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Berichtigte Fassung
Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 32/13


Bekannt gemacht am:

23.07.2013

Letzte Änderung:

12.08.2013

Entscheidungsdatum:

13.05.2013


Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV bzw Artikel 81 EG und § 1 KartG 2005 wegen vertikaler Abstimmungsmaßnahmen betreffend Verkaufspreise im Bereich der EPS Dämmstoffe im Zeitraum Anfang 2006 bis Anfang 2010 zwischen der Firma Steinbacher Dämmstoff GmbH als Produzentin und der Antragsgegnerin als Dämmstoffhändlerin gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 90.000,-- verhängt.

 

 

B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin beantragt die Verhängung eines Bußgeldes nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von EUR 90.000,--. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass es im Bereich der EPS Dämmstoffe von Anfang 2006 bis Anfang 2010 vertikale Abstimmungsmaßnahmen betreffend Verkaufspreise zwischen der Steinbacher Dämmstoff GmbH und dem Dämmstoffhandel gegeben habe. In diesem Rahmen sei von der Steinbacher Dämmstoff GmbH wiederholt versucht worden, für die von ihr produzierten EPS-Dämmstoffe Endverkaufspreise (sogenannte Going-Preise) und Aktionspreise vorzugeben, wobei dies ua Minimum-Preise betroffen habe, die keinesfalls unterschritten werden sollten. Die Antragsgegnerin habe in einigen Fällen Verkaufspreise an die von der Steinbacher Dämmstoff GmbH empfohlenen Preise im zeitlichen Zusammenhang mit Interventionen der Steinbacher Dämmstoff GmbH angepasst. Die Hauptinitiative für diese vertikalen Preismaßnahmen sei von der Steinbacher Dämmstoff GmbH ausgegangen. Die Antragsgegnerin habe sich nur teilweise an die abgestimmten Preise gehalten. Ihr Beitrag sei verhältnismäßig gering gewesen, nicht zuletzt, weil der Geschäftsbereich Dämmstoffe umsatzmäßig für die Antragsgegnerin nur von geringer Bedeutung sei.

Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV (Artikel 81 EG) und § 1 KartG 2005 zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV liegt nicht vor.

Vom Kartellgericht sei im Zusammenhang mit der Preisabstimmung zwischen der Steinbacher Dämmstoff GmbH und dem Baustoffhandel ein Bußgeld in Höhe von EUR 610.000,-- über die Steinbacher Dämmstoff GmbH als deren treibende Kraft sowie Bußgelder von EUR 235.000,-- gegen die OBI Bau- und Heimwerkermärkte Systemzentrale GmbH, von EUR 100.000,-- über die BAUHAUS Depot GmbH und EUR 100.000,-- über die Hornbach Baumarkt GmbH verhängt worden. Dabei habe sich die Kooperation der Baustoffhändler bei der Aufklärung sowie die durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung ermöglichte Reduktion des Verfahrensaufwandes der Bundeswettbewerbsbehörde auf die Höhe der beantragten Bußgelder ausgewirkt.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte dieses Vorbringen der Antragstellerin außer Streit und sprach sich nicht gegen die Verhängung eines Bußgeldes in der beantragten Höhe aus.

Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass das außer Streit gestellte Verhalten, nämlich die Koordination von Wiederverkaufspreisen zwischen Lieferanten und Handel eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte und damit geeignet war, den „Intra-Brand“-Wettbewerb für EPS Dämmstoffe zu beschränken. Es stellte damit auch einen Kernverstoß gegen Artikel 101 AEUV dar und widersprach dem Kartellverbot des § 1 KartG.

Rechtfertigungsgründe wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.

Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, gründet zwar offenkundig auf einer Berechnung nach der für das Kartellgericht nicht bindenden Leitlinie zur Geldbußenbemessung der Kommission, steht aber auch mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang.“

 


Bekannt gemacht am 12.08.2013

Änderung

Beteiligte von ASt: Bundeswettbewerbsbehörde, AG: bauMax AG auf Bundeswettbewerbsbehörde, bauMax AG geändert.
Schlagworte von Baustoffhandel; EPS-Dämmstoffe; vertikale Abstimmungsmaßnahmen; Koordination von Wiederverkaufspreisen zwischen Lieferant und Baustoffhändler auf Baustoffhandel, EPS-Dämmstoffe, vertikale Abstimmungsmaßnahmen geändert.


Ausdruck vom: 26.04.2024 23:17:02 MESZ