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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 56/14


Bekannt gemacht am:

15.11.2016

Entscheidungsdatum:

27.02.2015


I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 1a Z 1 KartG 2005 wird festgestellt, dass die Erstantragsgegnerin im Zeitraum von November 2005 bis Ende Dezember 2010 durch mit den Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen getroffene kartellrechtswidrige Absprachen betreffend den übergeordneten Markt für Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen, speziell den Bereich grenzüberschreitender Transportlogistik, über

1. die Mengeneinfrierung und Koordinierung der Ausschreibungen,

2. die Abwicklung von Teilstrecken sowie über die Preise sowie

3. den Nutzen und die Nutzenaufteilung

beim Transport von Stahlrohren von Österreich (Kindberg) in die ehemaligen GUS-Staaten im Rahmen einer einzigen fortlaufenden Zuwiderhandlung Art 101 AEUV bzw. Art 81 EG und § 1 KartG 2005 bzw. § 10 iVm § 18 KartG 1988 zuwidergehandelt hat.

II. Über die Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen werden wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw. Art 81 EG und § 1 KartG 2005 bzw. § 10 iVm § 18 KartG 1988, nämlich zwischen den Erst- bis Fünftantragsgegnerinnen getroffenen kartellrechtswidrigen Absprachen betreffend den übergeordneten Markt für Güterverkehr- und Logistikdienstleistungen, speziell den Bereich grenzüberschreitende Transportlogistik beim Transport von Stahlrohren von Österreich (Kindberg) in die ehemaligen GUS-Staaten, über

1. die Mengeneinfrierung und Koordinierung der Ausschreibungen,

2. die Abwicklung der Teilstrecken und über die Preise und

3. den Nutzen und die Nutzenaufteilung

beim Transport von Stahlrohren von Österreich (Kindberg) in die ehemaligen GUS-Staaten im Rahmen einer einzigen fortlaufenden Zuwiderhandlung im Zeitraum November 2005 bis Ende Dezember 2010,

folgende Geldbußen verhängt:

a) über die Zweitantragsgegnerin EUR 184.000,--,

b) über die Drittantragsgegnerin EUR 2 Mio,

c) über die Viertantragsgegnerin EUR 317.000,-- und

d) über die Fünftantragsgegnerin EUR 3,5 Mio.


 

B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin beantragte aufgrund kartellrechtswidriger Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen betreffend die grenzüberschreitende Transportlogistik für Stahlrohre der Voestalpine Tubulars GmbH & Co KG („Voest“) von Kindberg, Österreich, in die ehemaligen GUS-Staaten hinsichtlich der Erstantragsgegnerin die Feststellung der Zuwiderhandlung, hinsichtlich der Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen die Verhängung der im Spruch angeführten Geldbußen und hinsichtlich der Fünftantragsgegnerin die Verhängung einer angemessenen Geldbuße. Sie brachte im Wesentlichen vor, die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen seien ihr durch Kronzeugenanträge der Erst- und Zweitantragsgegnerinnen bekannt geworden. Auf Grund der erheblichen Nachfrage von Stahlrohren in den ehemaligen GUS-Staaten habe sich das Auftragsvolumen für den Transport von Voest-Stahlrohren in den 90-er Jahren auf schätzungsweise 130.000 bis 140.000 Tonnen pro Jahr belaufen. Die Voest habe die Transportaufträge nach zumeist monatlich erfolgten Ausschreibungen an Spediteure vergeben. Nach der Auftragsvergabe habe der Spediteur den Transport von Kindberg zum Bestimmungsort in den GUS-Staaten organisieren müssen. Die Stahlrohre seien in einem ersten Schritt vom Werk der Voest in Kindberg per Bahn im Einzelwagenverkehr an die österreichisch-ungarische Grenze nach Sopron transportiert und anschließend in den von der Zweitantragsgegnerin betriebenen „Ganzzug“ (Güterzug, der als Einheit vom Verlade- zum Entladepunkt ohne Zwischenstopps verkehrt) eingegliedert worden, der an der ungarisch-ukrainischen Grenze in Záhony wieder aufgelöst worden sei. Die Voest sei nur in einer Vertragsbeziehung mit dem jeweils beauftragten Spediteur, also der Erst-, Zweit-, Dritt- oder Viertantragsgegnerin, gestanden. Dieser habe für die Organisation des Transports Subunternehmer herangezogen, so etwa die Fünftantragsgegnerin als weitere Spediteurin für die Strecke ab Záhony bis zu den jeweiligen Bestimmungsorten in den ehemaligen GUS-Staaten, oder die Zweitantragsgegnerin als Operateurin für den Ganzzug von Sopron bis Záhony. Die Zweitantragsgegnerin habe der Dritt- und Viertantragsgegnerin sowohl den Einzelwagenverkehr von Kindberg nach Sopron als auch den Ganzzugtransport von Sopron nach Záhony als Gesamtpaket angeboten. Diese hätten sich im Fall des Zuschlags der Voest für bestimmte Transporte für die Strecke Kindberg-Sopron-Záhony der Zweitantragsgegnerin als Subunternehmerin bedient. Die Fünftantragsgegnerin sei daran interessiert gewesen, alleiniger Kooperationspartner der großen österreichischen Speditionsunternehmen für den Transport von Voest-Stahlrohren von Záhony in die ehemaligen GUS-Staaten zu werden. Sie sei von den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen ausschließlich mit diesen Transporten betraut worden und habe bei den jeweiligen staatlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen die notwendigen Traktionen erworben.

Nach einem Vorschlag eines Mitarbeiters der Drittantragsgegnerin an Mitarbeiter der Zweit- und Viertantragsgegnerinnen, die Preise bei den Voest-Ausschreibungen abzustimmen und das Auftragsvolumen untereinander aufzuteilen, sei es am 16.11.2005 zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen gekommen, bei dem folgende – schriftlich festgehaltene - Vereinbarung getroffen worden sei:

a) Künftige monatliche Voest-Ausschreibungen sollten zwischen der Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerin nach einem bestimmten Mengenschlüssel aufgeteilt werden, um die bestehenden Mengen aufrecht zu erhalten.

b) Die Fünftantragsgegnerin verpflichte sich dazu, den Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen dieselben Nettofrachten für die GUS-Strecken anzubieten.

c) Die Verkaufspreise der Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen an Voest sollten gemeinsam abgestimmt werden. Dabei habe die Zweitantragsgegnerin der Dritt- und Viertantragsgegnerin einheitliche Preise für die Teilstrecke bis Záhony und die Fünftantragsgegnerin einheitliche Preise für die GUS-Strecke zugesichert.

d) Die von der Fünftantragsgegnerin in USD übermittelten Frachtraten sollten mit einem einheitlichen Wechselkurs umgerechnet werden.

e) Der mit den Stahlrohrtransporten verbundene und zwischen den Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen abgestimmte Profit (Nutzen) sollte zwischen diesen zu gleichen Teilen verteilt werden.

In Umsetzung dieser Vereinbarung seien, um die Voest-Ausschreibungen zwischen der Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerin nach einem bestimmten Mengenschlüssel aufzuteilen, die im Jahr 2005 gefahrenen Mengen „eingefroren“ worden. Bei einer Ausschreibung der Voest für den Transport von Stahlrohren hätten sich die Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen ausschließlich an die Fünftantragsgegnerin gewandt, um Preise für Frachtkapazitäten der GUS-Staatsbahnen zu erfragen. Der von der Fünftantragsgegnerin daraufhin genannte Preis sei in Form eines Angebotsmonopols akzeptiert und der gesamten Kalkulation zugrunde gelegt worden. Als Gegenleistung für den Wettbewerbsverzicht habe die Fünftantragsgegnerin jenen Speditionsunternehmen, die den jeweiligen Auftrag nicht bekommen hätten, Entschädigungszahlungen in Form von Gutschriften geleistet. Auf diese Weise seien die Entschädigungszahlungen nicht als solche erkennbar gewesen. Um sicherzustellen, dass die Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen dieselben Nettofrachten für die GUS-Strecken erhielten, habe die Fünftantragsgegnerin anderen Spediteuren überhöhte Schutzpreise angeboten.

Einmal jährlich sei zwischen der Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerin ein einheitlicher Preis festgelegt worden, zu welchem die Dritt- und Viertantragsgegnerinnen mit der Zweitantragsgegnerin die Stahlrohrtransporte von Kindberg nach Záhony für die Voest abwickeln hätten können. Die Fünftantragsgegnerin habe den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen in der Regel mit den Nettofrachtkosten und einer bestimmten Marge pro Tonne angeboten. Auf diesen Betrag sei zusätzlich ein gemeinsam vereinbarter Bruttonutzen aufgeschlagen worden, der nach Erhalt der Voest-Ausschreibung und vor Abgabe eines Angebotes von der Viertantragsgegnerin vorgegeben worden sei. Die Fünftantragsgegnerin habe zuzüglich des gemeinsam vereinbarten Nutzens abgerechnet, sodass der gesamte Nutzen durch die Zahlungen der drei Spediteure bei der Fünftantragsgegnerin zusammengeflossen sei. Der gemeinsame Nutzentopf habe sich aus der von der Fünftantragsgegnerin auf die Nettofrachtkosten für den Streckenabschnitt ab Záhony aufgeschlagene Marge dem vereinbarten Bruttonutzen, der von der Fünftantragsgegnerin bei der Verrechnung an die Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen auf die Nettofrachtkosten für den Streckenabschnitt ab Záhony aufgeschlagen worden sei, und dem Vorteil, der aus der Abstimmung des Wechselkurses von USD in Euro erzielt worden sei, zusammengesetzt. Für die Nutzenaufteilung hätten die Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen ab April 2006 per E-Mail monatlich eine Aufstellung mit den jeweils abgefertigten Stahlrohrtransporten an die Fünftantragsgegnerin übermittelt, wobei das vereinbarte einheitliche Format bis Ende 2010 beibehalten worden sei. Der gemeinsame Nutzentopf sei in bestimmten Abständen von der Fünftantragsgegnerin auf Basis der monatlich übermittelten Aufstellung auf die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegnerin aufgeteilt worden. Durch die gemeinsame Festlegung der Preise für die beiden Teilstrecken seien die Bestandteile des Verkaufspreises an die Voest bereits im Wesentlichen vereinbart gewesen.

In der Folge habe es E-Mail-Korrespondenz, Telefonate und einige wenige Treffen gegeben, um die Absprachen umzusetzen.

Am 20.3.2006 sei eine Mengenvereinbarung mit der Fünftantragsgegnerin getroffen worden, wonach ihr monatlich mindestens 3000 Tonnen zur Beförderung zu übergeben seien. Im Fall der Überschreitung der Menge habe die Fünftantragsgegnerin den vereinbarten Mengenbonus der Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerin zur Verfügung gestellt.

Am 30.5.2006 sei vereinbart worden, dass die Nutzenaufteilung in der Form erfolgen sollte, dass die Fünftantragsgegnerin Gutschriften für Mengenrabatte an die Zweit- und Drittantragsgegnerin erteile und die Drittantragsgegnerin die entsprechenden Gutschriften in der Folge an die Viertantragsgegnerin auszahle.

Diese Vereinbarungen hätten bis mindestens Dezember 2010 angedauert.

Die Erstantragsgegnerin sei ebenfalls Teil dieses Systems gewesen, da zwei Mitarbeiter der Drittantragsgegnerin bei ihr eingestellt worden seien. Sie habe jedoch keine zentrale Rolle gespielt. Sie habe von der Fünftantragsgegnerin bis Ende 2005 Entschädigungszahlungen in Form eines Gutschriftensystems und in den Jahren 2006/2007 Bargeldzahlungen erhalten.

Diese Absprachen seien als Zuwiderhandlungen gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG 2005 zu werten. Sie stellten eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und einen fortlaufenden Verstoß dar, der ein einziges wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel verfolgt habe, nämlich normale Wettbewerbsbedingungen zu verzerren und den Markt für den Transport von Stahlrohren in die ehemaligen GUS-Staaten für die Antragsgegnerinnen zu sichern.

Die Fünftantragsgegnerin sei an der Gesamtheit der Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen, da die Vereinbarungen zwischen den Antragsgegnerinnen sowie die im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachten Leistungen eine untrennbare Einheit gebildet hätten. Sie könne daher nicht argumentieren, dass ihre Einbindung in die Absprachen und ihr Leistungsteil an den Transporten isoliert und losgelöst von den Verhaltensweisen der übrigen Antragsgegnerinnen zu sehen sei. Im Rahmen der Gesamtvereinbarung habe sie die Abrechnungsfunktion für das Kartell übernommen und Vorleistungen für die anderen beteiligten Unternehmen erbracht. Im Fokus der Absprachen seien nicht die exportierten Stahlrohre, sondern die Transportdienstleistungen gestanden, die von der in der Europäischen Union ansässigen Voest bei ebenfalls dort ansässigen Anbietern nachgefragt worden seien. Damit sei der Inlandsbezug völlig evident. Die Erst- bis Viertantragsgegnerinnen seien im Wege ihrer Muttergesellschaften oder Konzernen am Binnenmarkt aktiv, sodass jedenfalls von einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels auszugehen sei. Das Verhalten der Fünftantragsgegnerin sei nicht von jenem der Erst- bis Viertantragsgegnerinnen zu trennen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Fünftantragsgegnerin nur die Transporte ab der EU-Außengrenze angeboten und organisiert habe. Ihre Argumente, sie habe keine Vertragsbeziehung oder Kontakte zur Voest gehabt, nicht an der Koordinierung der Ausschreibungen teilgenommen, keinen Einfluss auf die gelegten Angebote und schon gar kein Angebotsmonopol gehabt und nur Nettofrachten verrechnet, führten nicht zu der von der Fünftantragsgegnerin gewünschten Sichtweise. Der mangelnde Kontakt zum Kunden sei kein zwingendes Argument für die fehlende Beteiligung an einer diesen Kunden betreffenden Absprache. Die Fünftantragsgegnerin sei in zentraler Rolle auf allen Stufen in die Vereinbarung eingebunden gewesen. Sie habe die Koordinierung übernommen, indem sie bei Erhalt einer Anfrage Antwort an alle Beteiligten mit Nennung des anfragenden Spediteurs gegeben habe. Die Erstanfrage habe sich grundsätzlich an die Fünftantragsgegnerin gerichtet. Ihre Angebote an andere Firmen seien grundsätzlich um USD 10,-- pro Tonne höher gewesen als jene an die übrigen Antragsgegnerinnen. Die von ihr regelmäßig zusätzlich verrechneten netto USD 5,-- pro Tonne seien in die Verteilung gekommen. Viermal jährlich habe sie die Endabrechnung gemacht und jeweils am Monatsende die Statistik mit den von den einzelnen Teilnehmern gefahrenen Tonnagen an die Antragsgegnerinnen übermittelt. Die Fünftantragsgegnerin habe auch ausdrücklich eingeräumt, dass sie zumindest gelegentlich die Angebote bzw. Kalkulationsblätter der Erst- bis Viertantragsgegnerinnen erhalten habe und ihr der im Einzelfall für eine Strecke tatsächlich verrechnete Preis wie auch der effektive Nutzen aus den Geschäften mitgeteilt worden sei. Ein kleinerer Teil dieses Nutzens sei ihr zugestanden, den größeren Teil habe sie im Wege von „Mengenrabatten“ an die Erst- bis Viertantragsgegnerinnen verteilt. Somit habe sie als Abrechnungsstelle fungiert.

Da es sich um eine einheitliche und fortlaufende Zuwiderhandlung gehandelt habe, könne sich die Fünftantragsgegnerin nicht darauf berufen, dass alle vor dem 28.8.2009 gesetzten Zuwiderhandlungen verjährt seien. Das Ziel der am 16.11.2005 getroffenen Vereinbarung sei während der gesamten Dauer des Verstoßes aufrecht erhalten und lediglich durch nachfolgende Adaptierungen an die veränderten äußeren Umstände angepasst worden. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme einer Beendigung der Vereinbarung oder eines Austrittes der Fünftantragsgegnerin aus dem Kartell.

Allein daraus, dass die Fünftantragsgegnerin am Nutzen beteiligt gewesen sei, ergebe sich eine von ihr erzielte Bereicherung. Ihr sei Vorsatz zur Last zu legen, sodass nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden könne.

Die Erstantragsgegnerin habe die Kronzeugenregelung des § 11 Abs 3 WettbG in Anspruch genommen und die Antragstellerin als erste über die kartellrechtswidrigen Vorgänge in Kenntnis gesetzt. Sie habe eine Unternehmenserklärung und Beweismittel vorgelegt und die Auskunftsverlangen beantwortet. Da sie somit für den Zeitraum von November 2005 bis Ende 2010 die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG für das Absehen von einem Geldbußenantrag erfüllt habe, werde die Feststellung ihrer Zuwiderhandlung beantragt.

Die Zweitantragsgegnerin habe am 15.4.2014 ebenfalls um ein Vorgehen nach § 11 Abs 3 WettbG ersucht und der Antragstellerin Informationen und Beweismittel vorgelegt, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen und Beweismitteln dargestellt und den schlüssigeren und vollständigeren Nachweis des Kartells ermöglicht hätten. Daher lägen die Voraussetzungen für die Beantragung einer geminderten Geldbuße vor.

Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße für die Zweitantragsgegnerin sei von einem tatbezogenen Durchschnittsumsatz von EUR 877.412,71 auszugehen. Auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung und des Verschuldensgrades würden 30%, also EUR 263.223,81 herangezogen und dieser Betrag im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung von fünf Jahren mit 5 multipliziert. Aus Abschreckungsgründen würden noch weitere 25% des Durchschnittsumsatzes aufgeschlagen. Dies ergebe einen Grundbetrag für die Berechnung der Geldbuße von EUR 1,535.472,23. Davon seien ein Nachlass von 85% iSd § 11 Abs 4 WettbG 2012 sowie ein weiterer Nachlass von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch das Anerkenntnis gewährt worden. Daher ergebe sich eine Geldbuße in Höhe von gerundet EUR 184.000,--.

Die Dritt- und Viertantragsgegnerinnen hätten im Zuge des Verfahrens ebenfalls Anerkenntnisse abgegeben.

Bei den für die Dritt- und die Viertantragsgegnerin beantragten Geldbußen sei für den Grundbetrag die gleiche Berechnungsmethode wie bei der Zweitantragsgegnerin angewendet worden. Für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch das Anerkenntnis sei ein Nachlass von 20% gewährt worden. So errechne sich für die Drittantragsgegnerin ein Bußgeld von EUR 2,894.158,63. Im Hinblick auf die signifikanten Verluste der Drittantragsgegnerin in den vergangenen Jahren und die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit solle ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit nicht gefährdet werden, ihr aber auch kein ungerechtfertigter Vorteil verschafft werden. Daher erachte die Antragstellerin die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 2 Mio für angemessen.

Für die Viertantragsgegnerin errechne sich ein Bußgeld von gerundet EUR 317.000,--.

Hinsichtlich der Fünftantragsgegnerin könne eine bloß vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage nicht zu einer außerordentlichen Minderung oder einem Entfall der Geldbuße führen, die vom Kartellgericht in angemessener Höhe verhängt werden möge.


 

Die Erst- bis Viertantragsgegnerinnen sprachen sich nicht gegen die Höhe der beantragten Geldbuße aus.

Die Fünftantragsgegnerin wendete ein, dass sie an den vorgeworfenen Absprachen in Österreich nicht teilgenommen und ihr Verhalten den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigt habe, da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht betroffen gewesen sei. Im Hinblick auf die dauerhafte Verschlechterung der Umsatz- und Ertragslage der Fünftantragsgegnerin sei eine allfällige zu verhängende Geldbuße außerordentlich zu mildern.


 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:


 

Die Fünftantragsgegnerin ist ein Speditionsunternehmen mit dem Sitz in Wien und wurde unter Beteiligung der ukrainischen Staatsbahnen gegründet. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst Speditionsdienstleistungen in den ehemaligen GUS-Staaten mit dem Schwerpunkt in Russland und der Ukraine. Ihre Umsätze betrugen 2009 rund ***** Mio EUR, 2010 rund ***** Mio EUR, 2011 rund ***** Mio EUR, 2012 rund ***** Mio EUR und 2013 rund ***** Mio EUR. Für 2014 liegen lediglich vorläufige Umsatzzahlen vor, diese belaufen sich auf ***** Mio EUR. 2013 betrug der Gewinn nach Steuern ***** EUR. Die politische Situation in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen der Europäischen Union und Russlands zeigen starke Auswirkungen auf das Transportgeschäft, sodass die wirtschaftliche Situation der Fünftantragsgegnerin angespannt ist. Das Geschäftsjahr 2014 schloss sie mit Verlust ab, dessen Höhe nicht festgestellt werden kann.

Die Zweitantragsgegnerin ist ein Tochterunternehmen der Ö*****. Dritt- und Viertantragsgegnerinnen sind österreichische Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen.

Die in Österreich ansässige Voest schrieb die Erbringung von Stahlrohrtransporten von Österreich in die ehemaligen GUS-Staaten aus, insbesondere nach Aserbeidschan, Kasachstan, Russland, Turkmenistan, Usbekistan und in die Ukraine. Sie fragte jeweils bei drei bis fünf Unternehmen an. Die Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen nahmen bereits vor Herbst 2005 an diesen monatlichen Ausschreibungen teil und standen in starkem Wettbewerb.

Die Abwicklung der Transporte erfolgte in der Weise, dass die Stahlrohre vom österreichischen Werk der Voest in Kindberg unter anderem von der Zweitantragsgegnerin per Bahn in Einzelwagen an die österreichische-ungarische Grenze nach Sopron transportiert wurden. Dort wurden sie in den von der Zweitantragsgegnerin betriebenen Ganzzug (das ist ein Güterzug, der als Einheit vom Verlade- zum Entladepunkt ohne Zwischenstopps verkehrt) eingegliedert. Der Zug fuhr bis zum ungarischen Grenzort Záhony an der ungarisch-ukrainischen Grenze und wurde dort aufgelöst. Chop liegt ca 5 km von Záhony entfernt in der Ukraine. In Záhony bzw Chop wurden die Waggons aufgrund unterschiedlicher Spurbreiten der Eisenbahnlinien umgeschlagen und von dort zu den Bestimmungsorten in den ehemaligen GUS-Staaten transportiert. Die Strecke von Záhony/Chop zu den Bestimmungsorten ist weitaus länger als die Strecke von Kindberg nach Záhony/Chop.

Die Zweitantragsgegnerin war als Spediteurin tätig, führte aber auch als Subunternehmerin für die Dritt- und die Viertantragsgegnerin die Transporte von Kindberg bis Záhony/Chop durch.

Ab Herbst 2005 nahmen die Zweit-, die Dritt- und die Viertantragsgegnerin zur Durchführung der Transporte ab Záhony/Chop ausschließlich die Leistungen der Fünftantragsgegnerin in Anspruch. Diese kaufte bei den GUS-Bahngesellschaften die Frachtkapazitäten ein und fungierte somit als Bindeglied zwischen den Speditionsunternehmen und den GUS-Bahnen. Sie führt ausschließlich Transporte außerhalb der EU durch.

Im Herbst 2005 trat ein Mitarbeiter der Viertantragsgegnerin an Mitarbeiter der Zweitantragsgegnerin mit dem Vorschlag heran, bei den Ausschreibungen der Voest die Preise zwischen der Zweit- und der Drittantragsgegnerin abzustimmen und das Ausschreibungsvolumen der Voest untereinander aufzuteilen.

Im Anschluss daran fand am 16. 11. 2005 in Wien ein Treffen zwischen Vertretern der Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen statt. Für die Fünftantragsgegnerin waren drei Vorstandsmitglieder anwesend. Bei diesem Treffen vereinbarte man betreffend die Transporte der Voest-Stahlrohre von Kindberg in die ehemaligen GUS-Staaten, dass künftige monatliche Voest-Ausschreibungen zwischen den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen nach einem bestimmten Mengenschlüssel aufgeteilt werden. Ferner wurde vereinbart, dass die von der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegnerin jeweils der Voest angebotenen Preise gemeinsam abgestimmt werden sollen. Die Zweitantragsgegnerin sagte dabei der Dritt- und der Viertantragsgegnerin einheitliche Preise für die Teilstrecke bis Záhony/Chop zu. Die Fünftantragsgegnerin sicherte der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegnerin jeweils die gleichen Nettofrachtraten für die Strecke von Záhony/Chop zu den Bestimmungsorten zu. Diese einheitlichen Frachtraten in US-Dollar sollten zu einem einheitlichen Wechselkurs in Euro umgerechnet werden. Weiters wurde vereinbart, dass die Fünftantragsgegnerin Wettbewerbern der Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen grundsätzlich 10 USD/t höher anbietet als letzteren. Man kam auch darin überein, dass die Fünftantragsgegnerin der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsantragsgegnerin jeweils Angebote in derselben Höhe macht, und zwar unter Berücksichtigung eines Gewinns von 5 USD/t. Die Rechnungen der Fünftantragsgegnerin sollten zusätzlich noch den zwischen den Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen vereinbarten Nutzen enthalten. Dieser sollte zwischen diesen zu gleichen Teilen verteilt werden, wobei der von der Fünftantragsgegnerin bereits abgerechnete Betrag von 5 USD/t entsprechend zu berücksichtigen sei. Diese Vorgangsweise sollte ab 1. 12. 2005 eingehalten werden. Der Inhalt der Vereinbarung vom 16. 11. 2005 wurde schriftlich festgehalten und in der Folge auch umgesetzt. Nach Einlangen einer Ausschreibung der Voest holte ein Mitarbeiter der Drittantragsgegnerin von der Fünftantragsgegnerin ein Angebot für den Streckenabschnitt ab Záhony/Chop ein und teilte der Zweit- und der Viertantragsgegnerin in Form von Kalkulationsblättern mit, wer von den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen zu welchen Preisen für welche Bestimmungsorte anbieten sollte. Einmal jährlich wurde zwischen der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegnerin ein einheitlicher Preis für die Abwicklung der Stahlrohrtransporte durch die Dritt- und die Viertantragsgegnerin per Ganzzug der Zweitantragsgegnerin festgelegt, der als Kalkulationsbasis für die Teilstrecke von Kindberg nach Záhony/Chop für das Angebot an Voest heranzuziehen war. Durch die gemeinsame Festlegung der Einkaufspreise für die Strecke von Kindberg nach Záhony/Chop und von dort zu den Bestimmungsorten waren die Bestandteile des Verkaufspreises an die Voest bereits im Wesentlichen vereinbart.

Für den Fall, dass sich die Voest nicht für den Bestbieter entscheiden sollte, der zwischen der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegnerin für eine bestimmte Ausschreibung vereinbart worden war, wurde von der Drittantragsgegnerin in den Folgemonaten durch die Zuteilung von mehr oder weniger Relationen und Mengen für einen Ausgleich zwischen den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen gesorgt.

Dadurch, dass die Fünftantragsgegnerin dem Spediteur, dem eine bestimmte Voest-Ausschreibung zugewiesen wurde, nicht nur die Nettofrachtkosten für den Streckenabschnitt ab Záhony verrechnete, sondern auch den vereinbarten Nutzen, floss der zwischen den Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen vereinbarte Nutzen vorübergehend bei der Fünftantragsgegnerin zusammen.

Am 20. 3. 2006 wurde zwischen den Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen vereinbart, dass monatlich mindestens 3.000 t an die Fünftantragsgegnerin zur Beförderung zu übergeben seien. Im Fall der Überschreitung der Menge stellte die Fünftantragsgegnerin den vereinbarten Mengenbonus zur Verfügung.

Zum Zweck der Nutzenaufteilung übermittelten die Zweit-, die Dritt- und die Viertantragsgegnerin ab 1. 4. 2006 bis Ende des Jahres 2010 monatlich eine Aufstellung mit den jeweils abgefertigten Stahlrohrtransporten an die Fünftantragsgegnerin.

Am 30. 5. 2006 wurde zwischen der Dritt-, der Viert- und der Fünftantragsgegnerin vereinbart, dass Nachbelastungen der Transportabrechnung für das erste Quartal 2006 erfolgen sollten, sodass der Gesamtnutzen kurzzeitig bei der Fünftantragsgegnerin liege. Gleichzeitig sollte die Aufteilung in Gutschriften für den Mengenrabatt erfolgen, wobei die Fünftantragsgegnerin Mengenrabatte an die Zweit- und die Drittantragsgegnerin und die Drittantragsgegnerin Mengenrabatte an die Viertantragsgegnerin erteilt. Ab April 2006 werde die Fünftantragsgegnerin den Gesamtnutzen der gefahrenen Transporte erhalten, der von der Fünftantragsgegnerin durch Erteilung von Gutschriften für Mengenrabatt ausgeglichen werde.

Das System der Nutzenteilung bestand bis Ende 2010.

Die Erstantragsgegnerin - ein weltweit, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätiger Schweizer Transport- und Logistikkonzern - war auch Teil des beschriebenen Systems, gehörte aber nicht zu dessen harten Kern. Der Fünftantragsgegnerin kam eine führende Rolle zu. Im Fall einer Ausschreibung der Voest holte die Erstantragsgegnerin Preisangebote für Frachtkapazitäten der GUS-Staatsbahnen ausschließlich bei der Fünftantragsgegnerin ein und verzichtete auf Nachverhandlungen, alternative Angebote oder aggressive Preiskalkulation. Als Gegenleistung hiefür leistete die Fünftantragsgegnerin der Erstantragsgegnerin Entschädigungszahlungen in Höhe von 1 USD/t in Form von Gutschriften. Das System bestand jedenfalls ab November 2005.

Ab 2006 stieg die Fünftantragsgegnerin vom Gutschriftensystem auf Barzahlungen um. Ab 2007/2008 erhielt die Erstantragsgegnerin von der Voest keine Aufträge für Transporte von Stahlrohren in die GUS-Staaten, wohl aber Entschädigungszahlungen durch die Fünftantragsgegnerin.


 

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

1. Zur Anwendbarkeit des KartG 1988 und des KartG 2005:

§ 1 Abs 1 KartG 2005 verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dazu zählen nach § 1 Abs 2 Z 1, 3 und 4 KartG 2005 insbesondere auch die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An-oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen und die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.

Die Bestimmungen des KartG 2005 traten mit 1.1.2006 in Kraft. Nach § 87 Abs 2 KartG 2005 sind die Bußgeldbestimmungen des KartG 1988 auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden. Vor dem 31.12.2005 gesetzte Verstöße sind nach dem KartG 1988 zu sanktionieren (während § 29 KartG 2005 auf diese Sachverhalte nicht anwendbar ist). Gemäß § 142 Z 1 KartG 1988 sind Unternehmen oder Verbänden Unternehmen Geldbußen aufzuerlegen, wenn sie ein Kartell durchführen oder gegen Art 81 Abs 1 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f KartG 1988 hiefür zuständig ist.

Damit ist auf die im November und Dezember 2005 gesetzten Zuwiderhandlungen das KartG 1988 und auf die ab dem 1.1.2006 gesetzten Zuwiderhandlungen das KartG 2005 anzuwenden.

2. Zur Zwischenstaatlichkeit:

Nach Art 101 AEUV (vormals Art 81 EGV) sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere (lit a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, (lit c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen und (lit d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.

Nach Art 5 der VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl 2003 L 1/1 (im Folgenden: VO 1/2003) sind die Mitgliedsstaaten für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV in Einzelfällen zuständig. Sie können von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde unter anderem auch Geldbußen verhängen.

Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH beeinträchtigt ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedsstaaten dann, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedsstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts hemmen könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der zwischenstaatliche Handel tatsächlich beeinträchtigt wurde. Vielmehr ist nur entscheidend, ob die Absprache potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten beeinflussen kann, also hiezu geeignet ist. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein. Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen (EuGH 24.9.2009, Rs C-125/07 P ua - Lombard Club Rz 36; EuGH 23.11.2006, Rs C-238/05 - Asnef-Equifax Rz 34).

Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung sich auf das gesamte Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaates erstrecken, sind in der Regel zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen, indem sie die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (EuGH 13.7.2006, Rs C-295/04 ua - Manfredi Rz 41; EuGH 24.9.2009, Rs C-125/07 P ua - Lombard Club Rz 36). Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedsstaats auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn an der Vereinbarung auch Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten beteiligt sind (16 Ok 4/13 mwN). Somit handelt es sich beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit um eine Kollisionsnorm, die die Frage, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, beantworten und keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache treffen soll (16 Ok 10/09).

Im vorliegenden Fall sind die Erst- bis Viertantragsgegnerinnen als Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen an der Vereinbarung beteiligt. Die Zwischenstaatlichkeitsvermutung entkräftende Umstände wurden von ihnen weder behauptet noch ergaben sich solche aus dem Verfahren. Die Erst- bis Viertantragsgegnerinnen stellten weder das Zwischenstaatlichkeitskriterium als solches noch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in Frage.

Hingegen vertrat die Fünftantragsgegnerin die Auffassung, ihre Teilnahme an der Vereinbarung habe keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt, da sie lediglich Transporte außerhalb der Europäischen Union durchgeführt habe und mit der Voest in keiner Vertragsbeziehung gestanden sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Fünftantragsgegnerin eine österreichische Firma mit Sitz in Wien. Sie schloss die kartellrechtswidrige Vereinbarung mit Unternehmen, die ebenfalls ihren Sitz in Österreich haben. Gegenstand der Vereinbarung war die Durchführung von Transportleistungen für die Voest als österreichisches Unternehmen. Entgegen der Auffassung der Fünftantragsgegnerin wurde durch die Vereinbarung unmittelbar die Voest betroffen, da diese die abgesprochenen höheren Preise für die Transportleistungen zu zahlen hatte. Die Spürbarkeit der Auswirkung der Vereinbarung auf den österreichischen Markt steht nach den Feststellungen außer Frage, da der Wettbewerb auf dem österreichischen Markt durch die Vereinbarung jedenfalls erheblich – und weit über der Bagatellklausel des § 2 Abs 2 KartG 2005 – beeinträchtigt wurde (dazu 16 Ok 3/08). Ob und in welchem Umfang die Voest diese Preise an die von ihr belieferten Unternehmen weiterverrechnete, ist für die Frage der Auswirkung der Vereinbarung auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht relevant. Hätte die Voest für die Transporte wettbewerbsgerechte Preise bezahlt, wäre der Wettbewerb nicht beeinträchtigt gewesen.

Überdies wäre für die Fünftantragsgegnerin nicht einmal dann etwas zu gewinnen, wenn sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hätte. Wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen auf den Binnenmarkt richten oder dort zutage treten, jedoch von außen her initiiert worden sind, ohne dass deren Urheber in der Union selbst gehandelt haben, genügt nach herrschender Lehre und nach Auffassung der Europäischen Kommission für die Auslösung der Anwendbarkeit des Unionsrechts die Wahrscheinlichkeit oder selbst die bloße Möglichkeit einer Inlandswirkung („Auswirkungsprinzip“ - dazu etwa Zurkinden/Lauterburg in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 2 A Rn 106 mwN). Mit dem Urteil vom 12.6.2014, T-286/09-Intel, stellte auch das Europäische Gericht seinen kartellkollisionsrechtlichen Ansatz explizit auf das Auswirkungsprinzip um. Das EU-Wettbewerbsrecht greift nach dieser Entscheidung auch über die territorialen Grenzen hinaus und ist auf Auslandsunternehmen anzuwenden, sobald ihr Verhalten wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. Dies gilt nach diesem Urteil für Art 102 AEUV, muss aber auch für das Kartellverbot des Art 101 AEUV gelten, sofern der EuGH die Rechtsauffassung des EUG im Fall Intel bestätigt (Behrens, EuZW 3/2015 81f). Auch § 24 Abs 2 KartG folgt dem Auswirkungsprinzip, nach dem das KartG auf alle Sachverhalte Anwendung findet, die sich auf den österreichischen Markt auswirken (Urlesberger/Haid, KartG § 24 Rz 3ff). Wenn somit die Anwendbarkeit des EU-Wettbewerbsrechts sogar für ausländische Unternehmen bejaht wird, sofern sich deren Tätigkeiten auf den Binnenmarkt auswirken, muss dies umso mehr für die Fünftantragsgegnerin als österreichisches Unternehmen mit Sitz in Wien gelten.

3. Zur Vereinbarung:

Der Begriff „Vereinbarung“ wird weit ausgelegt. Es muss sich nicht um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handeln, sondern es ist bereits ausreichend, wenn die Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Es kommt daher weder auf die Form der Vereinbarung, die schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden kann, noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/ Vartian, KartG § 1, Rz 15f mwN).

Die zwischen den Antragsgegnerinnen getroffene Vereinbarung umfasste die Beibehaltung bestehender Marktverhältnisse, die Aufteilung der Abwicklung der Transporte, die Abstimmung der Preise sowie die Aufteilung des Nutzens unabhängig davon, wer die einzelnen Transporte tatsächlich durchführte. Somit ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte, sie also im Sinne des Art 101 Abs 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckte. Mit dem Vorliegen eines bezweckten Wettbewerbsverstoßes müssen die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb nicht geprüft werden. Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, dass die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Sie muss also konkret geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen. Die Handlung muss in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen (EuGH 14.3.2013, Rs C-32/11 - Allianz Hungária; EuGH 11.9.2014, Rs C 67/13 P - Groupement des cartes bancaires).

Die Vereinbarung wurde über Jahre auch umgesetzt. Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Es ist nicht Voraussetzung für die Durchführung einer Kartellvereinbarung, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung in die Tat umzusetzen. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet (RIS-Justiz RS0122742). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall von allen fünf Antragsgegnerinnen aktive Maßnahmen in diesem Sinn gesetzt wurden und die Fäden bei der Fünftantragstellerin zusammenliefen, ist die Außenwirkung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach den Feststellungen jedenfalls gegeben.

Somit lag für die Zeit von November bis Dezember 2005 ein Vereinbarungskartell im Sinne des § 10 KartG 1988 vor, das nach § 18 KartG 1988 verboten war. Von Jänner 2006 bis Ende Dezember 2010 verstießen die Antragsgegnerinnen gegen § 1 KartG 2005. Darüber hinaus liegt für den gesamten Zeitraum ein Verstoß gegen Art 81 EG bzw. Art 101 AEUV vor.

4. Zum Verjährungseinwand der Fünftantragsgegnerin:

Gemäß § 33 KartG darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen 5 Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Auch wenn § 33 KartG im Unterschied zu Art 25 VO 1/2003 nicht zwischen einmaligen, dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen unterscheidet, ist die Formulierung „Beendigung“ in gleicher Weise zu interpretieren (Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht² 73). Um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen, muss das Verhalten insgesamt beendet sein (Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 33 Rz 6). Bei Dauerdelikten ist zwischen dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen zu unterscheiden. Eine dauernde Zuwiderhandlung besteht aus einer andauernden, eine fortgesetzte aus mehreren Handlungen, von denen jede für sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 101 AEUV (ex-Art 81 EGV) erfüllen. Somit handelt es sich bei einer dauernden Zuwiderhandlung um ein abgrenzbares rechtswidriges Verhalten, das ohne Unterbrechung über einen längeren Zeitraum gesetzt wird. Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung liegt immer dann vor, wenn eine zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasste Vielzahl rechtswidriger aufeinander folgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen, die auf die Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind, erfolgen. Der EuGH geht davon aus, dass zu Systemen verbundene, auf ein und dasselbe Ziel ausgerichtete Tätigkeiten eine fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnen kann, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (EuGH 8.7.1999, Rs C-235/92 P - Montecatini SpA Rn 195ff). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Fünftantragsgegnerin kann sich somit nicht auf Verjährung berufen.

Daher sind über die Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen iSd §§ 142 Z 1 lit a KartG 1988 (für den Zeitraum November und Dezember 2005) sowie gemäß § 29 Z 1 lit a KartG 2005 (für den Zeitraum 1.1.2006 bis Ende Dezember 2010) Geldbußen zu verhängen.

5. Zum Feststellungsbegehren hinsichtlich der Erstantragsgegnerin:

Gemäß § 28 Abs 1 KartG 2005 hat das Kartellgericht dann, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach § 28 Abs 1a Z 1 KartG 2005 liegt ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne auch vor, wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer begehrt wird, dem die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat. Diese durch das KaWeRÄG 2012 eingeführte Bestimmung gilt gemäß § 86 Abs 4 KartG 2005 für Verfahren, bei denen – wie hier – der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28.2.2013 eingebracht wurde. Der Erstantragsgegnerin wurde von der Antragstellerin Kronzeugenstatus zuerkannt. Damit ist das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gegeben. Die Erstantragsgegnerin trat dem Feststellungsbegehren auch nicht entgegen.

6. Zu den Geldbußen hinsichtlich der Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen:

Nach § 142 Z 1 KartG 1988 hat das Kartellgericht wegen der Durchführung eines Kartells in verbotener Weise oder wegen des Verstoßes gegen Art 81 Abs 1 EGV Geldbußen in Höhe von EUR 10.000,-- bis EUR 1,000.000,-- oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse aufzuerlegen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind die allgemeinen Berechnungsvorschriften des § 2a KartG 1988 anzuwenden, sodass miteinander iSd § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten (16 Ok 5/08).

Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 1 KartG 2005 bzw gegen Art 101 AEUV ist gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes, also des weltweiten Umsatzes des jeweils am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmens, zu verhängen. Dabei ist die Berechnungsbestimmung des § 22 KartG 2005 heranzuziehen. Der Bemessungsgrundlage sind demnach nicht nur die Umsätze des unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens, sondern auch jene der Unternehmen, an denen der unmittelbar beteiligte Unternehmer eine Beteiligung inne hat, zugrundezulegen. Unternehmen, die iSd § 7 KartG verbunden sind, gelten gemäß § 22 KartG 2005 als ein einziges Unternehmen, dessen Gesamtumsatz heranzuziehen ist (Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 29 Rz 13).

Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen (16 Ok 4/07).

Grundsätzlich ist das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Daher können die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art 23 Abs 2 der VO 1/2003 (Geldbußenleitlinien 2006) und die darauf beruhende Entscheidungspraxis der europäischen Kartellbehörden im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen vergleichbar sind (RIS-Justiz RS0122747). Nach den Geldbußenleitlinien 2006 wird zur Bestimmung des Grundbetrags je nach Schwere des Verstoßes ein bestimmter Anteil am Umsatz des betroffenen Geschäftszweiges (bis zu 30%) berechnet und mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Zusätzlich ist ein Abschreckungsaufschlag von 15 bis 25% möglich (Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht² Rz 70). Mit dem KaWeRÄG 2012 wurden in § 30 KartG die wesentlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe aus den Geldbußenleitlinien 2006 übernommen, wenn auch nach wie vor Unterschiede bestehen. Somit nähert sich durch die neue Fassung des § 30 KartG durch das KaWeRÄG 2012 das österreichische Bemessungssystem jenem der Europäischen Kommission deutlich an, sodass gegen die von der Antragstellerin grundsätzlich angewendete Bemessungsmethode keine prinzipiellen Einwände bestehen.

Die Antragstellerin ging bei der Bemessung der Geldbuße hinsichtlich der Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen von einem Grundbetrag aus, indem sie den Jahresumsatz, der von der Zuwiderhandlung betroffen war, mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung, im vorliegenden Fall somit 5, multiplizierte. Dazu addierte sie 25% des Jahresumsatzes als „Abschreckungsgebühr“. Bei der Zweitantragsgegnerin gewährte sie einen Abzug von 85% im Sinne der nationalen Kronzeugenregelung gemäß § 11 Abs 4 WettbG 2012 sowie bei der Zweit-, der Dritt- und der Viertantragsgegnerin einen Nachlass von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwands durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.

Auf der Basis dieser Berechnungsmethode ergab sich eine Geldbuße für die Zweitantragsgegnerin in Höhe von rund EUR 184.000,--, für die Drittantragsgegnerin von rund EUR 2,894.000,-- und für die Viertantragsgegnerin in Höhe von rund EUR 317.000,--. Im Hinblick auf die derzeitige schlechte Finanzlage der Drittantragsgegnerin, die in den vergangenen Jahren signifikante Verluste erwirtschaftet hat, und unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit ihres Mutterkonzerns gewährte die Antragstellerin der Drittantragsgegnerin eine weitere Reduktion der Geldbuße auf EUR 2,000.000,--. Da das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 keine höhere als die beantragte Geldbuße verhängen darf, kann die Frage der Angemessenheit dieses Abzuges dahingestellt bleiben.

Hinsichtlich der Fünftantragsgegnerin beantragte die Antragstellerin die Verhängung einer angemessenen Geldbuße. Um eine Ungleichbehandlung der Kartellbeteiligten zu vermeiden, war für die Fünftantragsgegnerin die gleiche Bemessungsmethode wie bei den Zweit- bis Viertantragsgegnerinnen anzuwenden.

Auf das Vorliegen der Kappungsgrenze nach § 29 KartG 2005 hat – und kann - sich die Fünftantragsgegnerin nicht berufen, da es nach ihren eigenen Angaben Unternehmen gibt, an denen sie beteiligt ist, und deren Umsätze weder für 2014 noch für 2013 angegeben wurden (ON 35 S 13). Für ein Überschreiten der Kappungsgrenze von 10% des Gesamtumsatzes wäre die Fünftantragsgegnerin behauptungs- und beweispflichtig.

Als Erschwerungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 2 KartG 2005 kommt zum Tragen, dass die Fünftantragsgegnerin in zentraler Rolle an der Zuwiderhandlung beteiligt war und die Fäden bei ihr zusammenliefen. Milderungsgründe iSd § 30 Abs 3 KartG liegen nicht vor.

Schon um eine Ungleichbehandlung der Fünftantragsgegnerin gegenüber der Drittantragsgegnerin zu vermeiden, war die schwierige wirtschaftliche Situation der Fünftantragsgegnerin aufgrund der politischen Lage in der Ukraine und in Russland und der damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Die Herabsetzung der Geldbuße auf EUR 3,500.000,-- trägt diesen Umständen angemessen Rechnung.

7. Kosten:

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da die Voraussetzungen des § 41 KartG für einen Kostenersatz nicht vorliegen.“


Ausdruck vom: 28.03.2024 14:30:30 MEZ