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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

26 Kt 9/15


Bekannt gemacht am:

06.11.2015

Entscheidungsdatum:

02.07.2015


Über die Antragsgegnerinnen wird wegen Zuwiderhandlungen gegen Art 101 AEUV bzw Art 81 EG und § 1 KartG, nämlich wegen vertikaler Preisabstimmungen mit verschiedenen Lieferanten des Lebensmitteleinzelhandels in den Produktgruppen Molkereiprodukte, Fleisch- und Wurstprodukte, Brauereiprodukte, nichtalkoholische Getränke und Mühlenprodukte zwischen März 2007 und Juli 2011, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 zur ungeteilten Hand eine Geldbuße von EUR 562.500,-- verhängt.

B e g r ü n d u n g :

Außer Streit steht:

Im Zeitraum zwischen März 2007 bis Juli 2011 nahm die Zweitantragsgegnerin mit verschiedenen Lieferanten des Lebensmittelseinzelhandels neben den Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Abstimmungsmaßnahmen betreffend Verkaufspreise vor. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmung stimmte die Zweitantragsgegnerin mit Lieferanten Wiederverkaufspreise (sowohl Kurant- als auch Aktionspreise) ab; in einer Reihe von Fällen hat die Zweitantragsgegnerin diese Wiederverkaufspreise auch tatsächlich umgesetzt.

Diese Preisabstimmungsmaßnahmen betrafen die Produktgruppen (1.) Molkereiprodukte, (2.) Fleisch- und Wurstprodukte, (3.) Brauereiprodukte, (4.) nichtalkoholische Getränke und (5.) Mühlenprodukte.

Die Zweitantragsgegnerin steht zu 100 % im Eigentum der Erstantragsgegnerin, die somit bestimmenden Einfluss auf die Zweitantragsgegnerin hat. Die Zweitantragsgegnerin erzielte im Geschäftsjahr 1.3.2014 bis 28.2.2015 einen Umsatz von EUR 484 Mio, nachdem im vorangegangenen Jahr von EUR 508 Mio erzielt worden waren. Die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerinnen erzielte im Geschäftsjahr 1.3.2014 bis 28.2.2015 einen Jahresumsatz von rund EUR 1,3 Mrd.

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in Höhe von EUR 562.500,-- über die Antragsgegnerinnen.

Bei den von den Antragsgegnerinnen zugestandenen vertikalen Preisabstimmungen handle es sich um kartellrechtswidriges Verhalten, das als Kernverstoß gegen das Kartellrecht zu werten sei. Aus den Unterlagen, die die Antragstellerin im Zuge von Hausdurchsuchungen sichergestellt [xxx] hätten, ergebe sich, dass den Antragsgegnerinnen vereinzelt auch mitgeteilt worden sei, wann und in welcher Höhe eine Preiserhöhung bei ihren Wettbewerbern erfolgt sei; weiters sei es zur Übermittlung von Kassenbons bzw Preisspiegeln der Verkaufspreise der Wettbewerber gekommen. Die Preisabstimmungsmaßnahmen hätten gewisse horizontale Elemente enthalten, das inkriminierte Verhalten offenbare einen erheblichen kartellrechtlichen Unwert.

Die Verhaltensweisen der Antragsgegnerinnen seien als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV (Art 81 EG) und § 1 KartG zu werten. Sie hätten spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da der von den parallelen Absprachen der Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern mit Lieferanten betroffene Umsatz auf einer Reihe von Märkten sehr hoch sei; weiters seien im Lebensmitteleinzelhandel teils auch Absprachen mit in anderen Mitgliedstaaten beheimateten bzw von anderen Mitgliedstaaten aus (mit)kontrollierten Lieferanten praktiziert worden.

Nach § 1 Abs 2 KartG sowie Art 101 AEUV sei die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Absprachen über Preise oder Geschäftsbedingungen könnten sowohl auf derselben Wirtschaftsstufe (horizontale Absprachen) als auch auf verschiedenen Wirtschaftsstufen (vertikale Absprachen) getroffen werden. Auch vertikale Preisabsprachen (Preisbindungen der zweiten Hand) seien als Kernbeschränkungen sowie zudem auch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen; sie würden somit regelmäßig gegen das Kartellverbot des Art 101 AEUV verstoßen. Der Begriff der „Vereinbarung“ werde weit ausgelegt. Nicht notwendig sei, dass es sich um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handle; eine Vereinbarung liege schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen, sich am Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, zum Ausdruck gebracht haben. Daneben seien auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot umfasst. Die vorliegend gesetzten Maßnahmen seien zumindest als Preisabstimmung zu qualifizieren. Das Marktverhalten der betroffenen Unternehmen sei dadurch erheblich beeinflusst worden.

Ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV sei von den Antragsgegnerinnen nicht nachgewiesen worden.

Zur Höhe der Geldbuße brachte die Antragstellerin vor, dass (i) die angespannte finanzielle Situation der Zweitantragsgegnerin und die schwierige Stellung der Antragsgegnerinnen am Markt zu berücksichtigen seien, zumal diese mit einem Marktanteil von unter 7 % gegen Mitbewerber mit einem Marktanteil von rund 30 % bzw rund 35 % Marktanteil Stand zu halten hätten. Der Umsatz der Zweitantragsgegnerin und ihr Marktanteil [xxx]. Weiters sei zu berücksichtigen, dass (ii) die Antragsgegnerinnen den ihr zu Last gelegten Sachverhalt außer Streit gestellt und an der Aufklärung des Rechtsverletzung mitgewirkt hätten, wodurch der Verfahrensaufwand reduziert worden sei. Sie hätten (iii) mit der Antragsgegnerin umfassend kooperiert [xxx]. Schließlich hätten sie (iv) die Zuwiderhandlung noch vor Bekanntwerden des Untersuchungsschwerpunktes (der Hausdurchsuchung) freiwillig im Rahmen umfangreicher Compliance-Maßnahmen beendet.

Aufgrund der Schwierigkeit, einen „tatbezogenen“ Umsatz“ (der Verstoß sei vergleichsweise punktuell) zu ermitteln, werde einvernehmlich von einem Ausgangsbetrag von EUR 1,5 Mio ausgegangen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung werde ein Aufschlag von 50 % angewandt. Für die unter (i) bis (iv) angeführten Umstände sei ein Abzug von 75 % zu berücksichtigen, sodass sich die beantragte Geldbuße von EUR 562.500,-- ergebe. Dieser Betrag berücksichtige auch das gegenüber die Mitbewerber Spar und Rewe deutlich herabgesetzte Verschulden sowie die geringere Intensität und Schwere des Verstoßes. Die beantragte Geldbuße werde als ausreichend general- und spezialpräventiv eingeschätzt.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin außer Streit und akzeptierte die darauf basierende rechtliche Beurteilung sowie die vorgenommene Geldbußenberechnung. Sie hatte außergerichtlich eine umfassende (als Beilage ./A vorgelegte) Erklärung abgegeben, welche sie auch im Gerichtsverfahren bestätigte.

Rechtlich folgt daraus:

Da gegen die Richtigkeit dieser Anerkenntniserklärung der Antragsgegnerinnen und des außer Streit gestellten Sachverhalts, der mit den weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass solche vertikalen Preisbindungen – als Festsetzung von Verkaufspreisen – sogenannte "Kernverstöße" gegen Art 101 AEUV (vormals Art 81 EG) bzw § 1 KartG darstellen. Dass (auch) vertikale Vereinbarungen über Verkaufspreise von Letztverkäufern unabhängig von ihren Auswirkungen dem Kartellverbot widersprechende bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, entspricht nicht nur der ständigen europäischen und österreichischen Judikatur, sondern zeigt sich auch an der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 KartG, die solche Vereinbarungen bewusst nicht generell, sondern nur für einen ganz bestimmten Wirtschaftszweig vom Kartellverbot ausnimmt ("Buchpreisbindung"). Auszugehen ist davon, dass die Verhaltensweisen objektiv geeignet waren, in die Bestimmung der Preise der Händler einzugreifen und den Wettbewerb für die Produkte in den betroffenen Produktgruppen zu beschränken. In diesem Sinne war eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und liegt ein Verstoß gegen das Kartellverbot vor.

Ein Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.

Grundsätzlich sind Geldbußen gegen jenes Unternehmen zu verhängen, das den Kartellrechtsverstoß begangen hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch der Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet und eine Geldbuße auferlegt werden, ohne dass ihre persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre, wenn die Gesellschaften Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen iSd Art 101 AEUV (vormals Art 81 EG) bilden. Hält die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft, die einen Verstoß gegen das Kartellverbot begangen hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl EuGH C-90/09 P, General Quimica SA, mwN).

Es war daher über die beiden Antragsgegnerinnen eine Geldbuße zur ungeteilten Hand zu verhängen.

Nähere Prüfungen zur Höhe der Geldbuße erübrigen sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der herangezogene „tatbezogene Umsatz“ bzw Ausgangsbetrag überhöht angenommen wurde und eine Reduktion erforderlich wäre. Weiters hat die Antragstellerin die von ihr dargelegten Milderungsgründe iSd § 30 Abs 3 KartG ausreichend berücksichtigt, sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit hat auch eine Erhöhung des – mit 75 % ohnehin hoch bemessenen - Nachlasses nicht zu erfolgen. Die Verhängung einer geringeren Geldbuße kam daher nicht in Betracht, zumal die Antragsgegnerinnen den beantragten Betrag als angemessen bestätigten.“


Ausdruck vom: 25.04.2024 03:53:11 MESZ