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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 160/13


Bekannt gemacht am:

05.06.2014

Entscheidungsdatum:

22.01.2014


 

Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005, nämlich vertikaler Preisabstimmungen mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Zeitraum Anfang 2007 bis Mitte 2011 betreffend Brauereiprodukte, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 57.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von EUR 57.000,--. Sie brachte im Wesentlichen vor, im Zeitraum Anfang 2007 bis Mitte 2011 habe es vertikale Preisabstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gegeben, in deren Rahmen Kurantpreise und insbesondere Aktionspreise des Handels abgestimmt und vom Handel in vielen Fällen auch umgesetzt worden seien. Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe ihre Verkaufsmitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich künftig an Preisbindungen nicht beteiligen dürften.

Hinsichtlich der Höhe der beantragten Geldbuße sei die Antragstellerin von einem vor dem Hintergrund der betroffenen Umsatzzahlen angemessenen Ausgangsbetrag von EUR 50.000,-- ausgegangen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung sei ein Aufschlag von 50% erfolgt, wodurch sich ein Betrag von EUR 75.000,-- ergebe. In weiterer Folge sei ein Abzug von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwands durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt worden. Die Antragsgegnerin habe nämlich ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Die Außerstreitstellungen hätten den Verfahrensaufwand reduziert und seien auch im Außerstreitverfahren trotz des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes möglich. Ein weiterer Nachlass von 5% sei dafür gewährt worden, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung mitgewirkt und eine Verpflichtungszusage für die Abstellung künftiger Verstöße abgegeben habe. Damit errechne sich ein Geldbußenbetrag von EUR 57.000,--.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte den von der BWB vorgebrachten Sachverhalt wie in ihrem Anerkenntnis außer Streit, erstattete kein Vorbringen zu möglichen Rechtfertigungsgründen nach Art 101 Abs 3 AEUV oder § 2 KartG und sprach sich nicht gegen die Höhe der beantragten Geldbuße aus.

Das außer Streit gestellte Verhalten der Antragsgegnerin umfasst vertikale Preisabstimmungen mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Dieses Verhalten ist geeignet, den intra-brand-Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen stellen einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV dar und widersprechen dem Kartellverbot des § 1 KartG 2005.

Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG in Einklang. Bei der Bemessung der Höhe war auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit stellte.“


Ausdruck vom: 28.03.2024 15:24:53 MEZ