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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 35/15


Bekannt gemacht am:

03.03.2016

Entscheidungsdatum:

09.09.2015


"Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 1.050.000,-- wegen vertikaler Verkaufspreisabstimmungen mit österreichischen Wiederverkäufern, teilweise verbunden mit der Aufforderung zur Erhöhung von Online-Verkaufspreisen, im Produktbereich von Elektronikprodukten wie i) TV (4-er Serie), ii) Notebooks (High), iii) Staubsauger (Robot), iv) Monitor (Multi-Function-Monitors), v) Kühlschränke (Side-By-Side), vi) Waschmaschinen und vii) Tablets, die im Zeitraum April 2009 bis Mai 2014 erfolgten und einen Verstoß gegen § 1 KartG 2005 sowie Art 101 AEUV begründen, verhängt.

Begründung

Die Antragsgegnerin vertreibt Elektronikprodukte der Marke „Samsung“ an Wiederverkäufer in Österreich. Vor Antragseinbringung hat die Antragsgegnerin der BWB gegenüber ein Anerkenntnis abgegeben.

Auf Grund des Beschlusses des Kartellgerichts 29 Kt 37, 38, 39/14-2 vom 25.04.2014 wurde am 21.05.2014 die Hausdurchsuchung bei der Antragsgegnerin vollzogen.

Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor:

Im Zuge der Durchsuchung seien Asservate sichergestellt worden, aus denen sich ergäbe, dass die Antragsgegnerin mit einer Reihe von Wiederverkäufern Preisbindungen und Preispflegemaßnahmen mittels Beeinflussungen der Wiederverkäufer durchgeführt hätte. Diese vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise hätten von April 2009 bis längstens 21.05.2014 angedauert. Die vertikalen Preisbindungen würden sich auf das gesamte österreichische Hoheitsgebiet erstrecken. Die inkriminierten Verhaltensweisen (von der Antragsgegnerin umgesetzte Preisabstimmungsmaßnahmen betreffend die Festsetzung von Verkaufspreisen der Wiederverkäufer) würden dem Tatbestand der Vereinbarung bzw. jedenfalls zumindest den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise erfüllen. Die Antragsgegnerin sei umgekehrt teilweise mit hohen Lagerwertausgleichsforderungen der Wiederverkäufer (insbesondere der überproportional stark vertretene stationäre Einzelhandel) konfrontiert gewesen und habe die Gewährung dieser (von den Wiederverkäufern nachträglich eingeforderten) Lagerwertausgleiche häufig die Voraussetzung für eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin gebildet. Durch die von der Antragsgegnerin umgesetzten Preispflegemaßnahmen mittels Beeinflussung der Wiederverkäufer sei eine Beschränkung des Preiswettbewerbs über die von den Wiederverkäufern abgesetzten Produkte bezweckt gewesen. Die inkriminierten Preisbindungs- und Preispflegemaßnahmen mittels Beeinflussung der Wiederverkäufer hätten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, weil sie darauf gerichtet gewesen seien – durch Preisvereinbarung bzw. abgestimmte Verhaltensweisen – in die Preisfestsetzung der Wiederverkäufer einzugreifen, um den preislichen Intrabrand-Wettbewerb zu beschränken bzw. zu beseitigen und dadurch bestimmte Preise zu sichern.

Vereinbarungen über den Weiterverkaufspreis, teilweise in Verbindung mit Lieferbeschränkungen, zählten als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu den gemäß Artikel 101 AEUV bzw. § 1 KartG 2005 verbotenen Kernbeschränkungen und seien diese als besonders bedenklich anzusehen.

Rechtfertigungsgründe im Sinn des Art. 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG 2005 lägen nicht vor.

Aufgrund der direkten Beteiligung der Antragsgegnerin an den Kartellabsprachen sei der Bußgeldantrag gegen diese zu richten.

Die BWB habe im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße die in § 30 KartG 2005 enthaltenen Kriterien berücksichtigt und eine Geldbuße berechnet. Es sei auch maßgeblich gewesen, dass die Antragsgegnerin den prozessualen Aufwand der BWB erheblich reduziert habe, indem sie vor Einbringung des Bußgeldantrags die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit gestellt habe.

Aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung eines exakten tatbezogenen Umsatzes sei von einem tatbezogenen betroffenen Produktgruppenumsatz für das vergangene Geschäftsjahr 2013 für die Produktbereiche TV, Staubsaugerroboter, Kühlschränke, Notebooks, Monitore, Waschmaschinen und Tablets in Höhe von EUR … ausgegangen worden. Dieser tatbezogene Umsatz erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des erwähnten Umstandes, dass die Antragsgegnerin am konzentrierten österreichischen Händlermarkt einem erheblichen Druck von Handelsunternehmern ausgesetzt gewesen sei, angemessen. Darüber hinaus sei der Umstand miteinbezogen worden, dass gewisse Verstöße beschränkte Auswirkungen gehabt hätten, etwa im Fall von Aktionen und/oder der Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen (zB einzelne Standorte der dezentral organisierten MSB-Märkte). Aufgrund der Art der Zuwiderhandlung, der Marktstellung der Antragsgegnerin, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und der erfolgten Umsetzung sei aus Sicht der BWB für die Schwere der Zuwiderhandlung ein Betrag in Höhe von zehn Prozent dieses betroffenen tatbezogenen Produktgruppenumsatzes angemessen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung werde ein Aufschlag von fünfzig Prozent berücksichtigt. Die BWB habe im Rahmen der Berechnung der von ihr beantragten Geldbußensumme folgende Abzüge berücksichtigt:

Dreißig Prozent für die Kooperation bei der Aufklärung. Zwanzig Prozent für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung – die Antragsgegnerin habe ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren beantrage die BWB folglich ein Bußgeld von EUR 1.050.000,--. Die Höhe dieses Betrages werde von der BWB als ausreichend general- und spezialpräventiv eingeschätzt, weil (i) die Antragsgegnerin einem erheblichen Druck von Handelsunternehmen ausgesetzt gewesen sei, (ii) die Antragsgegnerin nachweislich bereits vor Beginn der Kartelluntersuchungen der BWB im österreichischen Elektronikhandel interne Compliance Maßnahmen gesetzt habe (inkl. der Schulung von Wiederverkäufern unter Einbeziehung von Kartellrechts-Compliance in das Vergütungssystem von Mitarbeitern), (iii) Mitarbeiter der Antragsgegnerin nachweislich auch in der Vergangenheit bereits gemeinsam mit der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin in konkreten Fällen auf allenfalls kartellrechtlich problematische Praktiken aufmerksam gemacht habe (etwa in Fällen, in denen SEAG – also die Antragsgegnerin - mit Beschwerden ihrer Abnehmer betreffend der Höhe von Verkaufspreisen ihrer Produkte durch andere Händler konfrontiert worden seien) und (iv) die Antragsgegnerin bereits Schritte eingeleitet haben dürften, um zukünftige Verstöße hintanzuhalten.

Von der Antragsgegnerin wurde außergerichtlich folgendes Anerkenntnis (./A) abgegeben:

Wien, Mai 2015

Die Samsung Elektronics Austria GmbH („SEAG“) gibt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Bundeswettbewerbsbehörde (AZ): K 396 zur Aufklärung des Sachverhalts folgendes Anerkenntnis ab:

Im Zuge des Vertriebs von Elektronikprodukten der Marke Samsung haben Mitarbeiter von SEAG von April 2009 bis längestens dem Beginn der Hausdurchsuchung bei SEAG am 21. Mai 2014 mit Wiederverkäufern in Österreich fallweise neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise getroffen.

Dabei haben Mitarbeiter von SEAG versucht, Wiederverkaufspreise österreichischer Händler direkt oder indirekt vorzugeben und durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wurden Handelsunternehmen sowohl schriftlich als auch mündlich kontaktiert. Solche Maßnahmen wurden im Besonderen im Zusammenhang mit beabsichtigten Aktionen gesetzt, indem konkrete Endverkaufspreise im Rahmen von Werbeaktionen an Wiederverkäufer vorgeschlagen wurden. Zudem wurden Händler vereinzelt ersucht, unverbindliche Preisempfehlungen von SEAG umzusetzen. Die Händler haben die Preisvorstellungen von SEAG teilweise in ihrer Preispolitik berücksichtigt. In Einzelfällen hat SEAG bestimmte österreichische Händler aufgefordert, den Online-Endverkaufspreis zu erhöhen. Solchen Aufforderungen sind Händler fallweise nachgekommen.

Die Maßnahmen betrafen insbesondere folgende Produkte:

- Plasma-TV-Geräte Artikelbezeichnung PS50E430P2WXXC, im Oktober 2009;

- Staubsaugerroboter, Artikelbezeichnung Navibot SR8855, im Juli 2010;

- Kühlschränke, Artikelbezeichnung RSH5TEPN1 und RSH7NRS1, im Juli 2011;

- Notebooks, Artikelbezeichnung NP900X4C-AO2DE, im Oktober 2012;

- Monitore, Artikelbezeichnung LT28C570EW, im September 2013.

SEAG nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als vertikale Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG bzw. als Verstoß gegen § 1 Abs 4 KartG zu werten ist. Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG werden nicht geltend gemacht.

Seitens SEAG wird in diesem Zusammenhang jedoch auch hervorgehoben, dass (1) SEAG bereits vor dem Beginn der Kartellrechtsuntersuchungen der BWB im österreichischen Elektronikproduktehandel interne Compliance Maßnahmen gesetzt hat (2) darüber hinaus vom Samsung-Management Maßnahmen zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften gesetzt wurden, die nach dem Dafürhalten von SEAG über die üblichen Industriestandards hinausgehen, wie insbesondere auch Schulungen von Wiederverkäufern und Einbeziehung von Kartellrechts-Compliance in das Vergütungssystem von SEAG-Mitarbeitern, und (3) SEAG-Mitarbeiter auch in der Vergangenheit gemeinsam mit der SEAG Rechtsabteilung in konkreten Fällen Dritte auf allenfalls kartelrechtlich problematische Praktiken ausdrücklich aufmerksam gemacht haben (etwa in Fällen, in denen SEAG mit Beschwerden ihrer Abnehmer betreffend der Höhe der Verkaufspreise ihrer Produkte durch andere Händler konfrontiert wurde). SEAG hat das anhängige Ermittlungsverfahren zum Anlass genommen, seine Kartellrechts-Compliance weiter zu stärken und die zuständigen Mitarbeiter insbesondere im Hinblick auf den Standpunkt der Bundeswettbewerbsbehörde zu vertikalen Preisabsprachen zu schulen. All diese Maßnahmen sollen gewährleisten, Kartellrechtsverstöße in Zukunft zu vermeiden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Initiative für oben beschriebene Maßnahmen teilweise von Handelsunternehmen ausgehen. So wurden etwa Mitarbeiter von SEAG von – teilweise sehr nachfragestarken – Handelsunternehmen kontaktiert, wenn andere Wiederverkäufer zu einem im Vergleich zum intervenierenden Handelsunternehmen niedrigeren Verkaufspreis anboten.

SEAG bestätigt, dass im Hinblick darauf eine Geldbuße in Höhe von maximal EUR 1.050.000,-- iSv § 30 KartG angemessen ist und gegen diese Höhe auch im Verfahren vor dem Kartellgericht keine Einwände erhoben werden, sollte die Bundeswettbewerbsbehörde einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in einer diesen Betrag nicht überschreitenden Höhe stellen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Bundeskartellanwalt keine oder keine höhere Geldbuße beantragt. Gezeichnet: Samsung Elektronics Austria GmbH Praterstraße 31, 14. OG 1020 Vienna, Austria“.

In ihrer aufgetragenen Stellungnahme ON 4 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dem Geldbußenantrag nicht entgegenzutreten. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt werde entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin gegenüber der BWB (Beilage ./A) auch im kartellgerichtlichen Verfahren außer Streit gestellt.

Mit Brief der Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen der Konsultation nach Artikel 11 Abs. 4 VO 1/2003 hat sich auch die europäische Kommission GD Wettbewerb ins Verfahren eingebracht.

Der Bundeskartellanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Da gegen die Richtigkeit des außer Streit gestellten Sachverhalts auch im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen Beilagen ./A bis ./KK keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

Die von der BWB inkriminierten und im Anerkenntnis zugestandenen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise, die ganz Österreich betrafen, sind – wie die BWB aufgezeigt hat – als Zuwiderhandlungen gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Rechtfertigungsgründe iSd Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG 2005 sind nicht ersichtlich.

Nach § 29 Z 1 lit a KartG hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vergangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot (§ 1) zuwider handelt, zu verhängen. Dass der von der BWB begründet beantragte (s. § 36 Abs 1a und Abs 2 KartG 2005) Geldbußenantrag im Rahmen der Grenzen des § 29 Z 1 lit a KartG 2005 normierten Höchstgrenze liegt, kann auf Grund der amtsbekannten Größe der Antragsgegnerin und deren anwaltlicher Vertretung nicht in Zweifel gezogen werden. Laut Firmen-Compass betrug der Gesamtumsatz der Antragsgegnerin Euro 1466,67 Mio. Da auch die hinreichende Begründung der Höhe der beantragten Geldbuße durch die BWB nachvollziehbar erscheint, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. "


 


Ausdruck vom: 18.04.2024 07:32:51 MESZ