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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 52/13


Bekannt gemacht am:

15.05.2014

Entscheidungsdatum:

19.06.2013


 

Die Antragsgegnerinnen haben dadurch, dass sie am 11.1.2013 eine außerordentliche Beiratssitzung abgehalten haben, in der neue Strategien festgelegt wurden und das Budget für 2013 beschlossen wurde, gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG verstoßen. Über die Antragsgegnerinnen wird daher wegen des Verstoßes gegen die Anmeldepflicht des Zusammenschlusses der Erstantragsgegnerinnen mit der Soravia Food Market GmbH und der VVT Vermögensverwaltung GmbH laut Beteiligungsrahmenvertrag vom 7.8.2012 im Zeitraum 11.1.2013 bis 27.3.2013 gemäß § 17 Abs 1 iVm § 29 Z 1 lit a und § 30 KartG folgende Geldbußen verhängt:

    • über die Erstantragsgegnerin eine Geldbuße von EUR 8.500,--

    • über die Zweitantragsgegnerin eine Geldbuße von EUR 500,--

    • über die Drittantragsgegnerin eine Geldbuße von EUR 1.000,--.

B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach § 29 Abs 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005 in Höhe von EUR 8.500,-- über die Erstantragsgegnerin, von EUR 500,-- über die Zweitantragsgegnerin und von EUR 1.000,-- über die Drittantragsgegnerin. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Erstantragsgegnerin im Rahmen ihrer Veranlagung auch Beteiligungen verwalte. Die Soravia Food Market GmbH sei im Bereich „Produktion und Vertrieb von forellenartigem Fisch“ in Österreich, der Schweiz und Deutschland tätig. Die Drittantragsgegnerin befasse sich - praktisch als Begleiterscheinung der Fischzucht - mit der Stromerzeugung in Österreich. Die Erstantragsgegnerin habe am 8.7.2012 einen Beteiligungsrahmenvertrag mit der Soravia Food Market GmbH und der VVT Vermögensverwaltung GmbH abgeschlossen. Dieser Zusammenschluss sei am 7.3.2013 angemeldet worden. In weiterer Folge sei von beiden Amtsparteien ein Prüfungsverzicht gemäß § 11 Abs 4 KartG abgegeben worden, sodass das Verbot der Durchführung des Zusammenschlusses mit Wirkung vom 27.3.2013 entfallen sei. Allerdings sei, wie auch im Begleitschreiben zur Anmeldung im Sinne einer Selbstanzeige ausgeführt worden sei, der Zusammenschluss bereits am 11.1.2013 durch die Abhaltung einer außerordentlichen Beiratssitzung fahrlässig vollzogen worden. In dieser Beiratssitzung seien neue Strategien festgelegt und das Budget für 2013 beschlossen worden. Die Anmeldepflicht sei von den Rechtsvertretern der Antragsgegnerinnen fahrlässig übersehen worden, sodass der Zusammenschluss vom 11.1. bis 27.3.2013 verboten durchgeführt worden sei und ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG vorliege.

Bei der Bemessung der Geldbuße seien als mildernd die kurze Durchführungsdauer, die geringe wirtschaftliche Auswirkung, die jedenfalls zu keiner Bereicherung geführt habe, die Selbstanzeige sowie das kooperative Verhalten zu werten. Die Erstantragsgegnerin verfüge auf Grund ihrer Stellung in der österreichischen Wirtschaft über ausreichende juristische Expertise, um zu erkennen, dass die Anmeldung des Zusammenschlusses fahrlässig unterlassen worden sei. Der gemeinsame weltweite Umsatz der Erstantragsgegnerin und der Soravia Food Market GmbH betrage EUR 8.937,81 Mio. Unter Beachtung der Milderungsgründe und auf Grund der generalpräventiven Intervention des Kartellgesetzes seien die beantragten Geldbußen angemessen.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an und modifizierte diesen im Sinne des § 36 Abs 1a KartG.

Die Antragsgegnerinnen stellten das Vorbringen der Amtsparteien außer Streit und sprachen sich nicht gegen die Verhängung eines Bußgelds in der beantragten Höhe aus.

Auf Grund der vorliegenden Urkunden steht fest, dass sich mit Beteiligungsrahmenvertrag vom 7.8.2012 die Erstantragsgegnerin an der Soravia Food Market GmbH und der VVT Vermögensverwaltung GmbH beteiligte. Die Zweitantragsgegnerin und die Drittantragsgegnerin hingegen beteiligten sich nur an der VVT Vermögensverwaltung GmbH. Sie waren schon bisher an der Soravia Food Market GmbH beteiligt.

Das außer Streit gestellte Verhalten, nämlich die Abhaltung der außerordentlichen Beiratssitzung vom 11.1.2013, in der neue Strategien festgelegt wurden und das Budget für 2013 beschlossen wurde, verstieß gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG. Daher waren über die Antragsgegnerinnen hinsichtlich des Zeitraums 11.1.2013 bis 27.3.2013 gemäß § 17 Abs 1 iVm § 29 Z 1 lit a und § 30 KartG die entsprechenden Geldbußen zu verhängen. Die beantragte Höhe der Geldbußen, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang.“


Ausdruck vom: 29.03.2024 11:03:16 MEZ