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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 52/14


Bekannt gemacht am:

29.01.2015

Entscheidungsdatum:

23.09.2014


Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV bzw. § 1 KartG 2005, nämlich wegen horizontaler Preisabstimmungen im Vertrieb von Polystyrol Dämmstoffen, die von Anfang 2009 bis Ende 2011 andauerten, gemäß § 29 Z 1 lit a und b KartG 2005 eine Geldbuße von € 187.500,-- verhängt.

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in der Höhe von € 187.500,-- und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin in den Jahren 2009 bis 2011 an einem komplexen Kartellverstoß im Vertrieb von Polystyrol Dämmstoffen beteiligt gewesen sei. Mehrere dämmstoffproduzierende Unternehmen haben ihr Marktverhalten hinsichtlich des Vertriebs von Polystyrol Dämmstoffen jahrelang horizontal abgestimmt und dadurch den österreichischen Verbrauchern einen beträchtlichen Schaden zugefügt.

In rechtlicher Hinsicht handle es sich bei den Preisabstimmungsmaßnahmen um einen Kernverstoß gegen Artikel 101 AEUV. Absprachen, die sich – wie im vorliegenden Fall – auf das Gebiet eines gesamten Mitgliedsstaates erstrecken, seien grundsätzlich in der Lage, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Kartellverbot des Artikel 101 AEUV erfasse den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Als Vereinbarung gelte grundsätzlich jede Willensübereinstimmung zwischen Unternehmen über ihr Auftreten am Markt. Neben Vereinbarungen seien aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst.

Die von der Antragsgegnerin gesetzten Preisabstimmungsmaßnahmen, die in beweisstarken Schriftstücken festgehalten worden seien und durch ein Anerkenntnis eingestanden worden seien, erfüllten den Tatbestand der Vereinbarung bzw. jedenfalls zumindest den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweisen.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbsbehörde aus, dass mit Blick auf die betroffenen Umsätze, die untergeordnete Rolle der Antragsgegnerin am Kartell und die Schwere des Verstoßes von einem Grundbetrag von € 250.000,-- ausgegangen werde. Für die Dauer der Zuwiderhandlung habe die BWB einen Aufschlag von 50 % angewandt, wodurch sich ein Betrag von € 375.000,-- ergebe. Im Rahmen der Berechnung der Geldbußensumme sei ein Nachlass von 30 % für die weitgehende Kooperation bei der Aufklärung und ein Nachlass von 20 % für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt worden. Daraus ergebe sich ein Betrag von € 187.500,--.

Außer Streit gestellt wurde ein Konzerngesamtumsatz im Jahr 2013 in der Höhe von XXX Euro.

Die Antragsgegnerin gab am 12. Mai 2014 außergerichtlich folgende Erklärung ab (Beilage ./A):

[...] Im Bereich des Vertriebs von Polystyrol Dämmstoffen hat es im Zeitraum von 2009 bis 2011 immer wieder Kontakte mit konkurrierenden Dämmstoffproduzenten gegeben. Dabei ist es in einigen Fällen auch zur Abstimmung von Preisen mit anderen Dämmstoffproduzenten gekommen (horizontale Abstimmung). An diesen Verhaltensweisen war auch Austrotherm beteiligt, wenn auch mit – im Vergleich zu den übrigen beteiligten Unternehmen, insbesondere XXX - bloß untergeordneter Bedeutung.

Austrotherm nimmt zur Kenntnis, dass die in diesem Anerkenntnis beschriebenen Verhaltensweisen als Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und § 1 KartG zu werten sind und für diese Verhaltensweisen kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG vorliegt.

In diesem Zusammenhang hat Austrotherm ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich künftig an derartigen Maßnahmen nicht beteiligen dürfen.“

Im gegenständlichen Verfahren stellte die Antragsgegnerin das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin außer Streit und führte aus, dass sie weder der Höhe noch der Berechnung der beantragten Geldbuße entgegentrete.

Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, mit der die horizontalen Preisabstimmungen zugestanden wurden, erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 1/2003 haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, Artikel 101 AEUV parallel zum nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden.

Gemäß Artikel 101 Abs 1 AEUV sind alle Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

Bei den von der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestandenen horizontalen Preisabstimmungen mit anderen Polystyrol-Dämmstoffproduzenten handelt es sich um im Sinne des Artikel 101 AEUV bzw. § 1 KartG unzulässige Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, und daher einen Kernverstoß gegen das Kartellverbot darstellen. Rechtfertigungsgründe liegen dafür nicht vor. Solche wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die Bemessung der verhängten Geldbuße beruht auf der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Berechnung durch die Antragstellerin.

Gemäß § 36 Abs 3 KartG darf das Kartellgericht über die beantragten Geldbuße nicht hinausgehen.

Die Antragstellerin hat die von ihr dargelegten Milderungsgründe im Sinne des § 30 Abs 3 KartG, nämlich den Nachlass für die Kooperation und für die Reduktion des Verfahrensaufwandes angemessen berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind ebenso wenig ersichtlich wie weitere Milderungsgründe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“


Ausdruck vom: 20.04.2024 06:56:39 MESZ