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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 49/13


Bekannt gemacht am:

14.03.2014

Entscheidungsdatum:

03.09.2013


Der zu BWB/Z-1993 (Six Austria Holding GmbH; Paylife Bank GmbH) bei der Zweitantragstellerin angemeldete Zusammenschluss wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt:

A) Die Antragsgegnerinnen 2.I-XVI verpflichten sich,

1.) in Bezug auf die Auflage I (elektronisches Lastschriftverfahren – ELV) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 3.9.2013 folgende Erklärungen von den Kreditinstituten

a) Bawag PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG,

b) Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG,

c) Oberbank AG,

d) Österreichische Volksbanken AG,

e) Raiffeisenzentralbank Österreich AG und

f) Uni Credit Bank Austria AG,

an das Kartellgericht zu übermitteln:

Die [...] erklärt, dass alle von der [...] ausgegebenen Maestro-/Bankomatkarten, die bis zum 1.2.2016 ausgegeben werden, auf der Spur 3 des Magnetstreifens Kontonummer und Bankleitzahl („PAN alt“) enthalten werden.

2. Diese Zusage steht unter der Maßgabe, dass mit der Zusage keine Einschränkung der Maestro-/Bankomatkartenlizenz verbunden ist oder künftig ausgelöst wird, keine anwendbaren Gesetze, Verordnungen oder sonstigen öffentlichen Rechtsakte verletzt werden und weder OeNB noch FMA in einer Stellungnahme zur Abwendung eines Großschadens die Entfernung des Magnetstreifens begründet für erforderlich erachten.

3. Sollten illegale Attacken gegen das System, die ohne die PAN alt auf Magnetstreifen nicht möglich gewesen wären, zu einem von den Kartenausgebern zu tragenden kumulierten Schaden, der nicht auf Dritte übergewälzt wurde, von mehr als EUR 5 Mio anwachsen, so behält sich die [...] vor, die PAN alt auf der Spur 3 des Magnetstreifens im erforderlichen Maß zu verändern oder zu entfernen. Eintritt und Höhe des Schadens sind vor jeder Veränderung oder Entfernung dem Kartellgericht nachzuweisen.

4. Die [...] oder ihre Vertreter werden auf Wunsch der Amtsparteien an Arbeitsgruppen teilnehmen, die den Umstieg der ELV-Anbieter auf zukunftsorientierte hochsichere Autorisierungsverfahren für den Zeitraum nach dem 1.2.2016 zum Gegenstand haben.“

2.) in Bezug auf die Auflage II (ShortCut inklusive Nichtgarantiertes Verfahren – NGV) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 3.9.2013 eine Erklärung der PSA Services Austria GmbH dem Kartellgericht vorzulegen, wonach die PSA Payment Services Austria GmbH den ShortCut neuen Teilnehmern entsprechend der Auflage II diskriminierungsfrei anbietet, die folgenden Inhalt hat:

Alle neuen ShortCut-Teilnehmer werden diskriminierungsfrei behandelt. Das bedeutet im Einzelnen:

1. Das ShortCut Modell richtet sich an alle neuen ShortCut Teilnehmer.

2. Das ShortCut Modell basiert auf einer Mindest Transaktionszahl von 2 Mio Transaktionen pro neuem ShortCut Teilnehmer pro Jahr.

3. PSA setzt den ShortCut ab schriftlicher Vereinbarung mit zumindest zwei neuen ShortCut Teilnehmern um. Jeder neue Acquirer muss sich zu einer Teilnahme am System von zumindest fünf Jahren verpflichten.

4. Der neu zu errichtende ShortCut basiert auf der von SIX zur Verfügung gestellten DeDis Spezifikation und den von PSA definierten Settlement-Prozessen, die technisch an „Maestro“ angelehnt sind. Change Requests werden nach Kosten verrechnet. Dieser ShortCut beinhaltet auch das nicht garantierte Verfahren („NGV“), wodurch auch eine Transaktion ausgelöst wird. Ein allfälliger Transaktionspreis ist bilateral zwischen den jeweiligen Acquirern und den Issuern (Banken) zu vereinbaren.

5. Es gibt für die neuen ShortCut Teilnehmer Fixkosten der Teilnahme. Jeder Acquirer muss ein Jahresentgelt von EUR 50.000,-- für die laufende Nutzung des Systems zahlen. Dieses Jahresentgelt ist jedem neuen Acquirer gleichermaßen vorzuschreiben.

Darüber hinaus zahlt jeder neue Acquirer für eine Übergangsfrist EUR 0,002 pro Transaktion (ShortCut oder NGV). Die Übergangsfrist endet, wenn die Errichtungskosten der PSA von maximal EUR 1,2 Mio abgegolten sind. Am Ende eines jeden Jahres, erstmals mit 31.12.2014, ist ein Abschöpfungsbericht an das Kartellgericht zu übermitteln.

6. Bei künftigen Change Requests wird PSA allen teilnehmenden Acquirern ein Angebot unterbreiten, wobei die Kosten dividiert durch die Anzahl sämtlicher Acquirer von den einzelnen teilnehmenden Acquirern anteilsmäßig zu tragen sind. Die PSA wird gemeinsam mit den Angeboten die zugrundeliegende Berechnungsgrundlage übermitteln, die den Acquirern ermöglicht, die Kosten nachzuvollziehen.“

B) Die Sachverständige ao.Univ.Prof.Dr. Eva Pichler wird beauftragt, an das Kartellgericht und die Amtsparteien, sowie mit Kopie an die Vertreter der Antragsgegnerinnen spätestens bis 30.6.2014 einen Bericht über die Umsetzung der Auflage II (ShortCut inklusive NGV) zu erstatten, wobei der Bericht auf folgende Punkte zu beschränken ist:

a) Feststellung, ob den am neuen ShortCut und NGV interessierten Acquirern ein Angebot entsprechend der Auflage II unterbreitet wurde.

b.a.) Für den Fall der Annahme des Angebots durch zumindest zwei Acquirer: Feststellung, ob mit der Errichtung des ShortCut bzw NGV gemäß Auflage II begonnen wurde bzw Dokumentation des Fortschritts der Errichtung des ShortCut inklusive NGV;

b.b.) Für den Fall der Nichtannahme des Angebots durch zumindest zwei Acquirern: wettbewerbsökonomische Analyse der Gründe für das Nichtzustandekommen des Shortcut inklusive NGV gemäß Auflage II.

Allfällige Kosten der Sachverständigen in diesem Zusammenhang sind von den Antragsgegnerinnen zu tragen.

 

Begründung:

Gegenstand der Anmeldung:

Gegenstand des von den Antragsgegnerinnen am 7.3.2013 bei der Zweitantragstellerin zu deren Zahl BWB/Z-1993/1 angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte Erwerb von zumindest 77,73% und bis zu 100% der Anteile an der PayLife Bank GmbH (im Folgenden: PayLife) durch die Erstantragsgegnerin. PayLife wird gegenwärtig direkt oder indirekt von diversen österreichischen Kreditinstituten gehalten. Die Antragsgegnerinnen 2.I-XVI sind Gesellschafter der PayLife und stehen in konkreten Verhandlungen über den Erwerb ihrer jeweiligen Geschäftsanteile durch die Erstantragsgegnerin.

Die Erstantragsgegnerin ist eine 100% Tochter der Telekurs Holding AG, die wiederum eine 100% Tochter der Six Group AG ist. Diese ist in den Geschäftsbereichen Wertschriftenhandel, Post-Trading, Aufbereitung von Finanzinformationen und bargeldloser Zahlungsverkehr (Payment Services) tätig. Die Six Group AG ist ein innovatives Unternehmen im Eigentum sämtlicher Banken der Schweiz, das umfassende Dienstleistungen für das bargeldlose Bezahlen (Processing in Acquiring und Issuing von kredit- und Debitkonten bei Interbanken sowie SEPA-Transaktionen) und aufwändige Rechendienstleistungen für Börsen anbietet. Sie verfügt über technische Plattformen, die die elektronische Verarbeitung der Zahlungen ermöglicht und war bereits bisher als Acquirer tätig.

PayLife ist überwiegend in Österreich in den Bereichen POS (Debit- und Kreditkarten), Kreditkarten Issuing bzw Issuing Support, Acquiring-Support sowie Quick und Prepaid tätig. Kerngeschäftsbereich von PayLife stellt das POS Acquiring dar, also das Anwerben von Händlern für Kartentransaktionen. Darüber hinaus ist PayLife Lizenznehmer der Marken MasterCard und Visa und stellt verschiedene Varianten von Kreditkarten auf eigenes Risiko aus. Sublizenznehmer werden von PayLife bei der Ausgabe von Kreditkarten in unterschiedlicher Form unterstützt. Unter der Marke Quick bietet PayLife eine elektronische Geldbörse an. Darüber hinaus gibt PayLife im eigenen Namen Prepaid-Karten der Marken MasterCard und Maestro aus. Im Jahr 2012 wurde u.a. der Geschäftsbereich Debit-Karten Issuing in die PSA Payment Services Austria GmbH gespalten und ist daher nicht weiter Geschäftsgegenstand der PayLife.

II) Begriffserklärungen:

Die Marktabgrenzung im Bereich des unbaren Zahlungsverkehrs richtet sich nach den dort erbrachten Dienstleistungen. Dabei ist – hier relevant - zwischen

A) Acquiring

B) Issuing und

C) Processing

a) Acquiring Processing

b) Issuing Processing

zu unterscheiden.

A) Acquiring betrifft das Aquirieren von Vertragspartnern (Händler, bzw Unternehmer) für die Abwicklung von Kartenzahlungen (Debit- und Kreditkarten) über POS (= point of sale) -Terminals (Bankomatkassen). PayLife verfügt über Lizenzen verschiedener internationaler Kartenorganisationen, wie etwa Master Card oder Visa, und aquiriert unter diesen Marken Vertragspartner.

Für das Acquiring von Kredit- und Debit-Karten besteht ein gemeinsamer sachlich relevanter Markt. Alle Aquirer bieten beide Kartensysteme an. Beim Acquiring ist die räumliche Marktabgrenzung auf Österreich beschränkt.

B) Issuing:

Im Issuing-Markt stehen einander die Issuer als Dienstleister (Kartenausgeber) und die Karteninhaber als Kunden gegenüber. Dabei ist zwischen folgenden Kartentypen zu unterscheiden:

- Debit-Karten (= Bankomatkarten)

  • Kreditkarten

  • Prepaidkarten.

Debit-Karten sind stets mit einem Bankkonto des Karteninhabers verbunden, das bei der Bezahlung mit einer Debit-Karte direkt und sofort belastet wird. Die Legitimation erfolgt durch die Eingabe einer PIN. Im nationalen Zahlungsverkehr werden in Österreich vorwiegend Debit-Karten eingesetzt. Aufgrund des günstigeren Händler-Disagios werden Debit-Karten auch von kleineren Händlern akzeptiert. Zudem können sie zur Barabhebung am „Bankomat“ mit keiner oder nur einer sehr geringen Gebühr eingesetzt werden.

Bei der Bezahlung mit Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kundenkontos in der Regel erst am Ende der Abrechnungsperiode (im Normalfall 1 Monat). Zur Legitimation wird in der Regel die Unterschrift des Karteninhabers abverlangt. Barabhebungen mit Kreditkarten von österreichischen Issuern spielen keine nennenswerte Rolle.

Bei Prepaid-Karten wird der zu bezahlende Betrag aus einem vorher „aufgeladenem“ Guthaben ohne weitere Autorisierung beglichen. Wie bei Bargeld ist der Karteninhaber vor Verlust oder missbräuchlicher Verwendung kaum geschützt.

C) Processing:

Unter Processing versteht man die elektronische Verarbeitung von Transaktionsdaten im Zusammenhang mit Zahlungskarten. Diese beinhaltet hauptsächlich technische Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Weiterleitung von Transaktionsdaten, Autorisierungsanfragen, Überprüfung von sogenannten Stop-Lists (für gestohlene oder gefälschte Karten), Kartenidentifikation sowie Erstellung von Transaktionsberichten und Rechnungen. Diese Tätigkeiten werden durch Dienstleister mittels Datenverarbeitungs- und Rechenzentren für Dritte im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erbracht.

III. Das Netzwerk für unbare Zahlungen kann mit folgender Standard-Vier-Parteien-Plattform graphisch dargestellt werden:

 

      Grafik siehe angeschlossenes PDF-Dokument



Das zentrale Medium, über welches die unbaren Zahlungen erfolgt, ist die bekannte Plastikkarte mit Magnetstreifen und Cip. Diese kann entweder eine Kreditkarte oder eine Debit-Karte (= Bankomatkarte) sein. Die Karte wird als Produkt von der Bank (Issuer) an den Konsumenten verkauft, üblicherweise in Form eines Produktbündels. Die in Österreich ausgegebenen Karten haben zum größten Teil eine Lizenz einer der großen Kartengesellschaften, die dann eine entsprechende Infrastruktur bereitstellt. Die österreichischen Debit-Karten laufen unter der Lizenz von MasterCard. Die Kreditkarten werden von MasterCard, Visa, American Express, Diners Club etc lizenziert. Daneben gibt es Prepaid-Karten, die nicht von vorrangiger Bedeutung sind.

In Österreich hat der etablierte Standard für Kartenzahlungen zumindest zwei verschiedene SettlementSchnittstellen.

1.) Maestro-System:

Offizieller Standard ist das Maestro-System. Sämtliche Banken verfügen bei MasterCard über eine Lizenz. Das entsprechende Logo findet sich auf allen Debit-Karten. Das Maestro-System sieht eine Authentifizierung des Karteninhabers durch Eingabe der PIN sowie anschließende Prüfung des Kontos vor. Die Leitungen werden dabei über das Maestro-System geführt. Sämtliche grenzüberschreitende Kartentransaktionen, wenn also eine ausländische Karte in Österreich verwendet oder eine in Österreich ausgegebene Karte im Ausland eingesetzt wird, werden über das Maestro-System geleitet. Auch rein österreichische Transaktionen, wenn also eine österreichische Debit-Karte bei einem österreichischen Händler eingesetzt wird, können über das Maestro-System geleitet werden. Hierbei fallen Maestro-Gebühren (Lizenzgebühren; Volume Fee) an, die je nach Transaktionsvolumen und Wert des Acquirers variieren. Sie stellen fast immer zweiteilige Tarife dar, bestehen also aus Fixkosten und variablen Kosten. Zusätzlich ist pro Transaktion die Domestic Interchange Fee vom Acquirer an den Händler zu bezahlen.

2.) Nationaler ShortCut:

Der Nationale ShortCut wurde von PayLife entwickelt. Der Unterschied zum Maestro-Verfahren besteht darin, dass die Abfrage nicht innerhalb der Infrastruktur des Maestro-Systems stattfindet, sondern die „Abkürzung“ zwischen dem Issuing Supporter und den Banken genommen wird. Bei gleichem Sicherheitsstandard wie im Maestro-Verfahren werden Kosten gespart, da die Maestro-Gebühren für Settlement und Clearing sowohl für den Acquirer als auch den Issuer entfallen. Für den Issuer entfallen die Volumengebühren. Die Lizenzgebühren für das Maestro-Verfahren sind jedoch von beiden Parteien zu tragen, da die Nutzung des Maestro-Systems nicht zur Gänze aufgegeben wird. Dazu kommen Zugangskosten zum ShortCut, welche die PSA den neuen Acquirern vorschlägt.

3.) Nichtgarantiertes Verfahren (NGV):

Dieses fällt technisch mit dem ShortCut zusammen.

4.) Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV):

Das elektronische Lastschriftverfahren stellt ein ungesichertes Lastschriftverfahren mit Unterschriftsleistung des Kunden am POS dar. Sein großer Nachteil ist das Risiko des Händlers, da aufgrund der de facto kaum vorhandenen Möglichkeit der Kontrollierung der Unterschrift keine Authentifizierung des Kunden erfolgt und der Kontostand nicht abgefragt wird. Missbrauch durch überzogenes Konto oder Diebstahl sind in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist das elektronische Lastschriftverfahren mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da die unterschriebenen Kassenbelege manuell gesammelt und aufbewahrt werden müssen. Die Qualität des elektronischen Lastschriftverfahrens fällt gegenüber dem PIN-basierten Verfahren daher deutlich ab.

Die PSA selbst nützt das Maestro-Verfahren in den meisten Fällen – außer bei grenzüberschreitenden Verfahren – nicht. Sie entwickelte den nationalen ShortCut, bei dem sich sowohl der Issuer als auch der Acquirer die laufenden Transaktionsgebühren (Volume und Settlement Fees) an Master Card ersparten, nicht jedoch die Domestic Interchange Fee. Dieser ShortCut-Standard ist somit günstiger als jener des Maestro-Systems, die Qualität aber exakt die gleiche, da eine PIN-Authentifizierung des Kunden sowie eine Abfrage der Kontodeckung erfolgen.

Um eine nachhaltige vertikale Entflechtung zwischen Issuern auf der einen und Acquirern auf der anderen Seite zu erreichen, müssen alle Acquirer einen diskriminierungsfreien Zugang zum tatsächlich genutzten Systemstandard haben. Um dies zu erreichen, kann der Verkauf von PayLife an Erstantragsgegnerin nur unter den im Spruch angeführten Auflagen I und II nicht untersagt werden.

Auflage I sieht vor, dass die in Österreich ausgegebenen Debitkarten bis März 2016 auf dem Magnetstreifen (Spur 3) die Information Pan alt (Bankleitzahl und Kontonummer) beinhalten müssen. Damit ist die Versorgung der Debitkarten mit der Pan alt bis 2016 sichergestellt. Für den Handel wird im Hinblick auf die Tatsache, dass Debit-Karten nicht nur drei, sondern auch fünf Jahre im Umlauf sind, das Risiko vermieden, dass das ELV-System vorzeitig aufgegeben und auf das PIN-basierte Verfahren umgestellt werden muss. Selbst ein geringer Anteil von für das ELV-Verfahren ungeeigneter Karten führt nämlich zu einem breiten Zurückweisen dieser Zahlungsmethode bei den Händlern, die das Risiko nicht eingehen wollen, Kunden durch eine ungeeignete Karte zu verlieren.

Auflage II (nationaler ShortCut inklusive nicht garantiertes Verfahren – NGV), dient dazu, dass sowohl der ShortCut als auch das nicht garantierte Verfahren für alle Wettbewerber zu identen und nicht diskriminierenden Konditionen im System angeboten werden.

Gemäß § 12 Abs 1 KartG 2005 hat das Kartellgericht dann, wenn die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragt wurde, 1.) den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt, 2.) den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, oder, wenn dies nicht der Fall ist, 3.) auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Nach § 12 Abs 3 KartG kann das Gericht die Nichtuntersagung mit Auflagen verbinden. Diese werden so gewählt, dass sie schon keine marktbeherrschende Stellung entstehen lassen oder verhindern, dass eine solche verstärkt wird. Auflagen verpflichten die beteiligten Unternehmen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen und setzen das Einverständnis der beteiligten Unternehmen voraus. Sie dürfen jedoch nicht in die Rechtsposition Dritter eingreifen (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG § 12 Rz 66, 67, 70 und 72).

Da die im Spruch genannten Auflagen zu einer nicht nur gesellschaftsrechtlichen, sondern auch faktischen Entflechtung zwischen Issuern und Acquirern führen und die Bestreitbarkeit des Acquiring-Marktes nachhaltig sicherstellen, liegt kein Grund vor, den angemeldeten Zusammenschluss gemäß § 12 Abs 1 Z 2 KartG zu untersagen.“


Bezeichnung Größe
  27 Kt 48, 49/13 Grafik 121124 KB

Ausdruck vom: 29.03.2024 10:53:08 MEZ