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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 142/13


Bekannt gemacht am:

25.03.2014

Entscheidungsdatum:

17.12.2013


 

Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005, nämlich vertikaler Preisabstimmungen mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und in geringerem Ausmaß auch des Lebensmittelgroßhandels im Zeitraum Jänner 2007 bis Februar 2011 betreffend Molkereiprodukte gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 375.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von EUR 375.000,--. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe im Zeitraum Jänner 2007 bis Februar 2011 Preisabstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel und in geringerem Ausmaß auch den Lebensmittelgroßhandel für Molkereiprodukte durchgeführt. Dabei habe es Vereinbarungen von Endverbraucherpreisen zwischen der Antragsgegnerin und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sowie die abgestimmte Festsetzung des Preisniveaus am Endkundenmarkt durch die Antragsgegnerin zusammen mit Unternehmen des Lebensmittelhandels gegeben. Überdies habe die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung an den Lebensmitteleinzelhandel und den Lebensmittelgroßhandel weitergegeben. Auf diese Weise habe die Antragsgegnerin die einzelnen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bzw Lebensmittelgroßhandels leichter von Endverbraucherpreiserhöhungen überzeugen können.

Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Die Ausnahmevoraussetzungen des Art 101 Abs 3 AEUV oder ein Rechtfertigungsgrund iSd § 2 KartG 2005 lägen nicht vor.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin außer Streit, erstattete kein Vorbringen zu möglichen Rechtfertigungsgründen nach Art 101 Abs 3 AEUV oder § 2 KartG und trat dem Bußgeldantrag dem Grunde nach nicht entgegen.

Zur Höhe der beantragten Geldbuße wendete sie ein, dass sie im Hinblick auf ihre genossenschaftliche Organisation und die sich daraus ergebende geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jede Geldbuße schwer treffe. Sie bedrohe den Fortbestand des Unternehmens und damit letztlich die Milchwirtschaft im Einzugsbereich der Antragsgegnerin.

Das außer Streit gestellte Verhalten der Antragsgegnerin umfasst vertikale Preisabstimmungen zwischen ihr und dem Lebensmitteleinzelhandel und zu einem geringeren Teil auch dem Lebensmittelgroßhandel. Dieses Verhalten ist geeignet, den „Intra-Brand“-Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen stellen einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV bzw. widersprechen dem Kartellverbot des § 1 KartG.

Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe war auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit stellte.


Ausdruck vom: 16.04.2024 14:02:53 MESZ