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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 7/16h


Bekannt gemacht am:

27.04.2018

Entscheidungsdatum:

09.11.2017


"Über die Antragsgegnerin wird wegen einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG 2005, insbesondere in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und Kundenaufteilungen, und/oder kartellrechtswidrigem horizontalen Informationsaustausch mit Mitbewerbern, in Bezug auf beschränkte Vergabeverfahren im Bereich Trockenbau insbesondere in Wien sowie in Niederösterreich und im Burgenland im Zeitraum April 2011 bis Februar 2016 gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße in Höhe von EUR 185.000,-- verhängt.


Begründung:

Zu 24 Kt 7/16h beantragte die BWB über die Antragsgegnerin eine Geldbuße in noch näher zu bezeichnender Höhe zu verhängen, weil diese in gegen § 1 Abs 1 KartG 2005 bzw Art 101 AEUV verstoßenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, insbesondere in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und Kundenaufteilungen, und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, insbesondere in Form von kartellrechtswidrigem horizontalen Informationsaustausch geheimer strategischer angebotsrelevanter Daten in Bezug auf zwei Vergabeverfahren in Wien im Jahr 2011 dem Kartellverbot zuwider gehandelt hätten.

Der Antrag richte sich gegen die Antragsgegnerin wegen der Teilnahme an Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen von Bietern im Zusammenhang mit Vergabeverfahren bzw Ausschreibungen und Bauvorhaben im Bereich Trockenbau. Der Gegenstand der vorliegenden Vereinbarungen sei insbesondere die Abstimmung des Bieterverhaltens zwischen Wettbewerbern bei diesen Vergabeverfahren gewesen. Hiedurch sei eine Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs iSd § 1 KartG bzw Art 101 AEUV bezweckt und bewirkt worden.

75 % der Anteile an der Antragsgegnerin würden von Polleres Malerbetriebsgesellschaft m.b.H., Gartengasse 40, 7222 Rohrbach bei Mattersburg, 15 % von Horst Pinter sowie jeweils 5 % von Werner Pinter und Horst Moser gehalten. Die Antragsgegnerin habe einen Jahresumsatz von etwa EUR 7,5 Mio erzielt.

Im August 2014 sei eine anonyme Anzeige bei der WKStA eingebracht worden, in der unter anderem der Vorwurf geäußert worden sei, dass im Bereich des Trockenbaus Bieterabsprachen und konzertierte Verhaltensweisen durchgeführt würden. Die aufgrund Ermittlungen vorgefundenen Beweismittel, hätten den begründeten Verdacht ergeben, dass es bei mehreren Ausschreibungen zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern zu kartellrechtswidrigen (horizontalen) Absprachen im Bereich von Trockenbauleistungen gekommen sei.

2016 habe die BWB noch weitere Ermittlungen durchgeführt, weil der Verdacht bestanden habe, dass in Bezug auf mehrere andere Bauvorhaben, kartellrechtswidrige Absprachen stattgefunden hätten. Der gesamte Umfang der betroffenen Bauvorhaben sei aus damaliger Sicht (28.4.2016) nicht abschätzbar. Mit dem Antrag zu 24 Kt 7/16h beabsichtigte die BWB einer allfälligen Verjährung zuvorzukommen.

Der betroffene Bereich sei der Trockenbau, der einen Teilbereich des Bauwesens darstelle. Er erfasse raumbegrenzende und bauteilbekleidende Konstruktionen im Bereich des Hausbaus insbesondere von Wand, Decke und Boden. Dabei würden industrielle Halbzeuge (vor allem vorgefertigte Gipskartonplatten) in trockener Bauweise montiert. Nur bei der Bearbeitung der Oberfläche, kämen feuchte Materialien zum Einsatz (zB beim Verspachteln). Zu klassischen Beispielen des Trockenbaus zählten etwa Deckenbekleidungen, abgehängte Decken, Wandverkleidung, Montagewände oder Installationswände. Nach ihrem damaligen Ermittlungsstand, seien von den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen Vergabeverfahren bezüglich Bauvorhaben in Wien und Niederösterreich betroffen gewesen. Bei den Auftraggebern der betroffenen Bauvorhaben, handle es sich sowohl um öffentliche Auftraggeber bzw sogenannte „Sektorenauftraggeber“ iSd BVergG 2006, als auch um private Auftraggeber (die den Auftrag nicht direkt vergeben, sondern ein Vergabeverfahren in Form eines Einladungsverfahrens organisierten).

In der Praxis würden Ausschreibungen, denen keine öffentliche Bekanntmachung vorangehe oftmals als „beschränkte Ausschreibungen“ bezeichnet. Nach Branchengebrauch fielen (i) die Direktvergabe, (ii) das Verhandlungsverfahren ohne vorige Bekanntmachung sowie (iii) das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung jedenfalls unter den Begriff der beschränkten Ausschreibung.

Beschränkte Ausschreibungen seien durch folgende Punkte charakterisiert:

- Beschränkter Bieterkreis: Nur solche Unternehmen könnten an der Ausschreibung teilnehmen, die zur Angebotslegung durch den Auftraggeber eingeladen worden seien,

- fehlende Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung (etwa im Amtsblatt zur Wiener Zeitung)

- geringe Auftragsvolumina, sowie

- großer Ermessensspielraum seitens des Auftraggebers; dem Auftraggeber stehe es grundsätzlich frei, Unternehmen direkt zu beauftragen oder nur wenige – in der Regel drei bis fünf – Vergleichsangebote vor Auftragserteilung einzuholen.

Nach dem damaligen Ermittlungsstand der BWB, beträfen die gegenständlichen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beschränkte Ausschreibungen zu Bauvorhaben im Unterschwellenbereich. Private Auftraggeber hätten im Rahmen eines Einladungsverfahrens Angebote eingeholt (idR drei bis fünf), ohne an die Bestimmungen des BVergG gebunden zu sein.


 

Der typische Vorgang der Zuwiderhandlungen stellte sich nach damaligem Ermittlungsstand wie folgt dar: Ein Mitbewerber habe die Antragsgegnerin (und gegebenenfalls noch weitere Trockenbauunternehmen) via E-Mail kontaktiert und eine fertige Angebotskalkulation übermittelt; die Angebote seien dabei so kalkuliert worden, dass sie preislich über jenem Angebot gelegen seien, welches der Mitbewerber selbst abzugeben beabsichtigt habe; durch die Abgabe eines höheren Angebots (sogenanntes „Deckangebot“) durch die Antragsgegnerin hätte dem Mitbewerber – vor allem in Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip – zur Auftragserteilung verholfen werden sollen. Die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen, die Gegenstand des Verfahrens 24 Kt 7/16h gewesen seien, hätten Bauvorhaben betroffen, die im Jahr 2011 vergeben worden seien.

Die BWB führe weitere Ermittlungen zum Ausmaß und zeitlichem Umfang sowie allfälliger Zusammenhänge der kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen durch. Von Absprachen seien zwei Bauvorhaben in Wien betroffen gewesen.

Die antragsgegenständlichen Verhaltensweisen seien als Kernbeschränkungen und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren und stellten schwerwiegende Verstöße gegen das Kartellverbot dar. Kernverstöße und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen seien stets spürbar. Durch die Abstimmung des Bieterverhaltens zwischen Wettbewerbern bei Vergabeverfahren und Ausschreibungen, werde der Preiswettbewerb beschränkt und Märkte bzw Kunden aufgeteilt. Die vorliegenden Zuwiderhandlungen profitierten nicht von der Bagatellregelung des § 2 Abs 2 KartG idF vor dem KaWeRÄG 2012 oder der de-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission.

Die von der BWB vorgelegten Unterlagen, brächten den gemeinsamen Willen der an den Absprachen beteiligten Unternehmen und somit die bestehenden Vereinbarungen klar zum Ausdruck. Aus den in diesen Unterlagen enthaltenen Hinweisen, wonach zB „wie besprochen“ (oä.) um eine Angebotslegung gebeten werde, ergebe sich eindeutig, dass zwischen den Beteiligten eine Absprache über ein gemeinsames Vorgehen stattgefunden habe. Auch die Übermittlung eines vorgefertigten Leistungsverzeichnisses an einen Wettbewerber zur Abgabe an den Auftraggeber durch diesen Wettbewerber allein, impliziere eine vorangegangene Einigung über eine konzertierte Vorgehensweise.

Die gegenständlichen Vereinbarungen hätten dazu gedient, den an den Absprachen beteiligten Unternehmen zu ermöglichen, Angebote an Auftraggeber im Sinne reduzierter, wenn nicht ausgeschlossener wettbewerblicher Unsicherheit abzugeben, da sie absprachegemäß erwarten hätten können, dass sie ihre Wettbewerber nicht unterbieten würden oder weil ihnen die Angebote ihrer Wettbewerber bereits bekannt gewesen seien. Es hätte damit insgesamt dafür Sorge getragen werden sollen, dass bei Ausschreibungen bestimmte, aus Sicht der Absprachepartnern günstige Ergebnisse erzielt werden, zB vorteilhafte Preise oder die Auftragserteilung an bestimmte Unternehmen, die unter normalen wettbewerblichen Bedingungen nicht oder anders zustande gekommen wären. Diese Verhaltensweisen bezweckten daher unmittelbar eine Beschränkung der autonomen Preisfestsetzung durch Wettbewerber und damit des Preiswettbewerbs. So hätten einzelne Wettbewerber überhaupt auf die eigenständige Preisfestsetzung verzichten können, und sich von ihren Absprachepartnern vorgelegte Deckangebote zusenden lassen und hätten diese als eigene Angebote an die ausschreibende Stelle geschickt. Diese Angebote wären damit im Sinne des gemeinsamen Willens der betroffenen Unternehmen unter reduziertem – wenn nicht völlig ausgeschlossenen – wettbewerblichen Risiko der Bieter zustande gekommen, und keineswegs einzig und allein auf Basis eigener Einschätzung und Bewertung, wie dies in einem „gesunden“ Wettbewerb anzustreben wäre (Selbstständigkeitspostulat).

Da man nach dem damaligen Ermittlungsstand nicht ausschließen habe können, dass die gegenständlichen Zuwiderhandlungen die Eignung hätten, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (ua aufgrund der Involvierung von Gesellschaften die Teil internationaler Unternehmen seien, wie der Absprachepartner der Antragsgegnerin, weil Projekte im Unterschwellenbereich EU-weit bekannt gemacht hätten werden können, und weil ein grenzüberschreitendes Interesse an der Teilnahme an derartigen Projekten bestünde) und im Hinblick darauf, dass die parallele Anwendung des innerstaatlichen und des Unionsrechts bei der Beurteilung von Wettbewerbsverstößen nicht zu divergierenden, die Wirksamkeit der EU-Wettbewerbsvorschriften konterkarierenden Ergebnissen führen dürfe, sei im Antrag 24 Kt 7/16h neben § 1 KartG auch auf Art 101 AEUV Bezug zu nehmen.

Es bestehe kein Zweifel am Verschulden der Antragsgegnerin, zumal die relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellten.

Im Verfahren 24 Kt 7/16h trat in weiterer Folge Ruhen ein (siehe ON 10 und 12).

Nachdem das Verfahren 24 Kt 7/16h ordnungsgemäß fortgesetzt wurde (ON 14), brachte die BWB zu 26 Kt 2/17i einen weiteren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Antragsgegnerin ein und beantragte die Verbindung mit dem Verfahren 24 Kt 7/16h. In diesem neuen Antrag beantragte die BWB wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte im Wesentlichen vor, dass schon im Bußgeldantrag zu 24 Kt 7/16h angemerkt worden sei, dass noch Ermittlungen im Bereich Trockenbau durchgeführt würden und der gesamte Umfang der betroffenen Bauvorhaben noch nicht abschätzbar gewesen sei. Mittlerweile habe die Antragstellerin die Ermittlungen betreffend die Antragsgegnerin abschließen können und sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass es in Bezug auf weitere 101 Bauvorhaben, die nicht Gegenstand des Bußgeldantrages vom 8.4.2016 gewesen seien, zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gekommen sei.

Dieses Ermittlungsergebnis sei der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht und in mehreren Gesprächsrunden erörtert worden. Die Antragsgegnerin habe in weiterer Folge ein Anerkenntnis abgegeben, wonach dem Ermittlungsergebnis der BWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht entgegengetreten werde.

Die antragsgegenständlichen (26 Kt 2/17i) Verhaltensweisen stünden in einem engen tatsächlich und rechtlichem Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen die Gegenstand des Verfahrens 24 Kt 7/16h seien. Insbesondere hätten sie nach einem gleichen oder ähnlichen Ablauf erfolgt und hätten auf demselben Gesamtverständnis bzw Tatvorsatz beruht. Die Antragsgegnerin habe Mitbewerber kontaktiert und habe via E-Mail eine fertige Angebotskalkulation für ein bestimmtes Bauvorhaben übermittelt. Das Angebot sei in diesen Fällen so kalkuliert, dass es preislich über jenem Angebot gelegen sei, welches die Antragsgegnerin selbst an die ausschreibende Stelle abzugeben beabsichtigt habe. Durch die Abgabe des höheren Angebotes („Deckangebot“) durch Mitbewerber sollte die Antragsgegnerin – vor allem in Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip – zur Auftragserteilung verholfen werden. Dieser Vorgang habe auch umgekehrt stattgefunden (Übermittlung einer Angebotskalkulation durch Mitbewerber an die Antragsgegnerin). Dies sei auch deshalb möglich gewesen, weil zwischen den beteiligten Unternehmen ein Grundverständnis dahingehend bestanden habe, sich bei beschränkten Ausschreibungen vor Angebotsabgabe wechselseitig über das jeweilige Angebotsverhalten zu informieren bzw abstimmen zu können. Diese Abstimmungen seien nicht in allen Fälle erfolgreich gewesen (etwa weil nicht alle zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmen an den diesbezüglichen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien).

Aus den Ermittlungen habe sich weiters ergeben, dass mit der gegenseitigen Vorbereitung von Angeboten und der Abgabe derselben, teils auch dafür Sorge getragen worden hätte sollen, dass die beteiligten Unternehmen nicht aus „Angebotspools“, also aus einem Kreis von Unternehmen, die für einen gegebenen Auftraggeber von Interesse seien und bei Ausschreibungen zur Angebotslegung eingeladen würden, herausfallen. Durch die Abgabe vorbereiteter Angebotsvorlagen, habe Auftraggebern mit möglichst geringem Aufwand die Bereitschaft zur Angebotslegung signalisiert werden können.

In den Jahren 2011 bis 2016 sei es bei mehreren Bauvorhaben zwischen der Antragsgegnerin und fünf weiteren Mitbewerbern zu kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen und/oder zu einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch gekommen. Bei diesen fünf Mitbewerbern handle es sich um die zu RZ 7 in ihrem Antrag vom 29.5.2017 genannten Unternehmen.

Die Antragsgegnerin habe am 22.5.2017 freiwillig und im Interesse einer Kooperation mit der BWB, dem Bundeskartellanwalt und dem Kartellgericht zum Zweck der Aufklärung des Sachverhalts und im Hinblick auf eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung folgendes Anerkenntnis abgegeben:

Es hat im Zeitraum von April 2011 bis Februar 2016 in mehreren Fällen im Bereich Trockenbau in Ostösterreich, vorwiegend im Bereich der Klein- und Kleinstbaustellen, Abstimmungen und/oder Informationsaustausch mit Wettbewerbern, wie mit der Akustik Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH, der KAEFER Isoliertechnik Ges.m.b.H., Perchtold Trockenbau Wien GmbH, der Tüchler Ausbau GmbH sowie der Wagner & Jüptner GmbH, gegeben.

3P nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten auch ohne Marktauswirkungen als Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG zu werten ist. Rechtfertigungsgründe gemäß § 2 KartG werden nicht geltend gemacht.

Dieses Anerkenntnis nicht in seiner rechtlichen Substanz hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 1 KartG einschränkend, möchte 3P noch Folgendes ausführen: 3P möchte klarstellen, dass 3P niemals beabsichtigt hat, Auftraggeber zu schädigen. Nach Ansicht von 3P ist durch das gesetzte Verhalten auch keinem Auftraggeber ein Schaden entstanden, weil die von 3P angebotenen Preise keinesfalls unangemessen hoch waren. In vielen Fällen wäre es für 3P bereits aus folgenden Gründen nicht möglich gewesen, zu einem unangemessenen hohen Preis anzubieten: Beispielsweise hatten Auftraggeber, die bereits in der Vergangenheit mit 3P zusammengearbeitet hatten, auf Basis von früheren Angeboten von 3P einen transparenten Vergleichsmaßstab; andere (im Besonderen größere) Kunden wiederum verfügten (und verfügen) über Preisaufzeichnungen betreffend Angebote unterschiedlicher Anbieter und konnten daher die „Bandbreite“ der für hier im Wesentlichen „einschlägige kleinen Bauvorhaben“ gut abstecken.

3P hat die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zum Anlass genommen, ein - insbesondere angesichts der Größe des Unternehmens - sehr weitreichendes Compliance‑System einzuführen. Insbesondere wurde die Position eines Compliance Officer geschaffen, eine im Hinblick auf kartellrechtlich sensible Verhaltensweisen maßgeblich verschärfte und erweiterte Compliance‑Richtlinie verabschiedet, regelmäßig wiederkehrende interne Compliance‑Meetings, an welchen sämtliche leitende Angestellte teilnehmen, etabliert, sowie Compliance‑Schulungen unter Beiziehung externer Experten vorgesehen. All diese gesetzten Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Kartellrechtsverstöße in Zukunft vermieden werden.

Zudem möchte 3P festhalten, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen ausschließlich von einem ehemaligen Geschäftsführer von 3P gesetzt wurden und ansonsten kein anderes Mitglied der Geschäftsführung oder sonstige Mitarbeiter von 3P Kenntnis von diesen Verhaltensweisen hatten und auch nicht daran involviert waren.

3P bestätigt, dass im Hinblick darauf eine Gesamtgeldbuße in Höhe von EUR 185.000,-- (in Worten: Euro einhundertfünfundachtzigtausend) iSv § 30 KartG als angemessen zu bewerten ist. Dies gilt für den Fall, dass die Bundeswettbewerbsbehörde keine über diesen Betrag hinausgehende Geldbuße gegen 3P beantragt und der Bundeskartellanwalt keine oder keine höhere Geldbuße beantragt.“

Neben den bereits von der BWB im Bußgeldantrag 24 Kt 7/16h vorgetragenen Bauvorhaben sei es im Zeitraum 2011 bis 2016 bei zumindest 101 weiteren Bauvorhaben zu kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen in Form von horizontalen Absprachen und/oder horizontalem Informationsaustausch zwischen der Antragsgegnerin und Mitbewerbern gekommen, die die Antragstellerin zu RZ 3.10. auf den Seiten 7 bis 11 des Bußgeldantrags zu 26 Kt 2/17i aufgelistet hat.

Die Antragstellerin hat in ihrem (zweiten) Bußgeldantrag gegen die Antragsgegnerin die von ihr geschilderten Verhaltensweisen anhand einiger ausgewählter Bauvorhaben und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln veranschaulicht (S 10 bis 23).

Insgesamt ergebe sich aus den angeführten (und vorgelegten) Unterlagen, dass es zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern im Zusammenhang mit den 101 in diesem Antrag aufgelisteten Bauvorhaben (Ausschreibungen bzw Vergaben von Trockenbauleistungen) zu kartellrechtswidrigen Absprachen gekommen sei, indem die Antragsgegnerin von Mitbewerbern teils vorgefertigte Angebote zur Angebotslegung übermittelt bekommen habe oder die Antragsgegnerin an Mitbewerber vorgefertigte Angebote zur Abgabe übermittelt habe. In anderen Fällen sei es zu abgestimmten Verhaltensweisen in Form von kartellrechtswidrigem Austausch von geheimen Informationen über Angebote und Detailkalkulationen gekommen.

Insbesondere der Text und die Kürze der E-Mails zeigten, dass zwischen der Antragsgegnerin und bestimmten Mitbewerbern ein Grundverständnis dahingehend bestanden habe, sich bei beschränkten Ausschreibungen vor Angebotsabgabe (fallweise auch danach) wechselseitig über das jeweilige Angebotsverhalten zu informieren bzw. abstimmen zu können.

In einzelnen Fällen hätten die Absprachen ihr Ziel verfehlt, da eines an der Absprache beteiligte Unternehmen nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei oder es verabsäumt habe, ein (fristgerechtes) Angebot zu legen. Auch in diesem Fällen werde jedoch bereits durch die Versendung der vorgefertigten Angebotskalkulationen ein selbständiges und kompetitives Bieterverhalten der beteiligten Unternehmen verhindert. Durch die Nicht-Legung eines kompetitiven Angebots werde das gleiche Ergebnis wie durch die Legung eines Deckangebotes erreicht: In beiden Fällen würde die Möglichkeit des Auftraggebers, zwischen auf Wettbewerb gerichteten Angeboten wählen zu können, eingeschränkt. Zumindest läge jeweils ein kartellrechtswidriger Austausch geheimer und strategisch relevanter Daten, und zwar detaillierte Kalkulationen, teils heruntergebrochen auf Preise für einzelne Leistungsbestandteile für entsprechende Bauvorhaben, vor.

Zusammengefasst bewertete die Antragstellerin die aufgezeigten Verhaltensweisen als Kernbeschränkungen und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Durch die Abstimmung des Bieterverhaltens zwischen Wettbewerbern und/oder kartellrechtswidrigem Informationsaustausch iZm Vergabeverfahren und Ausschreibungen werde der Preiswettbewerb beschränkt und Märkte bzw. Kunden aufgeteilt. Die vorliegenden Zuwiderhandlungen profitierten nicht von der Bagatellausnahme des § 2 Abs 2 KartG 2005.

Aus den vorgefunden E-Mails ergebe sich eindeutig, dass zwischen den beteiligten Unternehmen eine Willensübereinkunft/Vereinbarung stattgefunden habe, die darin bestanden habe, sich bei Ausschreibungen für Trockenbauleistungen durch die Abgabe von vorgefertigten Angeboten – teilweise auch durch die Nicht-Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung – gegenseitig zu unterstützen bzw dahingehend relevante Informationen auszutauschen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Vereinbarungen in den meisten Fällen auch umgesetzt worden seien. Durch die Übermittlung von Leistungsverzeichnissen oder sonstige Kontaktaufnahme habe auch ein Austausch von strategisch relevanten Daten stattgefunden. Dadurch seien nicht nur die Unsicherheiten über das Markgeschehen – insbesondere über das Verhalten bzw. die Preisgestaltung von Wettbewerbern bei Ausschreibungen – für die beteiligten Trockenbauunternehmen verringert worden, sondern es sei in weiterer Folge auch zur Übernahme von Angebotskalkulationen bzw. der Nichtteilnahme an Ausschreibungen gekommen. Somit liege zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise in Form eines Informationsaustausches vor.

Es handle sich bei den inkriminierten Verhaltensweisen um ein fortgesetztes Delikt und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen, die (wie gegenständlich) in der Regel auch nicht freistellungsfähig seien.

Da eine einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, habe die Verjährungsfrist frühestens mit der Beendigung der Zuwiderhandlung im Jahr 2016 zu laufen begonnen. Gemäß § 33 KartG 2005 sei daher noch keine Verjährung eingetreten.

Auch der Bagatelltatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 idF vor dem KaWeRÄG 2012 sei vorliegend nicht anwendbar. Der relevante Markt werde durch das jeweilige Vergabeverfahren gebildet. Die Teilnehmer an den jeweiligen Zuwiderhandlungen entsprächen jeweils einem Anteil von mehr als 5% der zu den Ausschreibungen eingeladenen Unternehmen. Wegen der Verletzung von Kernbeschränkungen, sei auch die Bagatellkartellausnahme nach § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 idgF ausgschlossen.

Es bestehe kein Zweifel am Verschulden der Antragsgegnerin. Einem regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen müsse zugemutet werden, darüber Bescheid zu wissen, dass die hier relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellten.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße habe die BWB den (näherungsweisen) Umsatz der Antragsgegnerin im Trockenbaubereich im Unterschwellenbereich aus dem Jahr 2015, den Umsatz, der von der Antragsgegnerin mit Bauvorhaben erzielt worden sei, die von den oben beschriebenen Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin betroffen gewesen seien, sowie die Schwere der Rechtsverletzung (Kernbeschränkung), die Anzahl der betroffenen Bauvorhaben sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin wiederholt die Zuwiderhandlung durch die Übermittlung von Angebotskalkulationen initiiert habe, berücksichtigt. Danach sei eine Geldbuße in Höhe von (gerundet) EUR 231.000,-- angemessen.

Bei der (anhand gerundeter Zahlen vorgenommenen) Bemessung der Geldbuße sei zu beachten, dass die Antragsgegnerin die wesentlichen Sachverhalte des Kartellrechtsverstoßes frühzeitig außer Streit gestellt habe. Es sei daher ein Nachlass von 20 % für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung zu gewähren (Anerkenntnis).

Unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren habe die BWB sodann ein Bußgeld von EUR 185.000,-- beantragt. Dieses Bußgeld werde als ausreichend general- und spezialpräventiv eingeschätzt. Der „Konzernumsatz“ [...] betrug im Geschäftsjahr 2016 […]. Mit der beantragten Geldbuße werde die Obergrenze des § 29 KartG nicht überschritten.

Da die antragsgegenständlichen Verhaltensweisen in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen im Verfahren 24 Kt 7/16h stünden, insbesondere einem gleichen oder vergleichbaren Ablauf folgten und auf dem selben Gesamtverständnis bzw. Tatvorsatz beruhten, beantragte die BWB die Verbindung der Verfahren 24 Kt 7/16h mit 26 Kt 2/17i und stellte klar, dass die im Antrag ON 1 zu 24 Kt 7/16h genannten Bauvorhaben vom Antrag in 26 Kt 2/17i umfasst seien und der aus dem Spruch ersichtliche Antrag daher den gesamten Antrag für das verbundene Verfahren darstellte.

Mit Beschluss vom 7.6.2017 wurden die beiden Verfahren verbunden.

Der Bundeskartellanwalt beteiligte sich am verbundenen Verfahren nicht.

Die Antragsgegnerin trat dem Geldbußenantrag nicht entgegen und verwies auf ihr Anerkenntnis vom 22.5.2017 (Stellungnahme vom 26.7.2017, ON 17).

Da gegen die Richtigkeit des nicht bestrittenen Sachverhalts auch im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden Beilagen ./A - ./JJ keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird zur rechtlichen Beurteilung auf jene der Bundeswettbewerbsbehörde in ihren Bußgeldanträgen verwiesen.

Gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt wurde. Die Antragstellerin hat die von ihr beantragte Geldbuße hinreichend begründet. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb die Geldbuße in der Höhe des beantragten Betrages zu verhängen war."


Ausdruck vom: 19.04.2024 03:16:56 MESZ