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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 141/13


Bekannt gemacht am:

15.05.2014

Entscheidungsdatum:

17.12.2013


"Über die MVC Motors GmbH wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot des § 17 Abs 1 KartG, nämlich das vereinzelte Treffen von Verfügungen über das von ihr zu erwerbende Vermögen der Dvorak & Partner GmbH - Standort Brunn/Gebirge, im Zeitraum zwischen Anmeldung des Zusammenschlusses am 4.7.2013 und Wegfall des Durchführungsverbotes am 3.8.2013, gemäß § 29 Z 1a KartG eine Geldbuße von EUR 5.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG gem § 29 Z 1a KartG eine Geldbuße von EUR 5.000,-- zu verhängen.

Dazu erstattete die Bundeswettbewerbsbehörde folgendes Tatsachenvorbringen:

Die Antragsgegnerin sei insbesondere in den Geschäftsbereichen Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, Handel mit Ersatzteilen und Zubehör, Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Vermieten von Kfz aktiv. Sie sei mittelbar ein 100%-Tochterunternehmen der MVC Capital Inc/USA. Diese halte zahlreiche Beteiligungen in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Im Kfz-Bereich vertreibe sie in verschiedenen Ländern der EU mehrere Automarken. Im Jahr 2012 habe sie gemeinsam mit den mit ihr iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen weltweit einen Umsatz von EUR 687 Mio und in Österreich einen Umsatz von 113 Mio erwirtschaftet.

Die Dvorak & Partner GmbH ("Dvorak") sei in den Geschäftsbereichen Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Kfz und Vermieten von Kfz aktiv gewesen und habe ua ein Autohaus in Brunn/Gebirge betrieben. An diesem Standort habe sie im Jahr 2012 einen Umsatz von EUR 13 Mio erwirtschaftet. Ihr Geschäftsbetrieb sei am 31.12.2012 eingestellt worden.

Im Rahmen des Dvorak-Konkurses habe die AG ein verpflichtendes Kaufanbot für das verbleibende Vermögen der Dvorak/Standort Brunn am Gebirge abgegeben. Ziel sei der Aufbau einer im alleinigen Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweigniederlassung mit den Marken Ford, Fiat und Alfa Romeo am ehemaligen Dvorak-Standort Brunn am Gebirge gewesen.

Am 4.7.2013 habe die Antragsgegnerin den Erwerb als Zusammenschluss bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet. Der Kaufpreis sei beim Masseverwalter treuhändig hinterlegt worden, damit der Erwerb im Fall kartellrechtlicher Unzulässigkeit problemlos hätte rückabgewickelt werden können. Die Amtsparteien hätten keinen Antrag nach § 11 Abs 4 KartG gestellt. Das Durchführungsverbotsei am 3.8.2013 weggfallen.

Schon vor dem 3.8.2013 seien vereinzelt Verfügungen über im Zusammenhang mit dem angemeldeten Zusammenschluss zu erwerbende Vermögensgegenstände getroffen worden. Spätestens ab 12.7.2013 sei auf der Website der Antragsgegnerin der ehemalige Dvorak-Standort in Brunn am Gebirge – für alle (potentiellen) Kunden und Lieferanten ersichtlich – als MVC-Standort geführt worden. Dabei habe die Antragsgegnerin nicht in der Absicht gehandelt, das Durchführungsverbot zu umgehen oder Verfügungen zu verbergen. Während des gesamten Verfahrens habe die Antragsgegnerin ohne Einschränkung kooperiert.

In rechtlicher Hinsicht führte die Bundeswettbewerbsbehörde im Wesentlichen aus, der durchgeführte Erwerb sei ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss. Dieser sei für kurze Zeit verboten durchgeführt worden. Obwohl solche Verstöße grundsätzlich als schwer zu qualifizieren wären, wiege der Verstoß im konkreten Fall weniger schwer, weil der Zusammenschluss kartellrechtlich unbedenklich und überdies von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Diese habe somit nicht das Ziel verfolgt, die Zusammenschlusskontrolle zu unterlaufen, was auch die treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises zur Ermöglichung der Rückabwicklung zeige. Die vorzeitige Durchführung habe sich nur aus einem nicht ganz richtigen Verständnis der Bedeutung und Tragweite des Durchführungsverbots ergeben. Der Verstoß habe nur kurz gedauert. Das Verschulden sei gering, weil es sich nur um ein Versehen gehandelt habe. Eine Bereicherung sei nicht festgestellt worden. Außerdem habe die Antragsgegnerin ohne Einschränkung an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Es bestehe zwar kein Zweifel an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, es lägen aber keine spezialpräventiven Gründe für eine höhere Geldbuße vor. Zwar erforderten generalpräventive Gründe eine Sanktionierung des Verstoßes, die Notwendigkeit einer höheren Geldbuße ergebe sich aber nicht.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde an.

Die Antragsgegnerin stellte das oben angeführte Tatsachenvorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde außer Streit.

Da gegen die Richtigkeit des somit unstrittigen Sachverhalts keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass der Erwerb anmeldebedürftig war, weil eine (ehemalige) Betriebsstätte ("Standort") ein wesentlicher Unternehmensteil iSd § 7 Abs 1 Z 1 KartG ist. Es kann auch kein Zweifel bestehen, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des Erwerbers über Gegenstände des zu erwerbenden Vermögens, mögen sie auch nur vereinzelt erfolgen, Durchführungshandlungen darstellen und daher vor Wegfall des Durchführungsverbots des § 17 Abs 1 KartG verboten sind.

Auch die Ausführungen der Bundeswettbewerbsbehörde zum kurzen Deliktszeitraum und zum geringen Verschulden der Antragsgegnerin sind schlüssig. Nähere Erörterungen dazu erübrigen sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt. Zuzustimmen ist der Bundeswettbewerbsbehörde nämlich dahin, dass (angesichts eines Konzernumsatzes von EUR 687 Mio) schon aus generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldbuße in der beantragten Höhe notwendig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 25.04.2024 15:51:41 MESZ