zur Navigation
Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

26 Kt 72/14


Bekannt gemacht am:

22.05.2015

Entscheidungsdatum:

24.02.2015


Der bei der Erstantragstellerin am 14.11.2014 zu deren Zahl BWB/Z-2495 angemeldete Zusammenschluss der Antragsgegnerinnen wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt:

     

  1. Auflagen

    Fortführung von VKB als selbständiges Unternehmen (Bestandsgarantie)

    1. Brau Union1 und VKB1 verpflichten sich, im Sinne dieser Auflagen das Brauereigeschäft der VKB in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs im bestehenden Umfang selbständig fortzuführen.

    2. Brau Union wird ihre Einflussmöglichkeiten im Aufsichtsrat sowie in der Hauptversammlung auf die Betriebsführung der VKB dahingehend ausüben, dass für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs

      1. am Standort der VKB in Villach ein Braubetrieb im zumindest derzeit bestehenden Umfang (Bierabsatz in Österreich rd xxxx hl / Jahr) aufrechterhalten bleibt². Davon unberührt ist das Recht von Brau Union, ihre Stimmrechte und Einflussmöglichkeiten dahingehend auszuüben, dass die Abfüllung des in Villach hergestellten Bieres im Interesse einer Kostenoptimierung an anderen Standorten des Brau Union-Konzerns durchgeführt wird;

      2. die notwendigen Investitionen in den Braubetrieben durchgeführt werden. Konkret werden folgende Investitionen in einem Gesamtumfang von rd xxxx umgesetzt: Erneuerung des Drucktankkellers sowie der Flaschen- und Fassabfüllanlagen inklusive Renovierung bzw teilweise Neuerrichtung der hierzu nötigen Gebäude³; und

      3. der Verkauf der Produkte von VKB sowohl im LEH als auch im HORECABereich über eine eigene – von Brau Union unabhängige – Verkaufsmannschaft erfolgt4.

    3. VKB verpflichtet sich, am Standort in Villach einen Braubetrieb im zumindest derzeit bestehenden Umfang (Bierabsatz in Österreich rd xxxx hl / Jahr) für eine Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs zu erhalten. Nach der Überzeugung des Vorstands von VKB fördert die Integration von VKB in die Brau Union Gruppe einen über diesen Zeitraum hinausgehenden Fortbestand des Braubetriebs in Villach.

    4. Darüber hinaus verpflichtet sich VKB für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs folgende Tätigkeiten (ohne Einflussnahme durch Brau Union) selbst zu besorgen oder durch einen Dritten besorgen zu lassen: (i) Verkauf, (ii) Buchhaltung und Controlling, (iii) Personalverwaltung, (iv) IT Administration. Eine Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch oder in Abstimmung mit Brau Union ist für die Dauer dieser Auflagen untersagt (diese Verpflichtung geht somit über das hinaus, was derzeit als Ausfluss der gemeinsamen Kontrolle von Brau Union über VKB zulässig wäre).

    Getrennter Marktauftritt von Brau Union und VKB am „Point of Sale“

    1. Im Sinne der Verpflichtung zu einem österreichweiten selbständigen Verkauf von VKB iSd Punkt 3.2 lit (c) und Punkt 3.4 lit (i) wird VKB die derzeit bestehenden Verkaufsstrukturen, insbesondere in der Region Kärnten und Osttirol, für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs fortführen.

    2. Zu diesem Zweck werden Brau Union und VKB für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs in der Region Kärnten und Osttirol jeweils eine eigene – ihrem regionalen Marktanteil und den Geschäftsusancen in der Bierbranche entsprechende – Verkaufsmannschaft beibehalten, um eine selbständige effiziente Marktbearbeitung in Kärnten und Osttirol sicherzustellen (als Indikation dafür können folgende Parameter herangezogen werden: xxxx

    3. Der Verkaufsschwerpunkt von Brau Union und VKB wird bei ihren jeweiligen Stammmarken liegen. Brau Union bleibt es jedoch unbenommen, Produkte von VKB als Handelsware in ihr Sortiment aufzunehmen. Auch VKB steht es frei (zusätzlich zu ihrem bisherigen Brau Union-Sortiment), weitere Produkte von Brau Union selbständig zu vertreiben. Die Verkaufspreise für die jeweils vom Anderen bezogenen Handelswaren sind unabhängig voneinander festzulegen.

      Zusammenlegung von Logistik / Lagerhaltung und Einkauf

    4. Es bleibt Brau Union unbenommen, im Interesse einer Kostenoptimierung die Lagerhaltung und Logistik für die Produkte von VKB nach Durchführung des Zusammenschlusses in die Organisation der Brau Union zu integrieren und zu diesem Zweck die für Logistik zuständigen Mitarbeiter von VKB (Lager, Fuhrpark, Innendienst) zu übernehmen.

    5. Um trotz Zusammenlegung von Logistik und Lagerhaltung eine von Brau Union unabhängige VKB-Verkaufsmannschaft iSd Punkt 3.2 lit (c) und Punkt 3.4 lit (i) zu gewährleiten, verpflichten sich Brau Union und VKB für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs zu folgenden Maßnahmen:

      1. Brau Union wird dafür Sorge tragen, dass die für Logistik und Lagerhaltung zuständigen Mitarbeiter erklären, sämtliche aufgrund dieser Funktion erworbenen wettbewerbsrechtlich sensiblen Informationen (i.e. Kundennamen, Verkaufsmengen, Verkaufspreise) vertraulich zu behandeln; dazu werden die betroffenen Mitarbeiter nach entsprechender Belehrung die als Anlage A angeschlossene Vertraulichkeitserklärung unterfertigen.

      2. Brau Union und VKB werden dafür Sorge tragen, dass die an Rechnungskunden auszustellenden Lieferscheine von Brau Union und VKB lediglich die verkaufte Menge sowie die Gesamtsumme ausweisen.

      3. Brau Union und VKB werden dafür Sorge tragen, dass der Gegenstand dieser Auflagen – neben der Unternehmensführung – auch den Verkaufsmitarbeitern beider Unternehmen zur Kenntnis gebracht wird, insbesondere die Verpflichtungen über den (weiterhin) getrennten Verkauf iSd Punkt 3.2 lit (c) und Punkt 3.4 lit (i) dieser Auflagen.

    6. Ein gemeinsamer Einkauf insbesondere von Rohstoffen und Werbekontingenten bleibt Brau Union und VKB im Interesse einer Kostenoptimierung bei VKB zur Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unbenommen.

    Berichtspflichten

    1. Brau Union und VKB verpflichten sich für die Dauer von zumindest fünf Jahren ab Stichtag des Beteiligungserwerbs der Bundeswettbewerbsbehörde jeweils bis zum 31. März (beginnend ab 2016) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr folgende Informationen zu übermitteln:

      1. Jahresmenge des von VKB am Standort Villach produzierten Bieres (in hl / Jahr);

      2. Anzahl der Verkaufsleiter und Außendienstmitarbeiter von Brau Union und VKB für die Bereiche HORECA und LEH in der Region Kärnten / Osttirol;

      3. Anzahl der Innendienstmitarbeiter von Brau Union und VKB im Telefonverkauf für die Bereiche HORECA und LEH in der Region Kärnten / Osttirol.

    Akquisitionssperre

    1. Brau Union verpflichten sich für die Dauer von acht Jahren ab Stichtag des gegenständlichen Beteiligungserwerbs, weder direkt noch indirekt eine Braustätte (i.e. Brauerei und Gasthausbrauerei) oder einen Getränkegroßhandel mit Sitz im Bundesland Kärnten oder im Bezirk Lienz (Osttirol) zu erwerben.

    Verlängerung der Auflagen bei gleichbleibenden Marktbedingungen

    1. Brau Union und VKB verpflichten sich, den in Punkt 3.1 bis 3.6, 3.9 und 3.11 angeführten Zeitraum von fünf Jahren unter den folgenden Voraussetzungen um weitere drei Jahre zu verlängern:

      1. Das Gesamtmarktvolumen des österreichischen Biermarktes (exklusive Importe) hat sich im vierten Jahr ab Stichtag des Beteiligungserwerbs gegenüber dem Gesamtmarktvolumen des österreichischen Biermarktes (exklusive Importe) im Jahr des Beteiligungserwerbs um nicht mehr als 10% verringert. Konkret ist bei Durchführung des Zusammenschlussvorhabens im Jahr 2015 die Veränderung des Gesamtmarktvolumens (exklusive Importe) im Jahr 2019 als Vergleichszeitraum maßgeblich.

      2. Für die Beurteilung des Gesamtmarktvolumens des österreichischen Biermarktes (exklusive Importe) ist ausschließlich auf die vom Verband der Brauereien Österreichs6 oder einer Nachfolgeorganisation veröffentlichten Zahlen abzustellen.

    FN 1 Für die Zwecke dieser Auflagen wird Brau Union AG und Brau Union Österreich Aktiengesellschaft zusammen als "Brau Union" bezeichnet; Vereinigte Kärntner Brauereien AG wird als "VKB" bezeichnet.

    FN 2 xxxx

    FN 3 xxxx

    FN 4 xxxx

    FN 5 Brau Union AG betreibt das Brauereigeschäft über ihre (direkte und indirekte) Beteiligung an der Brau Union Österreich Aktiengesellschaft ("Brau Union Österreich"). Die Verkaufsmannschaft ist daher organisatorisch bei Brau Union Österreich angesiedelt; Brau Union selbst verfügt als bloße Holdinggesellschaft über kein eigenes Verkaufsteam.

    FN 6 Der Verband der Brauereien Österreichs ist eine Interessenvertretung der österreichischen Brauwirtschaft, in der gewählte Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich im Dienste der Brauwirtschaft zusammenwirken (vgl www.bierserver.at).

B e g r ü n d u n g :

I. Gegenstand der Anmeldung:

Gegenstand des von den Antragsgegnerinnen am 14.11.2014 bei der Erstantragstellerin angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte vollständige Erwerb der Zweitantragsgegnerin durch die Erstantragsgegnerin. Die Zweitantragsgegnerin wird derzeit zu 50 % von der Erstantragsgegnerin und zu 50 % von der Gambrinus Beteiligungs AG (im Folgenden: „Gambrinus“) gehalten und steht unter gemeinsamer Kontrolle dieser beiden Anteilseigner. Beabsichtigt ist, im Rahmen einer (nicht verhältniswahrenden) Spaltung zur Neugründung die Zweitantragsgegnerin in zwei Gesellschaften zu spalten, nämlich I. in die „VKB neu“, die das Brauereigeschäft und den Vertrieb alkoholfreier Getränke beinhalten (daher im Folgenden: „VKB-Brauerei“) und zu 100 % im Eigentum der Erstantragsgegnerin stehen wird, sowie II. in die „VKB alt“, die die fremdvermieteten Liegenschaften halten (daher im Folgenden: „VKB-Liegenschaften“) und zu 100 % im Eigentum von Gambrinus stehen wird. Die Spaltung zur Neugründung führt daher im Ergebnis zu einer Erhöhung der Beteiligung der Antragsgegnerin von 50 % der Anteile auf 100 % der Anteile an der „VKB-Brauerei“ und damit zu einem Wechsel von gemeinsamer auf alleinige Kontrolle.

II. Parteien des Zusammenschlussvorhabens:

Die Erstantragsgegnerin ist ein österreichisches Brauereiunternehmen, das über (direkte und indirekte) Beteiligung an mehreren Standorten insgesamt acht Brauereien in Österreich betreibt. Sie vertreibt neben diversen heimischen Biermarken auch Biermarken internationaler Erzeuger (zB Guinness) sowie alkoholfreie Getränke zB Coca-Cola), die Auslieferung erfolgt über 32 Verkaufslager in Österreich. Die Erstantragsgegnerin steht zu 100 % im Eigentum der Heineken International B.V. mit Sitz in Niederlande, sie ist somit Teil eines weltweit tätigen Brauereikonzerns („Heineken-Gruppe“).

Die Heineken-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2013 einen konsolidierten weltweiten Gesamtumsatz von rund EUR [21] Mrd, wovon rund EUR [8 Mrd] in der EU und rund EUR [548 Mio] in Österreich erzielt wurden.

Die Zweitantragsgegnerin betreibt je eine Brauerei in Villach mit den Bieren der Marke „Villacher“ und „Piestinger“ sowie in Klagenfurt mit Spezialitätenbieren der Marke „Schleppe“. Zudem vertreibt sie internationale Biersorten (zB Corona, Heineken) und alkoholfreie Getränke (zB Coca-Cola) als Handelsware. Sie wird derzeit als paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von der Erstantragsgegnerin und Gambrinus gemeinsam geführt. Gambrinus wird zu 100 % von der Gamrinus Privatstiftung gehalten, deren Stifterin Madeleine Herberstein und Dr. Dorothea Herberstein sind.

Der Getränkeumsatz der Zweitantragsgegnerin lag im Geschäftsjahr 2013 bei EUR [42 Mio], wovon EUR [40 Mio] in Österreich erzielt wurden.

III. Marktanteile:

Laut unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerinnen bestanden im Jahr 2013 folgende Marktanteile der Antragsgegnerinnen:

Markt

Brauunion

VKB

insgesamt

Bierabsatz Lebensmitteleinzelhandel („LEH“) Österreich

[50-60] %

[0-5] %

[50-60] %

Bierabsatz Gastronomie („HORECA“) Österreich

[40-50] %

[0-5] %

[40-50] %

Bierabsatz LEH Kärnten und Osttirol

[40-50] %

[20-30] %

[60-70] %

Bierabsatz HORECA Kärnten und Osttirol

[20-30] %

[30-40] %

[50-60] %

IV. Vorbringen und Verfahren:

1) Die Erstantragstellerin brachte in ihrem am 10.12.2014 überreichten Prüfungsantrag zusammengefasst vor, die Antragsgegnerinnen hätten in ihrer Anmeldung begründend angeführt, dass aufgrund xxxx.

Aus Sicht der Zweitantragsgegnerin sei die Ausschöpfung von Synergien ein zentraler Aspekt des Zusammenschlussvorhabens, es wären damit erhebliche Einsparungen im Bereich Logistik und Lagerhaltung verbunden, auch in anderen Bereichen sei eine Kostenoptimierung zu erwarten. xxxx

In Stellungnahmen Dritter seien im Hinblick auf die gesteigerte Finanzkraft, den Wegfall des Restwettbewerbs zwischen den Antragsgegnerinnen, insbesondere beim Verkauf, Vorteile am Beschaffungsmarkt und eine Verstärkung der regionalen Marktmacht Bedenken erhoben worden.

Die relevanten Märkte seien je nach Vertriebsweg I. der Vertrieb im Lebensmitteleinzelhandel („LEH“) und II. Der Vertrieb über die Gastronomie („HORECA“). Als geografisch relevanter Markt hätten die Anmelderinnen Österreich angegeben. Jedenfalls im Bereich HORECA eine regionale Abgrenzung sachgerechter, der räumlich relevante Markt einer Brauerei umfasse – wie das Bundeskartellamt ausgesprochen habe – primär dasjenige Gebiet, in dem der wesentliche Teil des Bierabsatzes erfolge.

Die Antragsgegnerinnen würden in allen angegebenen Märkten eine marktführende Stellung einnehmen, dies unabhängig von der Marktabgrenzung, die daher nicht vorgenommen werden müsse. Die Marktbeherrschungsvermutung gemäß § 4 Abs 2 KartG sei bereits ausgehend von den Schätzungen der Anmelderinnen überschritten.

Es würden Gespräche zwischen den Amtsparteien und den Antragsgegnerinnen betreffend mögliche Auflagen stattfinden.

2) Der Zweitantragsteller schloss sich in seinem am 11.12.2014 überreichten Prüfungsantrag jenem der Erstantragstellerin an und erhob das dort erstattete Vorbringen zu seinem eigenen.

3) In der Folge gaben sämtliche Parteien des Verfahrens am 4.2.2015, bei Gericht überreicht am 10.2.2014, eine gemeinsame Stellungnahme ab, in der die Antragsteller zustimmen, dass der gegenständliche Zusammenschluss unter den im Schriftsatz unter Punkt 3.) angeführten Auflagen nicht untersagt werde. Die Antragsgegnerinnen erklärten ihr Einverständnis zu den angeführten Auflagen.

Übereinstimmend wurde vorgebracht, dass bereits im Vorfeld der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens sowie der vierwöchigen Prüfungsfrist im Sinne des § 11 KartG konstruktive Gespräche über mögliche Auflagen stattgefunden hätten, um etwaige Wettbewerbsbedenken frühzeitig auszuräumen. Das erarbeitete „Auflagenpaket“ sei einer – angesichts der hohen Marktanteile gebotenen - Marktbefragung unterzogen worden, unter deren Berücksichtigung sei ein finales „Auflagenpaket“ abgestimmt worden, das auch aus Sicht der Antragsteller geeignet sei, etwaige nachteilige Wettbewerbswirkungen des Vorhabens hintanzuhalten.

Im Rahmen der Befragung von Abnehmern des Einzelhandels und der Gastronomie sowie Mitbewerbern seien von etwa einem Drittel der Rückmeldenden Bedenken gegen den Zusammenschluss angemeldet worden. Insbesondere sei auf folgende Punkte hingewiesen worden:

Befürchtungen im Hinblick auf die Beibehaltung der derzeitigen Arbeitsplätze

Verengung der Alternativen bei der Bezugswahl von Bier

Angebots-Monopol im Bereich Fassbier

keine Bezugnahme in den Auflagen aus der Sicherung eines Preiswettbewerbes zwischen den einzelnen Marken der betroffenen Unternehmen

Dauer von fünf Jahren als zu kurze Zeit in der Bierbranche

Gefahr einer „schleichenden Übernahme“ durch die Dauer der Auflagen von nur fünf Jahren

Aufgrund der Verweise, wonach eine Dauer von fünf Jahren, insbesondere für die angebotene Akquisitionssperre zu kurz sei, sei die in den angebotenen Auflagen enthaltene Dauer der Sperre von fünf auf acht Jahre abgeändert worden; die übrigen Punkte seien nach Ansicht der Antragstellerinnen durch die Auflagen berücksichtigt.

Aus Sicht der Antragsgegnerinnen sei es das Ziel, das Brauereigeschäft der Zweitantragsgegnerin zu modernisieren und Effizienzen zu heben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Zweitantragsgegnerin für die Zukunft zu gewährleisten. xxxx

Insbesondere im Bereich Logistik und Lagerhaltung seien erhebliche Einsparungen zu erwarten. Zur Hintanhaltung wettbewerbsrechtlicher Bedenken seien die Antragsgegnerinnen bereit, das Brauereigeschäft der Zweitantragsgegnerin unter Beibehaltung des Brauereistandortes Villach im bestehenden Umfang für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren fortzuführen. Der Marktauftritt bleibe während dieses Zeitraums getrennt, beide Unternehmen würden sowohl im Lebensmittel­einzelhandel als auch im Bereich HORECA über unabhängige Verkaufsmannschaften tätig bleiben. Die Mitarbeiter der Unternehmen würden zudem geschult werden, dass während der Dauer der Auflagen keine wettbewerbsrechtlich sensiblen Informationen zwischen den Unternehmen ausgetauscht werden dürften. Zur besseren Überprüfbarkeit der Verpflichtungszusagen würden die Antragsgegnerinnen bestimmte entscheidungsrelevante Parameter jährlich der Erstantragstellerin melden. Würden sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten am österreichischen Biermarkt innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nicht wesentlich ändern, komme es zu einer Verlängerung der Auflagen auf insgesamt acht Jahre.

V. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht dann, wenn die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragt wurde,

1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt;

2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,

3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Gemäß § 4 Abs 1 KartG ist ein Unternehmer marktbeherrschend, wenn er als Anbieter oder Nachfrager

1. keinem oder nur einem unwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Zwei oder mehr Unternehmer sind gemäß § 4 Abs 1a KartG marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

Gemäß § 4 Abs 2 KartG trifft einen Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt

1. einen Anteil von mindestens 30 % hat oder

2. einen Anteil von mehr als 5 % hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder

3. einen Anteil von mehr als 5 % hat und zu den vier größten Unternehmen auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80 % haben,

die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 KartG nicht vorliegen.

Im vorliegenden Fall liegt ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vor, weil die Schwellenwerte des § 9 Abs 1 KartG überschritten sind. Das angemeldete Vorhaben begründet einen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 1 und 3 KartG.

Dabei ist bereits von den übereinstimmend angegebenen Marktanteilen der Antragsgegnerinnen eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 4 Abs 1 KartG zu vermuten. Die Marktanteile übersteigen die angeführten Prozentsätze unabhängig von der örtlichen Marktabgrenzung. Der Beweis des Gegenteils iSd § 4 Abs 2 KartG wurde von den Antragsgegnerinnen nicht geführt. Ebensowenig haben sie in der gemeinsamen Stellungnahme bestritten, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen verstärkt wird.

Gemäß § 12 Abs 3 KartG kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Auflagen verbinden, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung sonst nicht gegeben sind. Auflagen verpflichten die beteiligten Unternehmen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen und setzten das Einverständnis der beteiligten Unternehmen voraus. Sie dürfen jedoch nicht in die Rechtsposition Dritter eingreifen (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 § 12 Rz 70 ff). Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 3 KartG und der Systematik des Gesetzes sind Beschränkungen oder Auflagen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Zusammenschluss nach § 7 KartG vorliegt, er aber ohne diese nach § 12 Abs 1 Z 2 KartG zu untersagen wäre (vgl 16 Ok 15/98).

Die hier von den Zusammenschlusswerbern angebotenen Auflagen, denen die Amtsparteien uneingeschränkt zustimmten, reichen - unabhängig von einer genauen Abgrenzung der betroffenen Märkte und einer exakten Feststellung der Auswirkungen der angemeldeten Vorhaben auf die Marktstellung der Antragsgegnerinnen - aus, um wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die angemeldeten Erwerbsvorgänge zu beseitigen. Die Auflagen sehen vor allem eine Fortführungspflicht, einen getrennten Marktauftritt für die Dauer von fünf (unter bestimmten Vorausssetzungen von acht) Jahren und eine Akquisitionssperre für die Dauer von acht Jahren vor. Wettbewerbsrechtlich sensible Daten werden in der Zeit vertraulich behandelt, es besteht eine jährliche Berichtspflicht gegenüber der Erstantragstellerin. Sie sind geeignet, allfällige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hintanzuhalten.

Auf Basis der Auflagen liegt daher kein Grund für die Untersagung des Zusammenschlusses vor.“


 


Ausdruck vom: 29.03.2024 10:49:26 MEZ