend ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto sowie ein einheitlicher Positionszuschlag von EUR 7,-- bzw EUR 9,-- für Werkserzeugnisse angekündigt worden sei. Die Rundschreiben seien in folgender Reihenfolge abgeschickt worden bzw eingegangen:

 

FRANKSTAHL (mit 6.8.2012, jedoch erst am 16.8.2012 eingegangen), Stahlhandel Carl Steiner GmbH & Co KG, F. Eberhardt Stahlgroßhandel GmbH & Co KG (Tochtergesellschaften der Weyland, eingegangen am 20.8.2012 und 22.8.2012), Weyland (23.8.2012), Eisen Wagner (23.8.2012), Antragsgegnerin (23.8.2012), Großschädl (eingegangen am 23.8.2012), Mechel (28.8.2012). Köllensperger und Neumüller hätten keine derartigen Rundschreiben abgeschickt.

 

In weiterer Folge sei es noch bis November 2013 zu weiteren Treffen auf einer Raststation in Alland gekommen. Ein weiteres für den 11.11.2013 vereinbartes Treffen in Graz sei kurzfristig abgesagt worden, da zu dieser Zeit eine Hausdurchsuchung bei der Weyland erfolgt sei.

 

Im Rahmen der Treffen auf der Raststation in Alland sei über Verkaufspreise gesprochen worden. Hiebei sei nicht nur über die Marktlage im Allgemeinen gesprochen worden, sondern es seien Mindestpreise vereinbart und deren Umsetzung eingefordert worden.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die antragstellende Amtspartei im Wesentlichen aus, dass die von der BWB inkriminierten Verhaltensweisen spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hätten, da sie sich auf das gesamte Gebiet Österreichs bezogen hätten. Nach § 1 Abs 2 KartG 2005 (sowie dem europäischen Äquivalent Art 101 AEUV) sei die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Sowohl die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen als auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, der Unsicherheiten bezüglich des künftigen Marktverhaltens ausräume, seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren. Der Informationsaustausch bzw die Fühlungnahme zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern im Rahmen der Treffen im Cafe Imperial sei als abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren, da hiebei Unsicherheiten bezüglich des künftigen Marktverhaltens ausgeräumt worden seien.

 

Im Zusammenhang mit dem Treffen am 30.7.2012 sei eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern erfolgt. Diese habe sich auf die zeitnahe, zeitlich gestaffelte Durchführung einer einseitigen Anpassung der Zahlungskonditionen mittels Vereinheitlichung des Zahlungsziels, Rücknahme des Skontos und Einführung eines Positionszuschlags durch die Antragsgegnerin und ihre Mitbewerber bezogen. Dies ergebe sich aus der erfolgten Fühlungnahme zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern bezüglich der Umstellung der Zahlungskonditionen bzw der Einführung des Positionszuschlags. Diese Fühlungnahme und der Informationsaustausch vermindere die Ungewissheit der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerber über das künftige Marktverhalten, wodurch die mit dem Wettbewerb verbundenen Risken durch praktische Zusammenarbeit ersetzt worden seien. Einer solchen Verhaltensabstimmung stehe das mangelnde gegenseitige Vertrauen der Teilnehmer am Treffen des 30.7.2012 nicht entgegen. Es bestehe daher eine widerlegbare Vermutung, dass die hiedurch erlangten Informationen von der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über ihr eigenes Marktverhalten (insbesondere darüber, ob ein Rundschreiben desselben Inhalts ausgesandt werde) berücksichtigt worden sei.

 

Im Rahmen der Treffen in der Raststation Alland zwischen dem 11.12.2012 und dem 11.11.2013 seien zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern wettbewerbswidrige Vereinbarungen abgeschlossen worden. Diese hätten die Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw Mindestzuschläge betroffen. Teilnehmer an den Treffen seien auf die Unterschreitung der Mindestpreise angesprochen und dazu aufgefordert worden, diese einzuhalten. Selbst wenn die Gespräche bei diesen Treffen nicht als wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu qualifizieren wären, sei bereits die Fühlungnahme bzw der Informationsaustausch im Rahmen der Treffen für die Qualifikation als abgestimmte Verhaltensweise ausreichend.

 

Es lägen keine Rechtfertigungsgründe nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 vor.

 

Bei den vorliegenden Verhaltensweisen im Rahmen der multilateralen Treffen handle es sich um kartellrechtswidrige Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen nach Art 101 Abs 1 AEUV bzw § 1 KartG 2005, die einen dezidiert wettbewerbsschädigenden Zweck verfolgt hätten und als solche einer Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 nicht zugänglich seien.

 

Die BWB beantragte die Verhängung der aus dem Spruch ersichtlichen Geldbuße gegen die Antragsgegnerin gemäß § 29 Z 1 KartG wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG 2005) und eines Verstoßes gegen Art 101 AEUV. Bei der Berechnung der Geldbuße hätte sie die in § 30 KartG 2005 enthaltenen Kriterien berücksichtigt. Die optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell-rechtlichen Wettbewerbsverstoß sei der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiere, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls sei. Bei der Bemessung der Geldbuße handle es sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände, und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. Es hänge immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls ab, wie hoch die Geldbuße sein müsse, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen.

 

Bei der Höhe sei insbesondere auch maßgeblich gewesen, dass die Antragsgegnerin durch Kooperation an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und den prozessualen Aufwand der BWB erheblich reduziert habe, indem sie vor Einbringung des Bußgeldantrags die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit gestellt habe. Darüber hinaus sei erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung häufig durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt, das heiße Abweichungen von den abgestimmten Verkaufspreisen, entzogen habe. So sei die abgestimmte Konditionsanpassung von der Antragsgegnerin nur teilweise umgesetzt worden. Zwar sei es zu Anpassungen des Zahlungsziels und der Skonti gekommen, diese seien jedoch nachträglich bilateral nachverhandelt worden. Der Positionszuschlag sei gänzlich zurückgenommen worden. Bei den übrigen, im Rahmen der darauffolgenden Treffen getroffenen Vereinbarungen lägen keine Beweise dafür vor, dass diese in erheblichem Umfang tatsächlich umgesetzt worden seien. Darauf deute auch die Entwicklung des Stahlpreises in Österreich hin. Sowohl die daraus ersichtliche nur partielle Umsetzung bzw wiederholten Abweichungen als auch die daraus resultierenden geringeren Auswirkungen am Markt seien als Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Geldbußenbemessung sei weiters die Finanzkraft des Antragsgegners zu berücksichtigen, da diese für die Erfüllung des spezialpräventiven Zwecks der Geldbuße eine Rolle spiele. Während bei einem außerordentlich finanzstarken Unternehmen eine höhere Geldbuße erforderlich sein könne, um spezialpräventiv zu wirken, könne bei einem weniger finanzstarken oder gar finanziell in einer schwierigen Lage befindlichen Unternehmen bereits ein geringerer Betrag diesen Zweck erfüllen.

 

Mit Blick auf die Schwere des Verstoßes und die finanzielle Tragfähigkeit der Antragsgegnerin habe die BWB einen Grundbetrag von EUR 65.000,-- festgelegt. Der Grundbetrag stehe im Verhältnis zu den Grundbeträgen, die bei den gesondert verfolgten Unternehmen festgesetzt worden seien. Im Übrigen habe sich der Großteil der Verhaltensweisen nur auf bestimmte Preisanteile wie zB Zahlungskonditionen, Frachtkostenzuschläge etc bezogen.

 

Die BWB habe im Rahmen der Berechnung der von ihr beantragten Geldbußensumme folgende Abzüge berücksichtigt. Ein Nachlass von 20 % sei für die Reduktion des Verfahrensaufwands durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt worden; ein weiterer Nachlass in Höhe von 30 % sei gewährt worden, um das mindere Verschulden der Antragsgegnerin wiederzuspiegeln (häufige Abweichung von den Vereinbarungen durch eigenes Wettbewerbsverhalten, fehlende bzw sehr geringfügige Bereicherung, vorzeitiges Ausscheiden aus den multilateralen Treffen).

 

Nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge errechne sich ein Betrag von EUR 32.500,--. Diesen Betrag erachte die BWB als ausreichend general- und spezialpräventiv.

Die BWB legte auch folgendes mit 15.12.2014 datiertes Anerkenntnis vor:

 

Anerkenntnis

 

Die FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung hat im Zeitraum von Jänner 2012 bis Oktober 2013 an multilateralen Treffen von Vertretern von bis zu 8 österreichischen Stahlhändlern (Eisen Wagner Gesellschaft mbH, Weyland GmbH, FRANKSTAHL Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft mbH, Franz Großschädl Stahlgroßhandel GesmbH, Johann Neumüller Gesellschaft mbH, Köllensperger Stahlhandel GmbH & Co KG, Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH und Weyland GmbH) teilgenommen, bei denen es bzgl des Produktbereichs Kommerzstahl zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gekommen ist. Insb kam es im Rahmen der Treffen zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern, abgestimmten Verhaltensweisen bzgl der Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie zu kartellrechtswidrigen Vereinbarungen bzgl der Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw. Mindestzuschläge.

 

Die FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG, für welche kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 (3) AEUV bzw § 2 KartG vorliegt, gewertet wird, und erhebt keine Einwendungen gegen diese rechtliche Beurteilung.“

In ihrer aufgetragenen Stellungnahme hat die Antragsgegnerin bekanntgegeben, dass sie mit dem von der Bundeswettbewerbsbehörde als Beilage ./A vorgelegten Anerkenntnis die ihr zur Last gelegten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen bereits zugestanden habe, dem Geldbußenantrag der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegentrete und sich dem gestellten Antrag auf Verhängung einer Geldbuße unterwerfe. Die Geldbuße sei richtig ausgemittelt.

 

Der Bundeskartellanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

 

Da gegen die Richtigkeit des nicht bestrittenen Sachverhalts auch im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden Beilagen ./A bis ./Q keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

 

Die von der BWB inkriminierten Verhaltensweisen im Rahmen der multilateralen Treffen sind als kartellrechtswidrige Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen nach Art 101 Abs 1 AEUV bzw § 1 KartG 2005 zu qualifizieren, die einen dezidiert wettbewerbsschädigenden Zweck verfolgten und einer Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 nicht zugänglich sind.

     Nach § 29 Z 1 lit a hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot (§ 1) zuwiderhandelt, zu verhängen. Dass der von der BWB begründet beantragte (siehe § 36 Abs 1a und Abs 2 KartG 2005) Geldbußbetrag im Rahmen der Grenzen des § 29 Z 1 lit a KartG 2005 normierten Höchstgrenze liegt, kann angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen werden. Aus den Compass-Daten ist ersichtlich, dass der Umsatz der Antragsgegnerin im Jahr 2013 ca EUR 91 Mio betrug. Da auch die hinreichende Begründung der Höhe der beantragten Geldbuße durch die BWB nachvollziehbar erscheint, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 20.04.2024 04:25:52 MESZ