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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 66/14


Bekannt gemacht am:

12.05.2015

Entscheidungsdatum:

19.12.2014


    "Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG 2005 wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin gegen § 1 KartG 2005 sowie Art 101 AEUV verstoßen hat, indem sie mit fünf weiteren Stahlhandelsunternehmen horizontale Preis- und Konditionsabstimmungen getroffen hat, nämlich im Juli 2012 die Anpassung der Zahlungskonditionen mit Vereinheitlichung des Zahlungsziels, Rücknahme des Skontos und Einführung eines Positionszuschlages betreffend der Produktkategorie Kommerzstahl gegenüber den Abnehmern sowie im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2013 Mindestpreise im Bereich Kommerzstahl.

 

Begründung:

 

 

Die Antragstellerin beantragte inhaltlich wie aus dem Spruch ersichtlich und führte zusammengefasst wie folgt aus:

Durch eine Reihe von Beschwerden hätte sich der Verdacht ergeben, dass es 2012 im Stahlgroßhandel zu kartellrechtswidrigen Preis- und Konditionsabsprachen gekommen sei. Im Rahmen der Ermittlungen hätte sich dieser Verdacht erhärtet. Insbesondere würden der BWB Aussagen mehrerer Unternehmen sowie schriftliche Belege für multilaterale Treffen vorliegen, aus denen sich ergäbe, dass zwischen Jänner 2012 und November 2013 insgesamt 16 multilaterale Treffen mit Vertretern von bis zu acht österreichischen Stahlhändlern stattgefunden hätten. Bei diesen Treffen seien kartellrechtswidrige Verhaltensweisen gesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe im November 2013 durch ihre umfassende Kooperation, insbesonders die Vorlage von detaillierten eidesstattlichen Erklärungen, die weiteren Ermittlungen und die Aufklärung des Sachverhalts durch die BWB erst ermöglicht. Erst durch Vorhalt der detaillierten Aussagen des Kronzeugen sei es möglich gewesen, die Mitbewerber im Rahmen von Vernehmungen zu inhaltlichen Äußerungen (insbesonders Bestätigung der Teilnahme und der Gesprächsinhalte) zu bewegen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen seien im Rahmen einer sehr gründlichen und umfassenden internen Untersuchung ermittelt worden. In weiterer Folge habe die Antragsgegnerin zum Zweck einer einvernehmlichen Verfahrensbereinigung ein Anerkenntnis abgegeben, in dem festgehalten werde, dass sie an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen teilgenommen habe. Die sieben weiteren Stahlhändler seien die Eisen Wagner Gesellschaft mbH (in der Folge kurz Eisen Wagner), FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz FILLI Stahl), FRANKSTAHL Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft mbH (in der Folge kurz FRANKSTAHL), Franz Großschädl Stahlgroßhandel GmbH (in der Folge kurz Großschädl), Johann Neumüller Gesellschaft mbH (in der Folge kurz Neumüller), Köllensperger Stahlhandel GmbH & Co KG (Köllensperger), Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH (in der Folge kurz Mechel) gewesen.

 

Am 29.12.2011 habe im Gasthaus Gmachl in Bergheim ein Treffen zwischen Vertretern von Mechel und der Antragsgegnerin stattgefunden. Dabei sei besprochen worden, dass KR Weyland einen Vertreter von FRANKSTAHL anrufen solle, um ihn zu einem Gesprächstermin einzuladen, um den „ruinösen Preiskrieg im österreichischen Stahlhandel“ einzudämmen. In der Folge habe am 12.1.2012 im Café Imperial ein Treffen stattgefunden, an dem Vertreter von Eisen Wagner, FRANKSTAHL, Mechel und der Antragsgegnerin teilgenommen hätten. Weitere Treffen von Vertretern dieser vier Unternehmen hätten am 15.2.2012, 18.4.2012, 23.5.2012, 18.6.2012 und 16.7.2012 stattgefunden. Bei den Treffen im Café Imperial sei über die Verkaufspreise und die Verrechnung von Zusatzkosten wie Frachtkostenzuschläge diskutiert worden. Weiters sei im Rahmen der Treffen der Vorwurf erhoben worden, dass die Zuschläge einzelner Teilnehmer zu niedrig seien. Das nächste Treffen sollte aus organisatorischen Gründen auf einer Raststätte in St. Pölten stattfinden und sei als Termin der 30.7.2012 vereinbart worden. Auch sei bei diesen Treffen im Café Imperial die Idee des Positionszuschlags und die Umstellung auf Nettozahlung von den Teilnehmern diskutiert sowie die Einbeziehung der vier weiteren Unternehmen beschlossen worden. Zur wirksamen Umsetzung der beabsichtigten Konditionenanpassung seien diese vier Unternehmen (FILLI Stahl, Großschädl, Neumüller und Köllensperger) beigezogen worden. Am Treffen am 30.7.2012 hätten Vertreter sämtlicher acht Unternehmen teilgenommen. Gegenstand der Gespräche sei gewesen, wie die durch die Einführung der EN 1090 anstehenden Kosten auf Produkte und Kunden umgewälzt hätten werden können. Im Rahmen des Treffens am 30.7.2012 auf der Raststation in St. Pölten habe der Vertreter von FRANKSTAHL mitgeteilt, dass sein Unternehmen im August mittels Rundschreiben an seine Kunden die Umstellung auf Zahlungsziel von 21 Tagen netto mitteilen werde, sohin den Skonto zurücknehmen würde. Außerdem sei über die Einführung eines Positionszuschlags diskutiert worden. Hiebei hätten sämtliche Teilnehmer außer Köllensperger signalisiert, dass sie eine entsprechende Umstellung befürworten würden. Köllensperger habe sich ausdrücklich distanziert, indem er mitgeteilt habe, dass er weder das Skonto zurücknehmen noch einen Positionszuschlag einführen würde.

 

In weiterer Folge habe FRANKSTAHL Anfang August ein Rundschreiben an seine Kunden versandt, in dem eine Umstellung auf ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto angekündigt worden sei. Danach sei ein Rundschreiben mit teils identem Wortlaut von fünf weiteren Unternehmen (sowie zwei Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin) ergangen, in denen übereinstimmend ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto sowie ein einheitlicher Positionszuschlag von EUR 7,-- bzw EUR 9,-- für Werkserzeugnisse angekündigt worden sei. Die Rundschreiben seien in folgender Reihenfolge abgeschickt worden bzw eingegangen: FRANKSTAHL (mit 6.8.2012, jedoch erst am 16.8.2012 eingegangen), Stahlhandel Karl Steiner GmbH & Co KG, eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin (eingegangen am 20.8.2012), F. Eberhart Stahlgroßhandel GmbH & Co KG, ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin (eingegangen am 22.8.2012), die Antragsgegnerin, Eisen Wagner, FILLI Stahl und Großschädl (jeweils eingegangen am 23.8.2012), Mechel (eingegangen am 28.8.2012). Köllensperger und Neumüller hätten keine derartigen Rundschreiben abgeschickt.

 

In weiterer Folge sei es noch bis November 2013 zu weiteren Treffen auf einer Raststation in Alland gekommen.

 

Im Rahmen der Treffen auf der Raststation Alland sei über Verkaufspreise gesprochen worden. Hiebei sei nicht nur über die Marktlage im Allgemeinen gesprochen worden sondern es seien Mindestpreise vereinbart und deren Umsetzung eingefordert worden.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die antragstellende Amtspartei im Wesentlichen aus, dass die von der BWB inkriminierten Verhaltensweisen spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft hätten, da sie sich auf das gesamte Gebiet Österreichs bezogen hätten. Nach § 1 Abs 2 KartG 2005 (sowie dem europäischen Äquivalent Art 101 AEUV) sei die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Sowohl die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen als auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, der Unsicherheiten bezüglich des künftigen Marktverhaltens ausräume, seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren. Der Informationsaustausch bzw. die Fühlungnahme zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern im Rahmen der Treffen im Cafe Imperial sei als abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren, da hiebei Unsicherheiten bezüglich des künftigen Marktverhaltens ausgeräumt worden seien.

 

Im Zusammenhang mit dem Treffen am 30.7.2012 sei eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern erfolgt. Dies habe sich auf die zeitnahe, zeitlich gestaffelte Durchführung einer einseitigen Anpassung der Zahlungskonditionen mittels Vereinheitlichung des Zahlungsziels, Rücknahme des Skontos und Einführung eines Positionszuschlags durch die Antragsgegnerin und ihre Mitbewerber bezogen. Dies ergebe sich aus der erfolgten Fühlungnahme zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern bezüglich der Umstellung der Zahlungskonditionen bzw. der Einführung des Positionszuschlags. Diese Fühlungnahme und der Informationsaustausch verminderten die Ungewissheit der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerber über das künftige Marktverhalten, wodurch die mit dem Wettbewerb verbundenen Risken durch praktische Zusammenarbeit ersetzt worden seien. Einer solchen Verhaltensabstimmung stehe das mangelnde gegenseitige Vertrauen der Teilnehmer am Treffen des 30.7.2012 nicht entgegen. Es bestehe daher eine widerlegbare Vermutung, dass die hiedurch erlangten Informationen von der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über ihr eigenes Marktverhalten (insbesondere darüber, ob ein Rundschreiben desselben Inhalts ausgesandt werde) berücksichtigt worden sei.

Im Rahmen der Treffen in der Raststation Alland zwischen dem 11.12.2012 und dem 11.11.2013 sei zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern wettbewerbswidrige Vereinbarungen abgeschlossen worden. Diese hätten die Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw. Mindestzuschläge betroffen. Teilnehmer an den Treffen seien auf die Unterschreitung der Mindestpreise angesprochen und dazu aufgefordert worden, diese einzuhalten. Selbst wenn die Gespräche bei diesen Treffen nicht als wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu qualifizieren wären, sei bereits die Fühlungnahme bzw. der Informationsaustausch im Rahmen der Treffen für die Qualifikation als abgestimmte Verhaltensweise ausreichend.

 

Es lägen keine Rechtfertigungsgründe nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG 2005 vor.

 

Bei den vorliegenden Verhaltensweisen im Rahmen der multilateralen Treffen handle es sich um kartellrechtswidrige Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen nach Art 101 Abs 1 AEUV bzw. § 1 KartG 2005, die einen dezidiert wettbewerbsschädigenden Zweck verfolgt hätten und als solche einer Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG nicht zugänglich seien.

 

Die BWB beantrage bezüglich der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs 3 Z 1 lit a und lit b WettbG von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen, da ohne ihre frühzeitige und umfassende Kooperation als Kronzeuge die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich gewesen wäre. Auf Grund der vorgelegten eidesstättigen Erklärungen und Unterlagen sei es möglich gewesen, einen begründeten Geldbußenantrag gegen die übrigen Antragsgegnerinnen einzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen (Abstellung, volle Kooperation, kein Zwang gegenüber anderen Beteiligten) seien erfüllt. Die BWB beantragte daher inhaltlich wie aus dem Spruch ersichtlich und legte auch folgendes mit 27.10.2014 datiertes Anerkenntnis vor:

 

ANERKENNTNIS

 

Die Weyland GmbH hat im Zeitraum von Jänner 2012 bis Oktober 2013 an multilateralen Treffen von Vertretern von bis zu acht österreichischen Stahlhändlern (Eisen Wagner Gesellschaft mbH, FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mbH, FRANKSTAHL Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft mbH, Franz Großschädl Stahlgroßhandel GesmbH, Johann Neumüller Gesellschaft mbH, Köllensperger Stahlhandel GmbH & Co KG, Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH und Weyland GmbH) teilgenommen, bei denen es bzgl des Produktbereichs Kommerzstahl zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gekommen ist. Insb kam es im Rahmen der Treffen zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern, abgestimmten Verhaltensweisen bzgl der Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie zu kartellrechtswidrigen Vereinbarungen bzgl der Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw Mindestzuschläge. Obwohl die im Zuge der multilateralen Treffen erlangten Informationen tatsächlich verwendet wurden, ist aus Sicht der Weyland GmbH kein Vermögensschaden bei den Endkunden eingetreten.

 

Die Weyland GmbH nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG, für welche kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 (3) AEUV bzw. § 2 KartG vorliegt, gewertet wird, und erhebt keine Einwendungen gegen diese rechtliche Beurteilung.“

 

In ihrer aufgetragenen Stellungnahme hat die Antragsgegnerin das Tatsachen- und Rechtsvorbringen in dem Antrag der BWB vom 4.11.2014 samt Beilagendoppel ./A - ./M auf Feststellung einer Zuwiderhandlung außer Streit gestellt.

 

Der Bundeskartellanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

 

Da gegen die Richtigkeit des außer Streit gestellten Sachverhalts keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

 

Die von der BWB inkriminierten Verhaltensweisen im Rahmen der multilateralen Treffen sind als kartellrechtswidrige Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen nach Art 101 Abs 1 AEUV bzw. § 1 KartG zu qualifizieren, die einen dezidiert wettbewerbsschädigenden Zweck verfolgten und als solche einer Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG 2005 nicht zugänglich sind.

          Nach § 28 KartG 2005 hat das Kartellgericht, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die BWB Kronzeugenstatus zuerkannt hat. Da sich aus dem Antrag der BWB ergibt, dass sie der Antragsgegnerin den Kronzeugenstatus zugestanden hat und der kartellrechtswidrige Verstoß auf der Hand liegt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 20.04.2024 12:15:03 MESZ