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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 6/15


Bekannt gemacht am:

27.11.2015

Entscheidungsdatum:

09.09.2015


"Über die Antragsgegnerin wird wegen Preisempfehlungen nach § 1 Abs 4 KartG, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wurde, im Produktbereich „Mountainbike -Klasse Ultra“ im Zeitraum März 2012 bis März 2013 gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 112.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte zuletzt den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag und zitierte dazu von ihr vorgelegte Beweisurkunden, aus denen sich zusammengefasst - soweit für den zuletzt aufrecht erhaltenen Vorwurf von Bedeutung - Folgendes ergibt:

Zumindest im Zeitraum März 2012 bis März 2013 beanstandete die Antragsgegnerin gegenüber Einzelhändlern immer wieder in scharfer Diktion den Verkauf ihrer Mountainbikes der Klasse Ultra mit zu hohen Preisnachlässen gegenüber den von der Antragsgegnerin empfohlenen Listenpreisen. Sie erklärte gegenüber diesen Händlern, dass derartige Aktionen die Stabilität der Marke KTM beschädigen würden und deshalb die Geschäftsbeziehung zu den betroffenen Händlern belasteten. Sie forderte die Händler allgemein zu strikter Preisdisziplin und konkret dazu auf, bestimmte Rabattobergrenzen für bestimmte Zeiträume einzuhalten, bestimmte im Laufen befindliche Aktionen mit höheren Rabatten zu beenden und KTM-Bikes von allgemeinen Rabattaktionen auszunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohte die Antragsgegnerin mit Maßnahmen wie Streichung von Werbekostenzuschüssen und Produktforcierungsrabatten bis hin zu Vertragskündigung und Nichtbelieferung, wobei sie einen Vertriebskanal eines großen Einzelhändlers tatsächlich nur mehr mit Sondermodellen und nicht mehr mit Serienmodellen belieferte. Diese Maßnahme verwendete sie auch dazu, gegenüber einem anderen großen Einzelhändler die Ernsthaftigkeit ihrer Drohungen zu unterstreichen. Ob diese Interventionen der Antragsgegnerin zum Teil erfolgreich waren, ist den vorgelegten Beweisurkunden nicht eindeutig zu entnehmen.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, nach der Schwere der Zuwiderhandlung, der Marktstellung der Antragsgegnerin, dem Umfang des betroffenen räumlichen Marktes und der teilweise tatsächlich erfolgten Umsetzung der Preispflegemaßnahmen sei ein Grundbetrag in Höhe von 10 % des tatbezogenen Umsatzes mit Fahrrädern der Mountainbike-Klasse Ultra angemsessen. Dieser Grundbetrag werde mit dem Faktor 1 multipliziert, weil im Grundbetrag bereits der Umsatz von zwei Jahren berücksichtigt sei. Davon sei ein Abzug von 30 % für die Kooperation bei der Aufklärung sowie ein Nachlass von 20 % für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts und die Abgabe eines Anerkenntnisses zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergebe sich die beantragte Geldbuße von EUR 112.000,--.

Die Antragsgegnerin, die im Geschäftsjahr 2014 einen Gesamtumsatz von EUR 131 Mio erwirtschaftete, hatte gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde außergerichtlich ein Anerkenntnis abgegeben, in dem sie zugestand, bei besonders aggressiven Preisaktionen wesentlicher Marktteilnehmer zum Schutz der Marke interveniert zu haben. Sie erklärte weiters, keine Einwendung gegen die von der Bundeswettbewerbsbehörde „vorgenommenen Feststellungen“ und rechtlichen Beurteilungen sowie die Höhe der beantragten Geldbuße zu erheben.

Da die Richtigkeit dieser prozessual als Außerstreitstellung zu wertenden Einlassung, die mit dem oben zusammenfassend wiedergegebenen Inhalt der von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Unterlagen im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen. Da die Bundeswettbewerbsbehörde ihren Antrag nach Erörterung des Inhalts der vorliegenden Beweisurkunden zuletzt nur noch auf einen Verstoß nach § 1 Abs 4 KartG stützte, muss auch der aus den vorliegenden Unterlagen nicht beantwortbaren Frage, ob die Preispflegemaßnahmen der Antragsgegnerin fallweise tatsächlich umgesetzt wurden, nicht näher nachgegangen werden.

Nach § 1 Abs 4 KartG stehen einem Kartell im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

Händler sollen in der Festsetzung ihrer Verkaufspreise völlig selbständig sein. Entscheidend ist, dass der Händler nicht daran gehindert werden darf, den Preis selbst zu kalkulieren; er soll dabei vielmehr völlig autonom sein. Er soll die Empfehlung ignorieren können, ohne dass er dadurch irgendwelche Nachteile befürchten muss (Gruber, Österreichisches Kartellrecht, § 1 E 373 bis 375).

Im vorliegenden Fall zielten die Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber den betroffenen Einzelhändlern, bei bestimmten Fahrrädern bestimmte Rabattobergrenzen auf die Listenpreise einzuhalten, direkt auf eine Beschränkung des Wettbewerbs ab. Die Maßnahmen dienten dem zum Teil sogar ausdrücklich erklärten Zweck, den Preiswettbewerb einzuschränken und die Endverbraucherpreise dieser Fahrräder höher zu halten, als dies bei ungehindertem Wettbewerb der Fall wäre. Dabei wies die Antragsgegnerin nicht nur nicht ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit ihrer „Empfehlungen“ hin, sondern versuchte, diese mit erheblichem Druck durchzusetzen, indem sie für den Fall der Nichteinhaltung mit wirtschaftlichen Retorsionsmaßnahmen bis hin zur Vertragskündigung und Nichtbelieferung drohte und solche zum Teil auch umsetzte. Damit versuchte sie, massiv in die Preisgestaltungsfreiheit der Händler einzugreifen. Auch wenn über einen allfälligen Erfolg dieser Versuche keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, konnten die betroffenen Händler angesichts der Diktion der Nachrichten der Antragsgegnerin und der angedrohten und zum Teil auch umgesetzten Druckmaßnahmen jedenfalls nicht davon ausgehen, die „Empfehlungen“ ohne Nachteile ignorieren zu können.

Der Tatbestand des § 1 Abs 4 KartG ist hier somit zweifellos erfüllt. Diese Bestimmung ist als strengere innerstaatliche Vorschrift zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen iSd Art 3 Abs 2 VO 1/2003 auch dann anzuwenden, wenn Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten gegeben sind und diese Handlungen nicht von Art 101 AEUV erfasst sein sollten.

Ein Rechtfertigungsgrund nach § 2 KartG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die mit einem Preiskartell bzw einer diesem nach § 1 Abs 4 KartG gleichstehenden verbotenen Preisempfehlung bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie dem betriebswirtschaftlichen Ziel des „Schutzes der Marke“ dient. Dass damit ein Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts verbunden wäre, wurde gar nicht behauptet. Im Übrigen ist nicht erschließbar, inwiefern die Verbraucher an einem durch das künstliche Hochhalten von Endverbraucherpreisen entstehenden Gewinn angemessen beteiligt sein sollten.

Gem § 36 Abs 2 letzter Satz KartG darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt. Auch zur Verhängung einer niedrigeren Geldbuße besteht hier kein Anlass. Die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts hat die Bundeswettbewerbsbehörde mit ihrem Antrag durch Halbierung des von ihr aus dem tatbezogenen Umsatz und der Schwere und Dauer der Verstöße errechneten Betrags zumindest angemessen berücksichtigt. Eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe, die nicht einmal 0,1 % des Jahresumsatzes bzw 1 % des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG entspricht, kommt hier angesichts der durch die massive Druckausübung gegebenen Schwere des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 23.04.2024 22:42:28 MESZ