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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

128 Kt 8/17x


Bekannt gemacht am:

20.06.2018

Entscheidungsdatum:

05.03.2018


"Über die Antragsgegnerin wird gem § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 3.8.2017 zu BWB/Z-3584 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle über das Lederchemikaliengeschäft von Clariant International AG, Schweiz, zumindest im Zeitraum zwischen 30.4.2014 und 1.9.2017, eine Geldbuße von EUR 185.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von EUR 185.000,-- zu verhängen. Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:

Im Zuge der Prüfung der Anmeldung des Erwerbs der alleinigen Kontrolle der Antragsgegnerin über das Lederchemikaliengeschäft von BASF SE, Deutschland, hätten sich bei ihr Zweifel betreffend die Nichtanmeldung eines früheren, bereits am 1.12.2013 unterzeichneten und am 30.4.2014 vollzogenen Erwerbsvorgangs, nämlich des Erwerbs der alleinigen Kontrolle der Antragsgegnerin über das Lederchemikaliengeschäft von Clariant AG, Schweiz, ergeben. Die Antragsgegnerin habe das Überschreiten der Umsatzschwellenwerte des § 9 Abs 1 KartG zunächst verneint, in weiterer Folge aber doch zugestanden und die Clariant-Transaktion am 3.8.2017 zu BWB/Z-3584 angemeldet. Da die Amtsparteien keinen Prüfungsantrag gestellt hätten, sei das Durchführungsverbot am 1.9.2017 weggefallen.

Die Antragsgegnerin, die selbst im Bereich der Prozesschemikalien für Leder und andere Substrate tätig sei, stehe unter der alleinigen Kontrolle von Wendel SE, Frankreich. Die beteiligten Unternehmen hätten 2013 über den in § 9 Abs 1 KartG angegebenen Schwellenwerten liegende Umsätze erzielt, und zwar Wendel weltweit EUR 6,6 Mrd, in der EU EUR 3 Mrd und in Österreich (Anmerkung: einschließlich der Umsätze von nicht-kontrollierten Minderheitsbeteiligungen ab 25 %) EUR 40,4 Mio sowie das Zielgeschäft weltweit EUR 216 Mio, in der EU EUR 58 Mio und in Österreich EUR 9 Mio.

Die Antragsgegnerin habe den Verstoß gegen § 17 KartG gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde anerkannt.

In rechtlicher Hinsicht führte die Bundeswettbewerbsbehörde aus, die „Clariant-Transaktion“ stelle einen Zusammenschluss nach § 7 KartG dar. Bei der Frage der Überschreitung der Umsatzschwellenwerte des § 9 Abs 1 KartG sei auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, also des „Closings“ abzustellen. Im Übrigen hätten die beteiligten Unternehmen die Schwellenwerte auch in dem der Vertragsunterzeichnung („Signing“) vorangegangenen Geschäftsjahr 2012 überschritten.

Ob bereits der Erwerb mit der Durchführung des Zusammenschlusses iSd § 17 KartG gleichzusetzen sei, könne hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin zugestanden habe, dass die Transaktion (jedenfalls durch Übergabe der Vermögenswerte) am 30.4.2014 vollzogen worden sei. Es liege daher zumindest ab diesem Zeitpunkt bis zum Wegfall des Durchführungsverbots am 1.9.2017 eine verbotene Durchführung des Zusammenschlusses vor, womit der Geldbußentatbestand des § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG verwirklicht sei.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, nach der Judikatur zu § 30 KartG sei diese nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessen, wobei insbesondere die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, die erzielte Bereicherung, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Die Geldbuße müsse eine spürbare Höhe erreichen und zum Ausdruck bringen, das die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ sei.

Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegnerinnen die Bundeswettbewerbsbehörde nicht aus Eigenem über die fehlende Anmeldung der Clariant-Transaktion in Kenntnis gesetzt, vielmehr sei dies erst über Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde hervorgekommen. Außerdem habe die Antragsgegnerin mit der Transaktion die alleinige Kontrolle über einen Mitbewerber übernommen. Genau solche Marktkonzentrationen vor einer abschließenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung wolle § 17 KartG verhindern. Außerdem habe die Rechtsverletzung über 40 Monate lang gedauert. Zum Verschulden sei auszuführen, dass es sich bei der Antragstellerin über ein großes, grenzüberschreitendes Unternehmen handle, dessen Verhalten wegen der wettbewerbsrechtlichen Relevanz strenger zu beurteilen sei. Die gesetzlichen Regelungen zur Umsatzberechnung gem § 22 KartG iVm §§ 7, 9 KartG seien eindeutig. Auf den Umstand, dass in Österreich auch die Umsätze von Beteiligungen ab 25 % einzubeziehen seien, werde in der internationalen Fachliteratur hingewiesen.

Ein Erschwerungsgrund sei nicht festzustellen. Als Milderungsgrund sei der Beitrag der Antragsgegnerin zur Aufklärung der Rechtsverletzung durch Abgabe eines Anerkenntnisses anzuführen.

In einer Gesamtschau der angeführten Umstände erscheine vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin eine Geldbuße von EUR 185.000,-- angemessen.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen und den Anträgen der Bundeswettbewerbsbehörde an.

Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde zum Zusammenschluss, den Angaben zu den beteiligten Unternehmen, den Umsatzangaben sowie dem Anerkenntnis außer Streit und trat ausdrücklich auch den Rechtsausführungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegen.

Da gegen die Richtigkeit dieser Außerstreitstellungen, welches auch mit der Zusammenschlussanmeldung vom 3.8.2017 (Beilage ./D) und den übrigen vorgelegten Urkunden im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist den Parteien zuzustimmen, dass der vorliegende Erwerbsvorgang einen Zusammenschluss nach § 7 KartG darstellt, der infolge Überschreitens der Umsatzschwellen des § 9 Abs 1 KartG (und Unterschreitens der Umsatzschwellen des Art 1 Abs 2 FKVO) vor seiner Durchführung bei der Bundeswettbewerbsehörde anzumelden gewesen wäre.

Das Problem des zeitlichen Auseinanderfallens zwischen dem die Anmeldepflicht auslösenden Erwerb und der gem § 29 Z 1 lit a KartG die Geldbußensanktion auslösenden Durchführung des Zusammenschlusses iSd § 17 KartG stellt sich hier nicht, weil die Bundeswettbewerbsbehörde im Antrag insoweit den von der Antragsgegnerin zugestandenen Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses zugrunde legt.

Auch den Erwägungen der Bundeswettbewerbsbehörde zur Höhe der Geldbuße ist grundsätzlich zu folgen. Die Verhängung einer höheren Geldbuße kommt im Hinblick auf § 36 Abs 2 letzter Satz KartG ohnehin nicht in Betracht. Die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße scheint im Hinblick auf die relativ lange Dauer des Verstoßes und die hohe Finanzkraft der Zweitantragsgegnerin nicht angemessen. Auch wenn von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen ist, muss die Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein "Kavaliersdelikt" ist (16 Ok 2/13). Die Verhängung einer Geldbuße ist daher schon aus generalpräventiven Erwägungen notwendig, wobei deren Höhe nicht so niedrig zu bemessen ist, dass sie in Relation zur Größe des belangten Unternehmens jegliche spürbare wirtschaftliche Bedeutung verlieren würde. Dass die Aufdeckung des Verstoßes nicht von der Antragsgegnerin, sondern von Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde ausging, stellt zwar kein eigenständiges Bemessungskriterium dar. Allerdings kommt aus diesem Grund dem von der Bundeswettbewerbsbehörde genannten Milderungsgrund des Beitrags zur Aufklärung des Sachverhalts kein so starkes Gewicht zu wie in jenen Fällen des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot, in denen die Initiative zur Aufklärung vom anmeldepflichtigen Unternehmen ausgeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 20.04.2024 00:54:10 MESZ